Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung durch falsche Bewirtungsbelege- Kleine Fehler mit großer Wirkung

Bewirtungskosten gelten im betrieblichen Alltag vieler Unternehmer, Freiberufler und leitender Angestellter als selbstverständlicher Bestandteil geschäftlicher Tätigkeit. Doch gerade bei der steuerlichen Absetzbarkeit solcher Aufwendungen lauern erhebliche Risiken. Wer falsche oder manipulierte Bewirtungsbelege verwendet, um Betriebsausgaben geltend zu machen, kann sich schnell dem Verdacht der Steuerhinterziehung aussetzen – mit weitreichenden straf- und steuerrechtlichen Konsequenzen.

Wann liegt eine Steuerhinterziehung durch falsche Bewirtungsbelege vor?

Steuerhinterziehung gem. § 370 AO liegt vor, wenn unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht werden, um Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervergütungen zu erhalten. Im Zusammenhang mit Bewirtungsaufwendungen betrifft dies typischerweise:

  • das Einreichen fingierter oder inhaltlich unzutreffender Bewirtungsbelege,
  • das Ausweisen privater Essen als betriebliche Bewirtung,
  • das nachträgliche Anfertigen von Scheinrechnungen durch das Restaurant,
  • das Vortäuschen von Geschäftsessen mit tatsächlich nicht geschäftlichem Charakter,
  • das Verwenden identischer oder mehrfach genutzter Belege für verschiedene Anlässe.

In all diesen Fällen wird dem Finanzamt ein höherer betrieblich veranlasster Aufwand vorgetäuscht, der zum Abzug als Betriebsausgabe (und zum Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen) führen soll – obwohl dieser objektiv nicht vorliegt.

Typische Konstellationen in der Praxis

Die Bandbreite der Auffälligkeiten ist groß. Oft beginnt ein Ermittlungsverfahren mit einer Betriebsprüfung oder einer Kontrollmitteilung, wenn:

  • ungewöhnlich hohe oder häufige Bewirtungsaufwendungen geltend gemacht werden,
  • standardisierte Begründungen auf den Belegen erscheinen („Geschäftsessen“ ohne weitere Erläuterung),
  • dieselben Teilnehmernamen auf mehreren Belegen erscheinen,
  • die Belege formale Mängel aufweisen (fehlender Anlass, fehlende Teilnehmerangaben, unleserliche Rechnungen).

Auch Aussagen von Restaurantbetreibern oder ehemaligen Mitarbeitenden können Hinweise auf systematische Scheinabrechnungen liefern. In diesen Fällen liegt häufig nicht nur eine einfache Steuerverkürzung, sondern ein Anfangsverdacht auf vorsätzliche Steuerhinterziehung vor.

Ablauf eines Strafverfahrens

Ein Strafverfahren beginnt meist mit der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens durch das Finanzamt oder mit der Einschaltung der Steuerfahndung. Es folgen:

  • Durchsuchungen von Geschäftsräumen oder Privaträumen,
  • Sicherstellung von Buchhaltungsunterlagen und digitalen Daten,
  • Zeugenvernehmungen (z. B. Steuerberater, Mitarbeitende, Restaurantinhaber),
  • Parallelverfahren wegen Vorenthaltens von Umsatzsteuer bei den Gastronomen.

In vielen Fällen kommt es zu einer Auswertung von Geschäftskonten, Tankbelegen, Hotelrechnungen und Terminkalendern, um zu prüfen, ob die behaupteten Bewirtungsanlässe tatsächlich stattgefunden haben.

Strafrechtliche und steuerliche Folgen

Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung drohen:

  • Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren,
  • Eintragung im Bundeszentralregister,
  • Verlust steuerlicher Vergünstigungen oder Ausschlüsse von Ausschreibungen (bei öffentlichen Auftraggebern),
  • Steuernachforderungen zuzüglich Hinterziehungszinsen (§§ 235, 233a AO),
  • Regressforderungen gegen Geschäftsführer oder andere Verantwortliche nach § 69 AO.

Zusätzlich können berufsrechtliche Maßnahmen drohen, etwa bei Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder Beamten.

Verteidigungsmöglichkeiten

In der Verteidigungspraxis ist es entscheidend, frühzeitig Einsicht in die Ermittlungsakten zu erhalten und alle tatsächlichen Hintergründe zu klären. Häufig geht es darum, zwischen bewusster Täuschung und schlichter Fahrlässigkeit zu differenzieren. Eine fehlerhafte oder nachlässige Dokumentation allein begründet noch keine vorsätzliche Steuerhinterziehung.

Wichtig ist auch, dass die steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen strengen formalen Anforderungen unterliegt. Fehler in der Dokumentation führen zwar regelmäßig zum Versagen des Betriebsausgabenabzugs – dies bedeutet aber nicht automatisch eine strafrechtlich relevante Handlung.

Ziel der Verteidigung ist es daher oft, eine Einstellung des Verfahrens (§§ 153, 153a StPO) zu erreichen oder bei hinreichendem Tatnachweis eine möglichst milde Sanktion zu erzielen.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Verteidiger sind

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind beide Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Sie verfügen über umfangreiche Erfahrung im Umgang mit steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren und verteidigen bundesweit Mandanten in Verfahren wegen unzulässiger Bewirtungsbelege.

Durch ihre enge Zusammenarbeit mit Steuerberatern und ihre fundierte Kenntnis der steuerlichen Anforderungen an Bewirtungsaufwendungen entwickeln sie effektive und diskrete Verteidigungsstrategien – stets mit dem Ziel, strafrechtliche, finanzielle und berufsrechtliche Folgen zu minimieren.