Der Handel mit Edelmetallen wie Gold, Silber, Platin und Palladium ist ein lukratives, aber auch besonders risikobehaftetes Geschäftsfeld. Aufgrund der hohen Umsätze, der oft internationalen Verflechtungen und des Wertes der gehandelten Güter steht die Branche unter besonderer Beobachtung der Steuerfahndung. Immer häufiger geraten Edelmetallhändler ins Visier der Ermittlungsbehörden, weil ihnen vorgeworfen wird, Umsatzsteuer nicht korrekt abgeführt oder gar vorsätzlich hinterzogen zu haben.
In diesem Artikel werden die typischen Konstellationen solcher Ermittlungsverfahren dargestellt, die erheblichen strafrechtlichen und wirtschaftlichen Folgen aufgezeigt und schließlich die Möglichkeiten einer effektiven Verteidigung beleuchtet – mit besonderem Augenmerk auf die Erfahrung und Qualifikation von Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht.
Typische Fallkonstellationen
Ein zentrales Risiko im Edelmetallhandel besteht im Zusammenhang mit der Anwendung des sogenannten „Reverse-Charge-Verfahrens“. Nach § 13b UStG schuldet nicht der Lieferant, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn es sich um bestimmte Metalle handelt. Dieses Verfahren soll dem Missbrauch von Umsatzsteuerkarussellen vorbeugen – birgt aber in der Praxis erhebliche Fehlerquellen.
So wird Händlern etwa vorgeworfen, Lieferungen zu Unrecht als nach § 13b UStG umsatzsteuerfrei deklariert zu haben, obwohl tatsächlich eine reguläre Umsatzsteuerpflicht bestand. Auch umgekehrt – also der Vorsteuerabzug aus Scheingeschäften mit nicht existenten Unternehmen oder sogenannten „Missing Traders“ – ist ein häufiger Anknüpfungspunkt für Ermittlungen.
Ein besonders typisches Beispiel: Ein Edelmetallhändler bezieht Ware von einem angeblichen Zwischenhändler, zahlt diesen in bar oder über verschachtelte Auslandskonten und zieht sich die Vorsteuer. Der ursprüngliche Lieferant ist aber nicht auffindbar oder hat seine Steuerverpflichtungen nicht erfüllt. In solchen Konstellationen wird dem Händler oft unterstellt, er habe bewusst an einem Umsatzsteuerkarussell mitgewirkt oder sei zumindest leichtfertig an einem betrügerischen System beteiligt gewesen.
Weitere Fallgruppen umfassen die Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen, die verspätete Zahlung trotz angemeldeter Steuer oder auch Manipulationen in der Buchführung, etwa durch doppelte Rechnungen oder nicht nachvollziehbare Lagerbestände.
Strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen
Die Hinterziehung von Umsatzsteuer ist in § 370 AO strafbewehrt und zählt zu den am schärfsten geahndeten Steuerstraftaten. Bereits ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro droht eine Freiheitsstrafe, die regelmäßig nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird. Gerade im Edelmetallhandel werden solche Summen leicht erreicht oder überschritten.
Die Gerichte nehmen bei Beteiligungen an sogenannten Umsatzsteuerkarussellen eine besonders strenge Haltung ein. In einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 27.10.2020 – 1 StR 158/19) wurde klargestellt, dass bereits bedingter Vorsatz hinsichtlich der Existenz des Lieferanten ausreicht, um eine strafrechtliche Haftung zu begründen. Händler sind also verpflichtet, ihre Geschäftspartner sorgfältig zu prüfen – insbesondere bei Neugeschäften oder ungewöhnlichen Preisgestaltungen.
Neben den strafrechtlichen Konsequenzen drohen erhebliche wirtschaftliche Schäden. Die Finanzämter fordern nicht nur die hinterzogene Steuer nach, sondern setzen zusätzlich Säumniszuschläge, Zinsen und häufig Verspätungszuschläge fest. In Fällen des Karussellbetrugs wird der Vorsteuerabzug regelmäßig rückwirkend aberkannt – selbst dann, wenn der Händler gutgläubig gehandelt hat.
Zudem droht die persönliche Haftung der Geschäftsführer. Nach § 69 AO kann das Finanzamt auf das Privatvermögen zugreifen, wenn eine Pflichtverletzung nachweisbar ist. Auch strafrechtlich haften Geschäftsführer persönlich – insbesondere bei Organisationsverschulden, also dem Unterlassen angemessener Kontrollmechanismen im Unternehmen.
