In den vergangenen Jahren ist die Zahl der Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs deutlich gestiegen – insbesondere im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen, Förderprogrammen des Bundes und der Länder sowie EU-Fördermitteln. Unternehmen, Freiberufler, Einzelunternehmer und auch Vereinsverantwortliche sehen sich mit dem Vorwurf konfrontiert, bei der Beantragung von Subventionen unzutreffende oder unvollständige Angaben gemacht zu haben. Die Folge sind Ermittlungen nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB), die nicht nur strafrechtlich, sondern auch wirtschaftlich und reputationsbezogen schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen können.
Der Tatbestand des Subventionsbetrugs ist komplex, sein Anwendungsbereich weit. Oftmals liegen die Schwierigkeiten nicht in bewusster Täuschungsabsicht, sondern in unklaren Programmbedingungen, missverständlichen Antragsformularen oder in der falschen Einschätzung der eigenen Förderfähigkeit. Umso wichtiger ist eine kompetente und strategisch kluge Verteidigung. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, vertritt bundesweit Mandanten in Verfahren wegen Subventionsbetrugs und verfügt über besondere Erfahrung in der Auseinandersetzung mit Förderbedingungen, Antragsdokumentationen und Ermittlungsstrategien der Strafverfolgungsbehörden.
Rechtlicher Hintergrund: § 264 StGB
Der Subventionsbetrug ist in § 264 StGB geregelt. Die Norm schützt das öffentliche Interesse an der zweckgemäßen Verwendung staatlicher Fördermittel. Strafbar macht sich, wer gegenüber einer zuständigen Stelle unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen Dritten eine Subvention zu erlangen, oder wer subventionserhebliche Tatsachen verschweigt. Auch der zweckwidrige Gebrauch bereits bewilligter Mittel oder der Gebrauch unrichtiger Nachweise kann strafbar sein.
Die Strafandrohung reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. § 264 Abs. 8 StGB enthält eine Legaldefinition des Subventionsbegriffs und schließt auch EU-Förderungen und Landesmittel ein.
Typische Fallkonstellationen
Die Bandbreite möglicher Verdachtslagen ist groß. Zu den häufigsten Anlässen für Ermittlungsverfahren zählen:
- die Antragstellung auf Corona-Soforthilfe mit fehlerhaften Angaben zu Umsätzen, Rücklagen oder Beschäftigtenzahlen,
- das gleichzeitige Inanspruchnehmen mehrerer Förderprogramme trotz Unvereinbarkeit,
- die zweckwidrige Verwendung von Fördergeldern, z. B. für private Ausgaben,
- der Gebrauch fingierter Rechnungen oder Leistungsnachweise,
- die unzutreffende Angabe von Unternehmenskennzahlen, Beschäftigungsverhältnissen oder Fördervoraussetzungen.
Nicht selten werden Ermittlungen durch automatisierte Datenabgleiche, Hinweise aus Betriebsprüfungen oder Anzeigen durch Wettbewerber oder Dritte ausgelöst. Auch Rückfragen der Bewilligungsstellen führen häufig zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.
Verteidigungsmöglichkeiten – zentrales Element der Interessenwahrung
Der Tatbestand des Subventionsbetrugs ist von komplexen subjektiven Voraussetzungen geprägt. Zentrale Verteidigungsansätze bestehen daher in der Prüfung, ob der Beschuldigte überhaupt vorsätzlich gehandelt hat. In vielen Fällen lässt sich nachweisen, dass ein Irrtum über die Rechtslage, über die Programmbedingungen oder über die Reichweite der eigenen Mitteilungspflichten vorlag.
Rechtsanwalt Andreas Junge prüft zunächst sorgfältig, ob überhaupt eine subventionserhebliche Tatsache unzutreffend angegeben wurde und ob diese für die Bewilligungsentscheidung ursächlich war. Denn nur wenn eine solche Täuschung subventionserheblich war und zu einem Vermögensvorteil führte, ist der Tatbestand erfüllt.
