Der gewerbliche Autohandel ist ein dynamischer und international ausgerichteter Wirtschaftszweig – mit komplexen Beschaffungswegen, grenzüberschreitenden Lieferketten und häufig wechselnden Geschäftspartnern. Doch genau diese Struktur bietet auch Einfallstore für sogenannte Umsatzsteuerkarusselle, bei denen Fahrzeuge – zumindest auf dem Papier – durch mehrere Unternehmen gehandelt werden, um Umsatzsteuer zu hinterziehen und sich rechtswidrig Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen.
In den letzten Jahren ist ein deutlicher Anstieg an Ermittlungsverfahren gegen Autohändler zu beobachten, denen vorgeworfen wird, wissentlich oder fahrlässig in betrügerische Umsatzsteuerketten eingebunden gewesen zu sein. Im Zentrum steht dabei stets der Vorwurf der Steuerhinterziehung durch unberechtigten Vorsteuerabzug – ein Straftatbestand, der bei entsprechender Bewertung empfindliche Geld- oder Freiheitsstrafen nach sich ziehen kann.
Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, vertritt bundesweit Autohändler und Unternehmer, die in den Fokus solcher Ermittlungen geraten sind. Seine Erfahrung zeigt: Häufig werden Vorwürfe erhoben, ohne dass der Beschuldigte um die Einbindung in eine Karussellstruktur wusste. Gerade deshalb ist eine frühzeitige, sachlich geführte und erfahrene Verteidigung von entscheidender Bedeutung.
Was ist ein Umsatzsteuerkarussell im Autohandel?
Bei einem Umsatzsteuerkarussell handelt es sich um ein betrügerisches Geschäftsmodell, bei dem Fahrzeuge durch mehrere Unternehmen – oft in verschiedenen EU-Ländern – scheinbar weiterveräußert werden. Ziel ist es, die Umsatzsteuerpflicht zu umgehen und dabei gleichzeitig unberechtigte Vorsteuererstattungen zu generieren. Im Autohandel geschieht dies typischerweise über Reihengeschäfte mit Importfahrzeugen, bei denen bestimmte Unternehmen – sogenannte „Missing Trader“ – die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht abführen, während nachfolgende Händler diese Beträge als Vorsteuer geltend machen.
Die Besonderheit des Karussellbetrugs liegt darin, dass die Autos physisch meist nur einmal geliefert werden, auf dem Papier jedoch durch eine Vielzahl von Stationen wandern. Die dabei ausgestellten Rechnungen wirken auf den ersten Blick formell korrekt, enthalten jedoch wesentliche Unrichtigkeiten – etwa fingierte Leistungsbeziehungen, falsche Angaben zum Vorlieferanten oder nicht vorhandene Unternehmeridentitäten.
Die Finanzverwaltung erkennt diese Konstruktionen regelmäßig im Rahmen von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen oder durch Hinweise aus dem EU-weiten Mehrwertsteuer-Informationsaustausch. Wird ein Händler in eine solche Struktur eingebunden, droht der komplette Entzug des Vorsteuerabzugs, rückwirkend für mehrere Jahre – selbst dann, wenn die Einbindung nicht vorsätzlich erfolgte.
Typische Konstellationen im Fahrzeughandel
Ein häufiges Muster ist der Einkauf von Fahrzeugen aus dem EU-Ausland durch einen deutschen Autohändler, der das Fahrzeug von einem angeblichen Zwischenhändler mit Sitz in Deutschland oder einem anderen EU-Staat erwirbt. Auf der Rechnung ist Umsatzsteuer ausgewiesen, die der Händler in seiner Voranmeldung als Vorsteuer geltend macht. Später stellt sich heraus, dass der Zwischenhändler nicht existierte oder keine Umsatzsteuer abgeführt hat – oder dass es sich bei ihm um einen Missing Trader handelte, der nach kurzer Zeit verschwindet.
Auch innerhalb Deutschlands gibt es Konstruktionen, bei denen ein Unternehmen Fahrzeuge einkauft, weiterveräußert und dabei fingierte Rechnungen nutzt. Besonders auffällig sind:
-
extrem günstige Einkaufspreise unter Marktwert,
-
mehrfacher Fahrzeugwechsel innerhalb kurzer Zeit,
-
mangelhafte Nachweise zur Fahrzeugüberführung,
-
gleiche Fahrzeuge mit unterschiedlichen Rechnungsketten.
Die Ermittlungsbehörden unterstellen in solchen Fällen, dass der Händler sich der betrügerischen Struktur bewusst war oder diese zumindest billigend in Kauf genommen hat – mit der Folge, dass er sich wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht habe.
