In der Landwirtschaft sind Subventionen ein zentrales Element der betrieblichen Existenzsicherung. Ob Flächenprämien, Investitionshilfen, Tierwohlprogramme oder Förderungen für Umweltmaßnahmen – ohne staatliche Zuschüsse könnten viele Betriebe nicht überleben. Zugleich unterliegen diese Fördermittel strengen Bewilligungsvoraussetzungen und intensiver Kontrolle. Ein Vorwurf des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) kann daher nicht nur die wirtschaftliche Grundlage eines Betriebes, sondern auch die persönliche Existenz der Verantwortlichen erschüttern.
Gerade weil viele Antragsfehler auf Missverständnissen oder unklaren Verwaltungsvorgaben beruhen, ist es umso wichtiger, bereits im Ermittlungsverfahren von einem erfahrenen Strafverteidiger vertreten zu werden. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts und vertritt bundesweit Landwirte, Agrarunternehmer und Genossenschaften, denen Subventionsbetrug vorgeworfen wird. Seine besondere Kompetenz liegt in der Verknüpfung strafrechtlicher Präzision mit dem Verständnis für landwirtschaftliche Förderstrukturen.
Typische Fallkonstellationen in der landwirtschaftlichen Praxis
In der Praxis entstehen strafrechtlich relevante Vorwürfe oft aus zunächst harmlos wirkenden Abweichungen in den Förderanträgen. Besonders häufig betreffen Ermittlungsverfahren:
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Falschangaben bei Flächengrößen oder Flächennutzung im Antrag auf Direktzahlungen (z. B. für stillgelegte oder doppelt genutzte Flächen),
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unvollständige Angaben zu Viehbeständen oder Haltungssystemen bei Tierwohl- oder Investitionsprogrammen,
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verspätete oder fehlerhafte Mitteilungen bei Änderungen während des Förderzeitraums,
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rückwirkende Korrekturen oder Nachbesserungen, die als Täuschung gewertet werden,
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Parallelförderungen aus mehreren Programmen für dasselbe Vorhaben ohne Offenlegung.
In vielen Fällen beginnen Ermittlungsverfahren nach einer Betriebsprüfung durch die zuständige Bewilligungsbehörde (z. B. Landwirtschaftsämter, BLE, LEL) oder infolge von Kontrollberichten im Rahmen der EU-Kofinanzierung. Nicht selten kommt es zur Weitergabe an die Staatsanwaltschaft, insbesondere wenn der Verdacht einer vorsätzlichen Täuschung besteht oder größere Summen im Raum stehen.
Der Straftatbestand des § 264 StGB – Subventionsbetrug
§ 264 StGB stellt das Erschleichen von Subventionen unter Strafe. Bereits der Versuch ist strafbar. Strafbar macht sich, wer einer zuständigen Stelle gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um sich oder einem Dritten eine Subvention zu verschaffen.
Die Besonderheit liegt darin, dass es sich um ein Sonderdelikt handelt, das eine Zweckbindung der Subvention voraussetzt. Die Täuschung muss sich also auf eine Tatsache beziehen, die für die Gewährung, Belassung oder Rückzahlung der Subvention relevant ist. Die Strafandrohung reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – in besonders schweren Fällen, etwa bei bandenmäßigem Vorgehen oder bei erheblichen Beträgen, ist auch eine höhere Strafe möglich (§ 264 Abs. 2–4 StGB).
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bereits die Vorlage eines Förderantrags mit unrichtigen Angaben zur Strafbarkeit führen kann, auch wenn die Auszahlung noch nicht erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.11.2020 – 5 StR 256/20).
Mögliche strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen
Ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs kann für Landwirte gravierende Konsequenzen haben – auch jenseits der strafrechtlichen Sanktion. Neben einer möglichen Geld- oder Freiheitsstrafe drohen:
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die Rückforderung sämtlicher bereits ausgezahlter Subventionen, oft einschließlich Zinsen,
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der Ausschluss von zukünftigen Förderprogrammen,
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die Veröffentlichung der Ermittlungen im Transparenzregister,
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und bei Verurteilung der Eintrag im Bundeszentralregister.
Gerade bei Familienbetrieben oder Hofnachfolgeregelungen können diese Folgen existenzbedrohend wirken. Auch Reputationsverluste in der Dorfgemeinschaft oder bei regionalen Genossenschaften führen zu schweren Belastungen.
Verteidigungsmöglichkeiten – juristisch präzise, praxisnah und individuell
Ein zentrales Element der Verteidigung ist die genaue Prüfung, ob der objektive Tatbestand des Subventionsbetrugs tatsächlich erfüllt ist. Rechtsanwalt Andreas Junge beginnt jede Verteidigung mit einer vollständigen Akteneinsicht, um festzustellen, welche Unterlagen der Anklage zugrunde liegen, wie die Beweise gewertet werden und ob tatsächlich ein vorsätzliches Verhalten unterstellt wird.
In zahlreichen Fällen zeigt sich, dass landwirtschaftliche Förderanträge komplexe Anweisungen enthalten, deren Missverständnis keinesfalls automatisch zu einer strafbaren Handlung führt. Eine strafrechtliche Verantwortung setzt jedoch mindestens bedingten Vorsatz voraus. Kann dieser widerlegt oder nachvollziehbar erklärt werden, besteht oft die Möglichkeit, das Verfahren ohne Anklage durch Einstellung nach §§ 153 oder 153a StPO zu beenden.
