Die Untreue gehört zu den meistdiskutierten Wirtschaftsstraftaten in Deutschland. § 266 StGB stellt nicht das Wegnehmen von Vermögen wie beim Diebstahl unter Strafe, sondern die illoyale Verwaltung fremder Vermögenswerte. Wer eine Vermögensbetreuungspflicht innehat und dabei seine Befugnisse missbraucht oder die ihm anvertrauten Interessen pflichtwidrig verletzt, riskiert ein Ermittlungsverfahren. Das Spektrum reicht vom kommunalen Kämmerer, der öffentliche Mittel zweckfremd einsetzt, über den Geschäftsführer einer GmbH, der private Ausgaben über das Geschäftskonto abrechnet, bis zum Vereinsvorstand, der Spenden anderweitig verwendet.
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Grundsatzentscheidungen – etwa im Urteil vom 13. September 2012 (3 StR 551/11) – präzisiert, dass Untreue nur vorliegt, wenn dem Vermögen objektiv ein Nachteil entsteht und dieser Nachteil auf einer gravierenden Pflichtverletzung beruht. Trotzdem genügt schon der Verdacht einer unklaren Mittelverwendung, um Ermittlungen auszulösen.
Schwere strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen
Die Strafandrohung reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe; bei besonders schwerem Fall, der etwa bei fortgesetztem Handeln mit hohem Schaden angenommen wird, sogar bis zu zehn Jahre. Parallel zum Strafverfahren verlangen Geschädigte häufig zivilrechtlichen Ersatz. Staatsanwaltschaften beantragen Vermögensarreste, um spätere Einziehungen zu sichern, sodass Konten eingefroren und Immobilien belastet werden, lange bevor ein Gericht über Schuld oder Unschuld entscheidet. Für Führungskräfte drohen außerdem Abberufung, Berufsverbote, Eintragungen im Gewerbezentralregister und ein schwerer Reputationsschaden, der weitere Mandate oder Aufträge dauerhaft erschwert.
Verteidigungsansätze in Untreueverfahren
Die Rechtsprechung lässt Verteidigern mehrere Angriffspunkte. Erstens muss eine Vermögensbetreuungspflicht nachgewiesen werden, die über alltägliche Vertragspflichten hinausgeht. Wenn der Beschuldigte nur einen begrenzten Handlungsspielraum hatte oder auf Anweisung handelte, fehlt oft die erforderliche Garantenstellung. Zweitens verlangt der BGH seit dem sogenannten „Schadensurteil“ von 2008 (5 StR 551/07) einen konkreten, bezifferbaren Vermögensnachteil. Risikobehaftete Investitionen oder Vorschüsse, die sich später nicht rentieren, erfüllen diesen Tatbestand regelmäßig nicht. Drittens ist zu prüfen, ob Organisationsrichtlinien, Geschäftsordnungen oder Gesellschafterbeschlüsse den beanstandeten Vorgang deckten, denn ein durch die Berechtigten genehmigter Vorgang kann nicht pflichtwidrig sein. Sind diese Punkte sachgerecht aufgearbeitet, lassen sich Ermittlungen häufig noch vor Anklage mit einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder in geringeren Fällen nach § 153 StPO beenden.
Besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge
Die erfolgreiche Verteidigung in Untreueverfahren erfordert nicht nur Strafrechtswissen, sondern ebenso ein Verständnis für betriebswirtschaftliche Abläufe, Bilanzierungslogik und Corporate Governance. Rechtsanwalt Andreas Junge kombiniert langjährige Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht mit detaillierter Kenntnis von Unternehmensprozessen. Er arbeitet eng mit Wirtschaftsprüfern und IT‑Forensikern zusammen, analysiert Zahlungsflüsse, beleuchtet Entscheidungswege in Aufsichtsgremien und belegt, wie Verantwortlichkeiten tatsächlich verteilt waren. Dieses Vorgehen überzeugt Ermittlungsbehörden häufig davon, dass ein strafbares Fehlverhalten nicht mit der für eine Anklage notwendigen Sicherheit nachweisbar ist. Die Mehrzahl der von ihm betreuten Untreueverfahren wurde daher ohne Schuldspruch abgeschlossen, oft sogar ohne öffentliche Verhandlung und ohne Regressforderungen.
Untreuevorwürfe treffen Entscheidungsträger mitten ins Berufsleben und bringen schwer kalkulierbare Risiken mit sich. Wer frühzeitig klare Dokumentationen sichert, die betriebliche Entscheidungslage aufarbeitet und sich von einem im Wirtschaftsstrafrecht versierten Verteidiger beraten lässt, hat gute Chancen, das Verfahren unter Kontrolle zu halten. Rechtsanwalt Andreas Junge steht Geschäftsführern, Vorständen, Beamten und Vereinsverantwortlichen bundesweit zur Verfügung, um Ermittlungen sachlich zu entschärfen, Vermögensarreste abzuwehren und gerichtliche Auseinandersetzungen möglichst zu vermeiden. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme kann entscheidend sein, um aus einem bloßen Verdacht keine wirtschaftliche Bedrohung werden zu lassen.
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