Der Reputationsverlust, der mit solchen Verfahren einhergeht, ist kaum zu beziffern. Neben dem Imageverlust gegenüber Kunden und Geschäftspartnern kann auch die Kreditwürdigkeit nachhaltig beschädigt werden. Bankverbindungen werden gekündigt, Finanzierungen verweigert, Zahlungsdienste eingestellt.
Möglichkeiten der Verteidigung – rechtlich, wirtschaftlich und taktisch
Ein effektives Vorgehen gegen solche Verfahren setzt eine frühzeitige und umfassende Analyse der internen Unternehmensprozesse voraus. Rechtsanwalt Andreas Junge prüft, ob tatsächlich ein strafrechtlich relevanter Vorsatz nachweisbar ist oder ob lediglich organisatorische Mängel oder ein gutgläubiges Verhalten vorlagen.
Ein zentraler Verteidigungsansatz besteht in der Rekonstruktion der Geschäftsbeziehung und der Sorgfaltspflichten. Wurden beispielsweise Handelsregisterauszüge eingeholt, USt-IDs überprüft, Lieferwege dokumentiert und Zahlungsflüsse nachvollziehbar gemacht, kann dies den Vorwurf der Leichtfertigkeit oder gar des Vorsatzes entkräften.
Auch bei der Bewertung von Vorsteuerabzugsberechtigungen setzt die Verteidigung an: Oft lässt sich durch die Darlegung der tatsächlichen Lieferverhältnisse und die betriebswirtschaftliche Nachvollziehbarkeit der Geschäfte ein Missbrauchsvorwurf entkräften. Hierbei sind insbesondere Handelsunterlagen, E-Mail-Korrespondenz, Transportpapiere und Lagerdokumentationen relevant.
Daneben wird die strafprozessuale Seite nicht vernachlässigt: War die Durchsuchung rechtmäßig? Wurden die Beschuldigtenrechte gewahrt? Gibt es verwertbare Hinweise auf eine gezielte Ermittlungsstrategie oder unzulässige Beweismittel? All dies wird geprüft und gegebenenfalls mit Anträgen oder Widersprüchen beanstandet.
Nicht selten bietet sich auch eine Verständigungslösung mit der Staatsanwaltschaft an – etwa bei Rückzahlung der Steuerbeträge, einer umfassenden Kooperation und einer Aufarbeitung der betriebsinternen Abläufe. Rechtsanwalt Andreas Junge kennt die Verhandlungsstrategien der Ermittlungsbehörden und nutzt diesen Spielraum gezielt zum Vorteil seiner Mandanten.
Fachliche Kompetenz und Erfahrung: Rechtsanwalt Andreas Junge
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht. Er hat sich auf die Verteidigung von Unternehmern, Geschäftsführern und Selbstständigen in steuerstrafrechtlichen Verfahren spezialisiert – insbesondere bei komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten und hohen Steuerbeträgen.
Durch seine jahrelange Erfahrung mit Verfahren im Bereich der Umsatzsteuerhinterziehung – auch im Zusammenhang mit internationalem Handel und wertintensiven Wirtschaftsgütern – bringt er das nötige Fachwissen, die prozessuale Souveränität und das taktische Feingefühl mit, um auch in belastenden Verfahren eine sachgerechte und wirtschaftlich vertretbare Lösung zu erzielen.
Andreas Junge kennt die Arbeitsweise der Ermittlungsbehörden in Berlin, Brandenburg und darüber hinaus. Viele Verfahren konnte er durch frühzeitige Intervention, strategisch platzierte Stellungnahmen und effektive Kommunikation mit der Steuerfahndung bereits im Ermittlungsverfahren zur Einstellung bringen oder auf eine für den Mandanten wirtschaftlich tragfähige Lösung lenken.
Edelmetallhändler tragen bei der Umsatzsteuer eine besondere Verantwortung – sowohl was die korrekte Besteuerung als auch die Prüfung ihrer Geschäftspartner betrifft. Ermittlungsverfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung treffen die Betroffenen oft hart und können existenzgefährdend sein – sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich.
Eine fundierte, strategisch kluge und praxisorientierte Verteidigung ist deshalb unerlässlich. Rechtsanwalt Andreas Junge bietet mit seiner Spezialisierung im Steuerstrafrecht und seiner langjährigen Erfahrung genau die Expertise, die in solchen Verfahren erforderlich ist. Wer betroffen ist, sollte nicht zögern, sich frühzeitig professionelle Hilfe zu holen – denn im Steuerstrafrecht gilt: Zeit ist Verteidigung.