Ein Verkehrsunfall ist für jeden Beteiligten eine Ausnahmesituation. In der Folge eines solchen Ereignisses sehen sich manche Verkehrsteilnehmer dem Vorwurf ausgesetzt, sich vom Unfallort entfernt zu haben, ohne den erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen – juristisch spricht man von „unerlaubtem Entfernen vom Unfallort“ gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB). Der Tatbestand der Unfallflucht zählt zu den häufig verfolgten Delikten im Verkehrsrecht und kann schwerwiegende rechtliche, berufliche und persönliche Folgen haben.
Für Beschuldigte ist es essenziell, frühzeitig rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich des Verkehrsstrafrechts und verteidigt regelmäßig Mandanten, denen ein Verstoß gegen § 142 StGB vorgeworfen wird. Seine fundierte rechtliche Analyse und sein strategisches Vorgehen haben sich in zahlreichen Verfahren bewährt.
Der rechtliche Rahmen: § 142 StGB
Der Straftatbestand der Unfallflucht setzt voraus, dass sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, bevor er seiner Pflicht nachgekommen ist, zugunsten anderer Beteiligter und der Polizei Angaben zur Person, zum Fahrzeug und zur Art der Beteiligung zu ermöglichen. Wird der Unfallort verlassen, ohne diese Feststellungen zu ermöglichen, droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen zwei Fallgestaltungen: dem sofortigen Entfernen nach dem Unfall und dem Entfernen nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist, ohne zuvor die Feststellung der eigenen Daten ermöglicht zu haben. In beiden Fällen kann der Tatbestand erfüllt sein, wobei immer auch die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass bereits das bewusste Entfernen vom Unfallort vor Ablauf einer angemessenen Wartezeit als vollendete Unfallflucht zu werten ist (BGH, Urteil vom 26.01.1960 – 1 StR 638/59).
Typische Fallkonstellationen
In der Praxis spielen vor allem folgende Konstellationen eine Rolle: Viele Strafverfahren betreffen sogenannte Parkplatzunfälle, bei denen es zu einem Bagatellschaden kommt und der Verursacher keine Personalien hinterlässt. Auch Kollisionen beim Ein- oder Ausparken, Streifschäden in engen Straßen oder Unfälle im fließenden Verkehr sind häufige Ausgangspunkte für Ermittlungen.
In vielen Fällen wird der Fahrer erst später durch Polizeibeamte aufgesucht, nachdem Zeugen den Vorfall gemeldet oder Videoaufnahmen zur Verfügung gestellt haben. Manchmal berufen sich Beschuldigte darauf, den Unfall nicht bemerkt zu haben – ein Argument, das in bestimmten Konstellationen durchaus nachvollziehbar ist und verteidigt werden kann.
Mögliche strafrechtliche und administrative Folgen
Die Folgen eines Verfahrens wegen Unfallflucht sind gravierend. Neben der Geld- oder Freiheitsstrafe droht regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB, insbesondere dann, wenn ein nicht unerheblicher Fremdschaden vorliegt. Bereits bei Sachschäden ab etwa 1.300 Euro nehmen Gerichte in der Regel eine solche Relevanz an. Das Kammergericht Berlin hat beispielsweise entschieden, dass bei einem Fremdschaden von 1.500 Euro regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt sei (KG, Beschluss vom 06.03.2006 – 3 Ws (B) 52/06).
Zusätzlich erfolgt häufig eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und es drohen Punkte im Fahreignungsregister. Bei Berufskraftfahrern oder Personen, die beruflich auf den Führerschein angewiesen sind, kann dies zu erheblichen wirtschaftlichen Problemen führen.
Verteidigungsmöglichkeiten
Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Unfallflucht beginnt mit einer sorgfältigen Prüfung der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen. Rechtsanwalt Andreas Junge analysiert in jedem Verfahren, ob der Beschuldigte tatsächlich Unfallbeteiligter im Sinne des Gesetzes war und ob eine Pflichtverletzung vorliegt.
Ein wichtiger Verteidigungsansatz besteht darin, geltend zu machen, dass der Unfall für den Fahrer nicht wahrnehmbar war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28.02.1964 – 4 StR 520/63) ist für die Strafbarkeit maßgeblich, ob der Fahrer den Unfall tatsächlich bemerkt hat oder bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen. Kann dies verneint werden, entfällt die Strafbarkeit. In neueren Urteilen (z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 09.08.2012 – III-5 RVs 67/12) wurde bestätigt, dass auch psychische Ausnahmesituationen oder situative Ablenkungen berücksichtigt werden müssen.
Ein weiterer Ansatz ist die Überprüfung der Wartepflicht. In Situationen ohne Kontakt zu anderen Beteiligten stellt sich die Frage, ob die Dauer des Wartens angemessen war oder ob eine spätere unverzügliche Mitteilung an die Polizei ausreichend gewesen wäre. In diesem Zusammenhang hat das OLG Celle (Beschluss vom 16.02.2015 – 32 Ss 9/15) entschieden, dass die Nachmeldung bei der Polizei unter Umständen eine Strafbarkeit entfallen lassen kann, wenn sie als unverzüglich gewertet werden kann.
Auch bei Fällen mit geringem Schaden oder im Rahmen beruflicher Eile lassen sich oft mildernde Umstände vorbringen. Selbst wenn die Tat eingeräumt wird, kann durch frühzeitige Verteidigung eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO – gegebenenfalls gegen eine Geldauflage – erreicht werden. Besonders bei Ersttätern, geringer Schadenshöhe und kooperativem Verhalten besteht Aussicht auf eine solche Lösung, die einen Eintrag im Bundeszentralregister vermeidet.
Die Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über fundierte Erfahrung im Bereich des Verkehrsstrafrechts. Er kennt sowohl die gerichtliche Praxis als auch die Argumentationslinien der Staatsanwaltschaften in Fällen von Unfallflucht. Seine Verteidigung basiert auf präziser rechtlicher Bewertung, taktischem Geschick und einer individuellen Strategie, die auf die Bedürfnisse und Risiken des jeweiligen Mandanten zugeschnitten ist.
In einer Vielzahl von Verfahren wegen Unfallflucht konnte er durch frühzeitige Intervention, rechtliche Einordnung des Sachverhalts und aktive Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft eine Verfahrenseinstellung oder eine Lösung ohne Entzug der Fahrerlaubnis erreichen.
Ein Strafverfahren wegen Unfallflucht kann weitreichende Folgen haben – strafrechtlich, beruflich und persönlich. Gerade deshalb ist es entscheidend, sich nicht vorschnell zu äußern, sondern frühzeitig rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.
Rechtsanwalt Andreas Junge bietet Mandanten eine sachkundige und engagierte Verteidigung, mit dem Ziel, drohende Sanktionen abzumildern oder ganz abzuwenden. Wer mit dem Vorwurf konfrontiert ist, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben, sollte schnell handeln – und seine Rechte durch einen erfahrenen Verteidiger wahren lassen.