Die Rechtsprechung erkennt ausdrücklich an, dass nicht jede unrichtige Angabe im Förderwesen automatisch strafbar ist. Der BGH hat in seinem Urteil vom 11.09.2002 (Az. 1 StR 105/02) klargestellt, dass ein sorgfältig arbeitender Antragsteller, der auf verwirrende Anweisungen oder sich widersprechende Formulare angewiesen ist, regelmäßig nicht in strafbarer Weise handelt, wenn er versehentlich falsche Angaben macht.
Zudem ist zu klären, ob die fragliche Subvention im juristischen Sinne überhaupt „subventionsfähig“ im Sinne des § 264 StGB war. Nicht jede Zahlung aus öffentlicher Hand fällt automatisch unter den Schutzbereich des Gesetzes. Auch in diesem Punkt kann eine sachkundige Verteidigung entscheidende Ansatzpunkte liefern.
In geeigneten Fällen wird auch die Rückzahlung der beanstandeten Mittel als Ausdruck der Schadenswiedergutmachung in die Verteidigungsstrategie einbezogen. Diese kann sich positiv auf das Strafmaß oder eine etwaige Verfahrenseinstellung auswirken.
Verbindung zu § 370 AO – Steuerhinterziehung durch fehlerhafte Förderangaben
In einer Vielzahl von Verfahren wegen Subventionsbetrugs kommt es auch zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens nach § 370 AO. Dies betrifft insbesondere Konstellationen, in denen Fördermittel zu Unrecht in der Buchhaltung als Betriebseinnahmen nicht oder falsch verbucht wurden, etwa durch Zweckentfremdung oder fehlerhafte Einordnung von Investitionshilfen.
Die Rechtsprechung stellt klar, dass steuerrechtliche Pflichten eigenständig bestehen – unabhängig vom Subventionsrecht. Der BGH hat im Urteil vom 07.03.2018 (Az. 1 StR 519/17) ausgeführt, dass auch die steuerlich falsche Deklaration zweckgebundener Subventionen den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen kann. Hieraus ergibt sich ein zusätzliches Strafbarkeitsrisiko, das in die Verteidigungsstrategie einbezogen werden muss.
Rechtsanwalt Andreas Junge prüft in solchen Fällen umfassend, ob tatsächlich eine steuerlich relevante Pflichtverletzung vorliegt, ob Buchungen korrekt oder nachvollziehbar erfolgt sind und ob möglicherweise eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht kommt.
Rückforderung der Fördermittel – verwaltungsrechtliche Parallelverfahren
Parallel zu strafrechtlichen Ermittlungen wird regelmäßig ein Rückforderungsverfahren durch die zuständige Bewilligungsbehörde eingeleitet. Dieses kann selbst dann zur Rückzahlung führen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder mit geringem Ausgang abgeschlossen wird. Die Rückforderungen erfolgen meist pauschal und mit Zinsaufschlägen – auch bei unbewussten Fehlern.
Diese verwaltungsrechtlichen Rückforderungen stellen eine erhebliche Belastung für landwirtschaftliche Betriebe dar. Rechtsanwalt Andreas Junge begleitet Mandanten auch in diesen Verfahren – durch Widerspruchsverfahren, Stundungsanträge und notfalls Klagen vor dem Verwaltungsgericht. Er bringt dabei seine Erfahrung im Umgang mit Landwirtschaftsämtern, Landesministerien und Prüfinstitutionen ein.
Sein Ziel ist es stets, das wirtschaftliche Risiko für den Betrieb zu minimieren und eine möglichst pragmatische Lösung zu verhandeln – etwa durch Anerkennung einer Teilschuld, Nachreichung von Unterlagen oder individuelle Rückzahlungsvereinbarungen.
Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und seit vielen Jahren auf das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisiert. Er kennt nicht nur die juristischen Anforderungen an eine effektive Verteidigung in Subventionsverfahren, sondern verfügt auch über ein tiefes Verständnis für die Förderpraxis in der Landwirtschaft – insbesondere im Zusammenhang mit EU-, Bundes- und Landesmitteln.
Seine Mandanten profitieren von seiner Fähigkeit, komplexe Antragslagen strukturiert aufzubereiten, behördliche Entscheidungen sachlich zu analysieren und frühzeitig mit den Ermittlungsbehörden in Dialog zu treten. In einer Vielzahl von Verfahren konnte er eine Anklageerhebung verhindern und Einstellungen gegen Auflagen oder ohne Strafmaß erwirken.
Besonders hervorzuheben ist seine Erfahrung in der Koordination von Straf- und Verwaltungsverfahren – ein entscheidender Vorteil in komplexen Förderfällen, in denen beide Ebenen ineinandergreifen.
Ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs in der Landwirtschaft ist kein rein verwaltungsrechtlicher Vorgang – es handelt sich um ein ernstzunehmendes strafrechtliches Risiko mit weitreichenden wirtschaftlichen Folgen. Umso wichtiger ist es, von Beginn an auf eine durchdachte Verteidigungsstrategie zu setzen, die sowohl juristische Genauigkeit als auch Verständnis für die Praxis der Agrarförderung vereint.
Rechtsanwalt Andreas Junge bietet diese Kombination – mit fachlicher Tiefe, langjähriger Erfahrung und einem klaren Ziel: den Schutz der beruflichen und wirtschaftlichen Existenz seiner Mandanten.