Ein häufiger Vorwurf mit schwerwiegenden Folgen
Geschäftsführer einer GmbH tragen umfassende Verantwortung. Sie vertreten die Gesellschaft nach außen, verwalten das Vermögen der Firma und treffen täglich Entscheidungen mit finanziellen Auswirkungen. Umso sensibler reagieren Strafverfolgungsbehörden, wenn der Verdacht entsteht, dass ein Geschäftsführer seine Pflichten verletzt und zum Nachteil der Gesellschaft gehandelt hat. In solchen Fällen steht schnell der Vorwurf der Untreue gemäß § 266 StGB im Raum – ein Straftatbestand mit teils gravierenden rechtlichen, wirtschaftlichen und persönlichen Konsequenzen.
Was ist Untreue im strafrechtlichen Sinn?
Die Untreue (§ 266 StGB) ist ein Vermögensdelikt, das auf einer Pflichtverletzung gegenüber einem anderen beruht. Sie setzt voraus, dass der Täter eine Vermögensbetreuungspflicht innehat, diese pflichtwidrig verletzt und dadurch dem betreuten Vermögen einen Schaden zufügt.
Im Kontext einer GmbH trifft den Geschäftsführer eine solche Vermögensbetreuungspflicht kraft Gesetzes (§ 43 GmbHG). Diese umfasst unter anderem die Pflicht zur wirtschaftlich vernünftigen Geschäftsführung, zur Wahrung der Gesellschaftsinteressen und zur Vermeidung risikoreicher, pflichtwidriger oder eigennütziger Entscheidungen. Verstöße dagegen – etwa durch unzulässige Privatentnahmen, riskante Investitionen ohne Geschäftsgrundlage oder die Bevorzugung Dritter auf Kosten der GmbH – können zur Strafbarkeit führen.
Typische Fallkonstellationen der Geschäftsführeruntreue
In der Praxis treten vielfältige Konstellationen auf, in denen die Staatsanwaltschaft den Verdacht einer Untreue prüft. So kann es beispielsweise zur Strafbarkeit führen, wenn der Geschäftsführer das Vermögen der GmbH für private Zwecke einsetzt, etwa durch die Finanzierung von Privatfahrten, Luxusreisen oder Wohnraummiete. Ebenso riskant ist die Vergabe von Darlehen an nahestehende Personen oder andere Gesellschaften, wenn diese ohne Sicherheiten oder ohne nachvollziehbare wirtschaftliche Grundlage erfolgt.
Auch Zahlungen an Dritte, für die keine ersichtliche Gegenleistung vorliegt – etwa an Berater, Geschäftspartner oder Familienangehörige – können den Tatbestand der Untreue erfüllen. Gleiches gilt für die Ausstellung oder Verwendung von Scheinrechnungen, die zur Umleitung von Gesellschaftsvermögen dienen. Der Abschluss nachteiliger Verträge, die die GmbH dauerhaft finanziell belasten, sowie die Veruntreuung von Einnahmen – beispielsweise durch die Nichtverbuchung von Bareinnahmen – sind weitere typische Erscheinungsformen.
Nicht jeder wirtschaftlich nachteilige Vorgang ist jedoch automatisch strafbar. Es bedarf stets einer pflichtwidrigen Entscheidung und eines konkreten Schadens. Die Grenze zwischen unternehmerischem Risiko und strafbarer Pflichtverletzung ist dabei häufig fließend.
Wie entstehen Ermittlungsverfahren?
Ein Verfahren wegen Untreue wird häufig durch Hinweise Dritter ausgelöst – etwa durch Mitgesellschafter, Insolvenzverwalter, ehemalige Mitarbeiter oder Betriebsprüfungen. Auch bei einer Insolvenz der GmbH werden Finanzdelikte regelmäßig untersucht, insbesondere wenn der Verdacht besteht, dass das Gesellschaftsvermögen vor der Insolvenz unrechtmäßig vermindert oder verschoben wurde.
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens kommt es regelmäßig zu umfassenden Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden. Dazu zählen Durchsuchungen in Geschäfts- und Privaträumen, die Beschlagnahme von Unterlagen, Buchhaltungsunterlagen und elektronischer Kommunikation, die Vernehmung von Zeugen – etwa Mitarbeitern, Steuerberatern oder Gesellschaftern – sowie die Anordnung von Kontopfändungen oder Vermögensarresten. Oftmals wird zusätzlich ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung, Insolvenzverschleppung oder Betrugs eingeleitet.
Bereits das Ermittlungsverfahren kann daher erhebliche Auswirkungen auf die Geschäfts- und Privatsphäre haben.
Strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen
Die Untreue wird gemäß § 266 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet. Ein besonders schwerer Fall liegt unter anderem bei großem Vermögensschaden, fortgesetztem Handeln oder Missbrauch einer beruflichen Stellung vor.
Neben der eigentlichen Strafe drohen weitere einschneidende Konsequenzen. Dazu zählt insbesondere die Einziehung des veruntreuten Vermögens, das unter Umständen auch aus dem Privatvermögen des Geschäftsführers erfolgen kann. Zudem können zivilrechtliche Schadensersatzforderungen durch die Gesellschaft oder durch Mitgesellschafter geltend gemacht werden.
Darüber hinaus sind berufsrechtliche Konsequenzen möglich – insbesondere dann, wenn der Geschäftsführer weiterhin geschäftsführend oder beratend tätig ist. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Untreue führt in der Regel auch zu einem Eintrag im Führungszeugnis, was sich negativ auf zukünftige Mandate, Aufträge oder Kreditvergaben auswirken kann. Ebenso kann der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen oder Fördermitteln drohen. Sollte die GmbH insolvent sein, sind zusätzliche Haftungsrisiken wegen Insolvenzverschleppung oder Gläubigerbenachteiligung denkbar.
Warum eine frühzeitige und spezialisierte Verteidigung entscheidend ist
Die strafrechtliche Bewertung unternehmerischer Entscheidungen ist äußerst komplex. Gerade bei Vorwürfen der Untreue kommt es entscheidend darauf an, die Entscheidungsgrundlage, die unternehmerische Abwägung und die internen Kontrollmechanismen nachvollziehbar darzustellen. In vielen Fällen kann ein Anfangsverdacht durch eine fundierte rechtliche und wirtschaftliche Analyse entkräftet oder zumindest erheblich relativiert werden.
Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit besonderer Spezialisierung auf Wirtschafts- und Unternehmensstrafrecht. Sie vertreten bundesweit Geschäftsführer, Vorstände und Unternehmer, die mit dem Vorwurf der Untreue oder verwandten Delikten konfrontiert sind. In enger Zusammenarbeit mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Unternehmensjuristen entwickeln sie eine individuelle, diskrete und zielgerichtete Verteidigungsstrategie – immer mit dem Ziel, das Verfahren möglichst frühzeitig zu beenden oder strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen auf ein Minimum zu begrenzen.