Zentrale Gefahr: Der Entzug des Vorsteuerabzugs
Für viele Autohändler ist der Vorsteuerabzug elementarer Bestandteil der Kalkulation. Wird dieser rückwirkend versagt, bedeutet das nicht nur die Rückzahlung erheblicher Beträge, sondern auch Zinsen und mögliche Bußgelder. Denn das Finanzamt ist nicht verpflichtet, auf den guten Glauben des Unternehmers Rücksicht zu nehmen, wenn dieser seine Sorgfaltspflichten verletzt hat – etwa bei unzureichender Prüfung der Rechnung oder der Unternehmereigenschaft des Lieferanten.
Besonders kritisch wird es, wenn sich aus der Akte ergibt, dass der Händler Auffälligkeiten kannte, ignorierte oder gar dokumentierte Hinweise auf die Scheinstruktur vorlagen. Selbst der bloße Umstand, dass ein Unternehmen auffällig günstig liefert, kann – nach Einschätzung der Finanzbehörden – ein Indiz für eine mögliche Beteiligung an einem Karussell sein.
Wird dann noch festgestellt, dass die Fahrzeuge mehrfach durch Firmen liefen, die keine eigene Betriebsstätte, keine Website, kein Personal und keine sichtbare Geschäftstätigkeit aufweisen, liegt nach Auffassung der Behörden regelmäßig ein begründeter Anfangsverdacht vor. Die Folge ist meist die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens – verbunden mit der Beschlagnahme von Unterlagen, Kontodaten und Fahrzeugen.
Strafrechtliche Konsequenzen – mehr als eine Steuernachzahlung
Der Vorwurf der Steuerhinterziehung durch unberechtigten Vorsteuerabzug kann nach den §§ 370 ff. der Abgabenordnung mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren geahndet werden. Solche besonders schweren Fälle liegen beispielsweise vor, wenn:
-
bandenmäßiges Vorgehen unterstellt wird,
-
hohe Beträge im sechsstelligen Bereich betroffen sind,
-
eine lange Dauer des Vorgehens festgestellt wird.
Zusätzlich drohen Maßnahmen wie die Einziehung des „erlangten Vorteils“, also der Vorsteuerbeträge, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, Einträge in das Gewerbezentralregister sowie die Aberkennung der steuerlichen Zuverlässigkeit – mit unmittelbaren Folgen für die gewerberechtliche Zulassung.
Auch die persönliche Reputation des Unternehmers leidet, zumal die bloße Existenz eines solchen Ermittlungsverfahrens oft zu Problemen bei Banken, Versicherern und Leasinggesellschaften führt.
Verteidigungsmöglichkeiten – Was tun bei einem Ermittlungsverfahren?
Wird ein Ermittlungsverfahren wegen Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell eingeleitet, sollte der betroffene Autohändler sofort anwaltlichen Rat einholen und keinesfalls voreilig Aussagen bei der Polizei oder Steuerfahndung machen. Denn gerade in der Anfangsphase lässt sich durch professionelle Kommunikation und Akteneinsicht oft noch steuern, wie sich das Verfahren entwickelt.
Die Verteidigung muss sorgfältig prüfen:
-
welche konkreten Rechnungen beanstandet werden,
-
ob es objektive Hinweise auf die Unternehmereigenschaft des Lieferanten gab,
-
welche Prüfpflichten der Mandant tatsächlich hatte,
-
ob und wie die Fahrzeuge physisch geliefert, bezahlt und weiterveräußert wurden.
In vielen Fällen lässt sich zeigen, dass der Händler zwar in eine problematische Struktur eingebunden war, aber weder vorsätzlich noch mit Wissen um die betrügerischen Absichten der anderen Beteiligten handelte. Dann besteht die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung gegen Auflage oder zumindest einer strafmildernden Würdigung.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge Ihre beste Wahl ist
Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und erfahrener Verteidiger in Steuerstrafverfahren, kennt die Fallstricke des Umsatzsteuerrechts ebenso wie die branchenspezifischen Abläufe im Autohandel. Er weiß, wie Ermittlungsbehörden argumentieren – und wie sich diese Argumentation widerlegen oder relativieren lässt.
Seine Mandanten profitieren von seiner strategischen Klarheit, seiner ruhigen und präzisen Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft und seiner Fähigkeit, auch komplexe Sachverhalte sachlich aufzuarbeiten. In zahlreichen Fällen konnte er Verfahren bereits im Ermittlungsstadium beenden – mit dem Ziel, die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit seiner Mandanten zu erhalten und ihre unternehmerische Zukunft zu sichern.
Umsatzsteuerkarusselle im Autohandel sind keine Ausnahme – und sie führen regelmäßig zu harten Reaktionen der Steuerfahndung. Wer mit unklaren Lieferanten handelt, Scheinrechnungen akzeptiert oder auffällige Geschäftspartner nicht hinterfragt, riskiert nicht nur seinen Vorsteuerabzug, sondern auch ein strafrechtliches Verfahren mit erheblichen Folgen.
Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen mit Erfahrung, Sachverstand und strategischer Weitsicht zur Seite – in allen Phasen des Verfahrens.
Handeln Sie frühzeitig – bevor eine Lieferkette zur strafrechtlichen Belastung wird.