Das Wirtschaftsstrafrecht umfasst eine Vielzahl von Tatbeständen, die das Vertrauen in den rechtstreuen Umgang mit Vermögensinteressen schützen sollen. Eine zentrale Vorschrift ist dabei § 266 Strafgesetzbuch (StGB), der die Untreue unter Strafe stellt. Der Tatbestand ist ebenso komplex wie praxisrelevant und betrifft nicht nur Spitzenmanager oder Amtsträger, sondern zunehmend auch Angestellte mit Finanz- oder Personalverantwortung sowie Vereinsvorstände und betriebliche Entscheidungsträger.
Ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue bringt für die Beschuldigten erhebliche Risiken mit sich. Neben der Gefahr einer strafrechtlichen Verurteilung stehen oft auch berufliche Konsequenzen und zivilrechtliche Schadensersatzforderungen im Raum. Umso wichtiger ist eine frühzeitige und spezialisierte Verteidigung. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Beschuldigten in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren und kennt die Fallstricke, die mit einem Untreuevorwurf verbunden sind.
Der Tatbestand der Untreue
Gemäß § 266 StGB macht sich wegen Untreue strafbar, wer die ihm eingeräumte Befugnis zur Vermögensbetreuung missbraucht oder eine ihm obliegende Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt und dadurch dem betreuten Vermögen einen Nachteil zufügt. Der Tatbestand ist vielschichtig und bedarf einer differenzierten Auslegung. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat in zahlreichen Entscheidungen betont, dass es auf eine konkrete Vermögensgefährdung und eine gravierende Pflichtverletzung ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2015, Az. 3 StR 247/15).
Der Vorwurf der Untreue entsteht häufig im Zusammenhang mit:
- fehlerhaften Investitionsentscheidungen von Vorständen oder Geschäftsführern,
- Zahlungen ohne Rechtsgrund,
- Verstoß gegen interne Kontrollmechanismen,
- der Gewährung unüblich hoher Vergütungen oder Boni,
- dem Umgang mit anvertrauten Geldern im Vereins- oder Gemeindekontext.
Typische Fallkonstellationen
In der Praxis entstehen Ermittlungsverfahren wegen Untreue oft durch Anzeigen von Mitgesellschaftern, Kontrolleinrichtungen oder im Zuge von Betriebsprüfungen. Besonders anfällig sind Konstellationen, in denen keine klaren internen Richtlinien bestehen oder in denen Entscheidungsspielräume ohne hinreichende Dokumentation genutzt wurden.
Nicht selten geht es um den Vorwurf, Mittel zweckentfremdet eingesetzt oder Dritte bevorzugt zu haben. Auch das Unterlassen von Kontrollhandlungen oder die Unterzeichnung unvorteilhafter Verträge kann den Anfangsverdacht einer Untreue begründen. In Fällen mit öffentlichem Bezug können zudem Fragen des Haushaltsrechts oder der Mittelverwendung eine Rolle spielen.
Mögliche strafrechtliche und berufliche Folgen
Die strafrechtlichen Konsequenzen reichen von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren (§ 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB).
Darüber hinaus drohen:
- Eintragung ins Bundeszentralregister,
- Ausschluss aus öffentlichen Ämtern,
- disziplinarrechtliche Maßnahmen,
- zivilrechtliche Regressforderungen durch das Unternehmen oder Dritte,
- berufsrechtliche Konsequenzen für Steuerberater, Anwälte, Beamte oder Vorstandstätige.
Der Bundesgerichtshof betont die hohe Bedeutung der Schadenshöhe und der Dauer der Pflichtverletzung für die Strafzumessung (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2012, Az. 5 StR 407/12).
Verteidigung durch Rechtsanwalt Andreas Junge
Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Untreue erfordert genaue Aktenkenntnis, wirtschaftliches Verständnis und strategische Kommunikation. Rechtsanwalt Andreas Junge analysiert in jedem Fall die betriebliche Situation, die Entscheidungsprozesse und die Dokumentationslage. Ziel ist es, den Nachweis einer konkreten Pflichtverletzung und eines nachweisbaren Vermögensnachteils zu hinterfragen oder zu entkräften.
Häufig gelingt es, durch betriebswirtschaftliche Gutachten oder interne Vermerke zu belegen, dass die getroffenen Entscheidungen im Rahmen eines pflichtgemäßen Ermessens lagen. Auch der Nachweis einer gruppenintern abgestimmten Vorgehensweise oder eines fehlenden Vorsatzes kann entscheidend sein.
Rechtsanwalt Junge legt großen Wert auf eine diskrete Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft. In vielen Fällen lassen sich Verfahren durch die Abgabe sachlicher Stellungnahmen, die Nachreichung von Unterlagen oder durch Auflagenvergleiche einstellen. Ist eine Hauptverhandlung unumgänglich, wird eine tragfähige Verteidigungslinie entwickelt, die sowohl juristische als auch faktische Aspekte einbezieht.
Ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue kann weitreichende Konsequenzen für Beruf, Ruf und finanzielle Sicherheit haben. Umso wichtiger ist eine frühzeitige und sachkundige Verteidigung. Rechtsanwalt Andreas Junge bringt die notwendige Erfahrung, das wirtschaftliche Verständnis und die strategische Klugheit mit, um komplexe Vorwürfe mit Augenmaß und juristischer Tiefe zu bearbeiten.
Wer sich einem solchen Vorwurf gegenübersieht, sollte nicht abwarten, sondern frühzeitig professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Die richtige Verteidigung beginnt mit dem ersten Schritt.