Strafverfahren wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen- Möglichkeiten der Verteidigung!

Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen gehören zu den schwerwiegenden Verstößen gegen das Kartell- und Strafrecht. Dabei stehen insbesondere Unternehmer, Geschäftsführer und leitende Mitarbeiter im Fokus, die im Rahmen öffentlicher oder privater Ausschreibungsverfahren geheime Absprachen mit Mitbewerbern getroffen haben sollen – etwa zur Aufteilung von Märkten, Preisabsprachen oder Scheinangeboten.

Solche Verhaltensweisen werden nicht nur kartellrechtlich geahndet, sondern können auch strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen – insbesondere gemäß § 298 StGB. Die Folgen sind einschneidend: Neben empfindlichen Geld- und Freiheitsstrafen drohen erhebliche Reputationsverluste, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und zivilrechtliche Schadensersatzforderungen. Der folgende Artikel erläutert typische Fallkonstellationen, rechtliche Risiken sowie Verteidigungsmöglichkeiten – und legt einen besonderen Fokus auf die Expertise von Rechtsanwalt Andreas Junge.

Typische Fallkonstellationen

In der Praxis beruhen Ermittlungsverfahren wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen häufig auf Hinweisen von Wettbewerbern, anonymen Anzeigen oder Ergebnissen von Kartellermittlungen. Besonders im Baugewerbe, Transportwesen, IT-Dienstleistungen oder dem Gesundheitssektor kommt es regelmäßig zu Verfahren, wenn mehrere Angebote auffällig ähnlich oder aufeinander abgestimmt erscheinen.

Ein klassisches Muster ist die sogenannte „Absprache über Preis und Reihung“: Beteiligte Unternehmen legen untereinander fest, welches Unternehmen den Zuschlag erhalten soll, während die anderen – scheinbar unabhängigen – Mitbieter bewusst überhöhte oder formal fehlerhafte Angebote einreichen. Ebenso weit verbreitet sind Marktaufteilungen nach Region oder Kundenstamm, bei denen konkurrierende Unternehmen ihre Beteiligung an Ausschreibungen strategisch koordinieren.

Strafrechtliche Risiken und wirtschaftliche Folgen

§ 298 StGB stellt die wettbewerbsbeschränkende Absprache bei Ausschreibungen unter Strafe. Bereits der Versuch ist strafbar. Die Vorschrift erfasst jedes Verhalten, das darauf abzielt, den Ausgang eines Vergabeverfahrens durch nicht offen gelegte Absprachen zu beeinflussen.

Die Strafandrohung reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In schweren Fällen – etwa bei systematischen, langjährig praktizierten Absprachen – droht auch die Anwendung weiterer Normen, etwa § 263 StGB (Betrug) oder § 266 StGB (Untreue), wenn etwa durch die Täuschung öffentliche Auftraggeber geschädigt wurden.

Neben der strafrechtlichen Sanktionierung drohen auch empfindliche Bußgelder nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Ausschlüsse von zukünftigen öffentlichen Vergabeverfahren sowie Schadensersatzansprüche geschädigter Mitbewerber oder Auftraggeber. Unternehmen, die in solchen Verfahren involviert sind, sehen sich nicht selten auch mit medienwirksamen Reputationsverlusten konfrontiert.

Verteidigungsmöglichkeiten

Eine wirkungsvolle Verteidigung setzt zunächst an der sorgfältigen Analyse der Beweislage an. Oft beruhen die Vorwürfe auf Aussagen von Kronzeugen oder Auswertungen von E-Mail-Verkehr, Vermerknotizen oder Gesprächsmitschnitten. Entscheidend ist die Frage, ob es sich tatsächlich um eine wettbewerbswidrige Absprache im Sinne des § 298 StGB handelt oder ob es sich um zulässige branchenübliche Kommunikation handelt, die nicht den Charakter einer förmlichen Absprache trägt.

Rechtsanwalt Andreas Junge prüft mit besonderem Blick für die rechtlichen Feinheiten, ob eine strafrechtliche Relevanz gegeben ist. Viele Mandanten sehen sich zunächst mit einem bloßen Anfangsverdacht konfrontiert, der jedoch bei näherer Analyse nicht tragfähig ist. Auch Verstöße gegen strafprozessuale Vorschriften – etwa bei der Durchsuchung oder der Sicherstellung digitaler Beweismittel – können zur Unverwertbarkeit von Beweismitteln führen.

Zudem besteht in frühen Verfahrensphasen häufig die Möglichkeit, durch Kooperation mit den Behörden und Aufklärung des Sachverhalts eine Strafmilderung zu erwirken. In besonders geeigneten Fällen kann auch eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen gemäß § 153a StPO erreicht werden – insbesondere, wenn keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen und der Schaden überschaubar bleibt.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die individuelle Rolle des Beschuldigten: War dieser überhaupt entscheidend an der angeblichen Absprache beteiligt oder wurde er lediglich in ein bereits bestehendes System eingebunden? Auch Fragen der innerbetrieblichen Weisung, des individuellen Tatvorsatzes und der Verantwortlichkeit sind sorgfältig zu prüfen und juristisch aufzubereiten.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und spezialisiert auf Wirtschaftsstrafverfahren mit komplexem Hintergrund. Mit seiner Erfahrung in der Verteidigung von Unternehmern, Geschäftsführern und leitenden Angestellten in sensiblen Kartell- und Ausschreibungsdelikten verfügt er über die notwendige Expertise, um Mandanten strategisch klug und rechtlich präzise zu vertreten.

Sein Ansatz ist stets: frühzeitige Einflussnahme auf das Ermittlungsverfahren, genaue Bewertung der rechtlichen und tatsächlichen Lage sowie diskrete und effektive Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden. Viele seiner Mandanten profitieren von der Fähigkeit, Verfahren ohne öffentliche Verhandlung und mit möglichst geringer strafrechtlicher Belastung zu beenden.

Dank seiner langjährigen Tätigkeit und seines Netzwerks in steuer- und wirtschaftsrechtlich geprägten Verfahren ist er in der Lage, auch komplexe Sachverhalte interdisziplinär zu analysieren und im Sinne seiner Mandanten erfolgreich zu verteidigen.

Ermittlungsverfahren wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen gehören zu den komplexesten Feldern des Wirtschaftsstrafrechts. Sie bringen nicht nur strafrechtliche Risiken mit sich, sondern bedrohen die wirtschaftliche Existenz und Reputation der Betroffenen.

Eine frühzeitige, sachkundige und entschlossene Verteidigung ist in solchen Fällen unerlässlich. Rechtsanwalt Andreas Junge steht mit seiner Erfahrung, Fachkompetenz und Diskretion bereit, um Beschuldigte durch diese schwierige Lage zu begleiten – mit dem Ziel, die bestmögliche Lösung zu erzielen und unnötige Eskalation zu vermeiden.