Ein weiterer Schwerpunkt der Verteidigung liegt in der Auswertung der Antragsunterlagen, der zugehörigen Merkblätter und Verwaltungsanweisungen. Häufig ergibt sich aus diesen Dokumenten, dass die Anforderungen an die Antragsteller nicht eindeutig formuliert waren und eine irrtumsfreie Antragstellung ohne juristischen Beistand kaum möglich war. Gerade bei Programmen, die unter erheblichem Zeitdruck erstellt wurden – wie etwa die Corona-Hilfen –, können Unklarheiten zu Lasten des Antragstellers gehen.
In der Praxis kommt es daher entscheidend darauf an, dem Beschuldigten einen vorsätzlichen Täuschungswillen abzusprechen. Wo dies gelingt, kann die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis gelangen, dass lediglich eine fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt – oder dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten nachweisbar ist. In diesen Fällen strebt Rechtsanwalt Andreas Junge regelmäßig eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO oder gegen Auflage gemäß § 153a StPO an.
Auch die Nachzahlung oder Rückführung der Fördermittel kann als strafmildernd berücksichtigt werden. In bestimmten Konstellationen empfiehlt sich zudem eine aktive Kooperation mit den Bewilligungsstellen oder ein Antrag auf Rücknahme des ursprünglichen Förderbescheids, um eine strafrechtliche Lösung zu erleichtern.
Nicht zuletzt überprüft Rechtsanwalt Junge, ob die ermittelnden Behörden alle Verfahrensvorschriften eingehalten haben – etwa bei Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder Auskunftsersuchen gegenüber Kreditinstituten. Formfehler können zur Unverwertbarkeit von Beweismitteln führen und die Position der Verteidigung entscheidend stärken.
Rechtsprechung und behördliche Praxis
Die Rechtsprechung betont, dass ein objektiv unrichtiger Antrag allein nicht ausreicht, um den Tatbestand des § 264 StGB zu erfüllen. Entscheidend sei stets der Nachweis eines vorsätzlichen Handelns (vgl. BGH, Beschluss vom 17.05.2001 – 1 StR 102/01). Auch das Landgericht Berlin hat in einem Urteil vom 15.06.2022 klargestellt, dass die pauschale Berufung auf eine Unrichtigkeit nicht genüge, wenn der Beschuldigte auf eine fehlerhafte Auslegung der Förderrichtlinien vertraut habe.
Die Strafverfolgungsbehörden differenzieren zunehmend zwischen „echten Betrugsfällen“ und Fällen, in denen Antragsteller unklaren oder missverständlichen Formulierungen zum Opfer gefallen sind. Diese Differenzierung zu erkennen und durch eine gute Verteidigung zu befördern, ist ein zentrales Ziel.
Die Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht mit besonderer Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht und im Umgang mit Subventionsverfahren. Er kennt nicht nur die strafrechtliche Bewertung, sondern auch die Verwaltungsstruktur von Förderprogrammen und deren juristische Grundlagen.
Mandanten profitieren von seiner strategischen Herangehensweise, seiner präzisen Aktenanalyse und seiner Fähigkeit, technische sowie wirtschaftliche Zusammenhänge verständlich aufzubereiten. Überdurchschnittlich viele der von ihm geführten Verfahren konnten im Ermittlungsstadium beendet oder mit einer Auflage eingestellt werden.
Er tritt gegenüber den Ermittlungsbehörden sachlich und lösungsorientiert auf, wahrt aber konsequent die Rechte seiner Mandanten. Dabei steht nicht nur die strafrechtliche Verteidigung im Fokus, sondern auch die Vermeidung wirtschaftlicher Folgeschäden und beruflicher Konsequenzen.
Ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs kann sich schnell zu einer existenzbedrohenden Krise entwickeln – sowohl wirtschaftlich als auch persönlich. Die oftmals unklaren rechtlichen Rahmenbedingungen und die große Bandbreite möglicher Verhaltensweisen erfordern eine differenzierte, sachkundige und engagierte Verteidigung.
Rechtsanwalt Andreas Junge bietet Mandanten in solchen Verfahren eine fundierte rechtliche Einschätzung, strategisch durchdachte Verteidigungsansätze und eine konsequente Wahrnehmung ihrer Interessen – mit dem Ziel, unnötige Eskalationen zu vermeiden und tragfähige Lösungen zu erreichen. Wer einen entsprechenden Vorwurf ausgesetzt ist, sollte frühzeitig handeln und auf qualifizierte strafrechtliche Beratung setzen.