Strafverfahren wegen Steuerhehlerei durch Internetbestellungen von Zigaretten und Heets bei „Smokestop-Berlin“ – Der richtige Umgang mit dem HZA Berlin- Brandenburg

Die Zahl der Strafverfahren wegen Steuerhehlerei im Zusammenhang mit der privaten Bestellung von Zigaretten und Tabakprodukten aus dem Ausland nimmt seit Jahren kontinuierlich zu. Besonders häufig geraten dabei Bestellungen bei Onlineanbietern wie „Smokestop-Berlin“ ins Visier des Zolls. Vor allem das Hauptzollamt Berlin-Brandenburg führt regelmäßig Ermittlungen gegen Privatpersonen ein, die vermeintlich preiswerte Tabakwaren über das Internet bezogen haben.

Was viele nicht wissen: Bereits der bloße Besitz oder die Bestellung solcher Produkte kann nach deutschem Steuerrecht eine Strafbarkeit wegen Steuerhehlerei begründen – auch wenn die Zigaretten nur für den Eigengebrauch bestimmt waren.

Der Vorwurf: Steuerhehlerei gem. § 374 AO

Juristisch betrachtet handelt es sich bei diesen Verfahren meist um den Vorwurf der Steuerhehlerei nach § 374 Abgabenordnung (AO). Danach macht sich strafbar, wer Erzeugnisse erwirbt, besitzt oder weiterverkauft, bei denen vorsätzlich Tabaksteuer hinterzogen wurde. Da bei der Bestellung über nicht registrierte ausländische Plattformen keine Versteuerung nach deutschem Recht erfolgt, wird dies durch den Zoll als steuerunehrlicher Erwerb gewertet.

Maßgeblich für die Strafbarkeit ist nicht die Herkunft der Ware allein, sondern insbesondere die fehlende Anmeldung und Abfuhr der deutschen Tabaksteuer. Die Unwissenheit vieler Verbraucher spielt dabei strafrechtlich nur eine untergeordnete Rolle, denn in der Regel wird zumindest ein bedingter Vorsatz unterstellt.

Typische Fallkonstellationen

Die gängigsten Fälle ergeben sich aus Bestellungen von Heets, Zigaretten oder anderen Tabakwaren über ausländische Internetshops, die bewusst mit günstigen Preisen und anonymem Versand werben. „Smokestop-Berlin“ ist dabei nur ein Beispiel für einen Anbieter, der von den Zollbehörden besonders genau beobachtet wird.

Die Pakete werden zumeist bei der Einfuhr vom Zoll abgefangen und nicht zugestellt. Anschließend erhalten die betroffenen Empfänger Post vom Hauptzollamt Berlin-Brandenburg mit einer sogenannten Anhörung zur Einleitung eines Strafverfahrens.

Je nach Menge der bestellten Produkte und Höhe der hinterzogenen Steuer kann dies zu empfindlichen Geldstrafen, Nachzahlungsforderungen und in Einzelfällen auch zu einer Anklage führen.

Mögliche strafrechtliche und finanzielle Folgen

Die rechtlichen Konsequenzen eines solchen Verfahrens können erheblich sein. Neben der eigentlichen Steuerhehlerei werden nicht selten auch Verstöße gegen das Tabaksteuergesetz oder das Zollrecht geprüft. Es drohen:

  • Geldstrafen je nach Schadenshöhe und Vorstrafen
  • Eintrag ins Bundeszentralregister („Führungszeugnis“)
  • Nachzahlungen der Tabaksteuer zuüglich Zinsen
  • Einziehung der bestellten Waren

Bei wiederholtem Verhalten oder hohen Bestellmengen können auch Freiheitsstrafen zur Bewährung verhängt werden. In steuerrechtlich schweren Fällen wird zudem über eine weitergehende Einziehung von Vermögensvorteilen nachgedacht.

Verteidigungsmöglichkeiten – Rechtsanwalt Andreas Junge

Trotz der scheinbaren Eindeutigkeit solcher Verfahren bestehen vielfältige Verteidigungsmöglichkeiten. Rechtsanwalt Andreas Junge hat bundesweit eine Vielzahl dieser Fälle erfolgreich verteidigt und kennt die Argumentationsweise und Arbeitsweise des Hauptzollamts Berlin-Brandenburg aus langjähriger Praxis.

Ein zentraler Ansatzpunkt ist die Frage nach dem Vorsatz. In vielen Fällen kann nachvollziehbar gemacht werden, dass dem Beschuldigten die Steuerpflicht nicht bekannt war oder er von einem legalen Erwerb ausging. Gerade bei Werbung in deutscher Sprache und augenscheinlich seriösem Auftreten der Anbieter im Internet sind solche Einlassungen glaubhaft und können zur Einstellung des Verfahrens führen.

Ebenso kann geprüft werden, ob die Ermittlungsbehörden die Einleitung des Verfahrens ordnungsgemäß durchgeführt haben. Fehlerhafte Anhörungen, mangelnde Beweise oder unzulässige Ermittlungen können zur Unverwertbarkeit von Erkenntnissen führen.

In vielen Fällen gelingt es Rechtsanwalt Andreas Junge, das Verfahren bereits im Vorfeld ohne öffentliche Hauptverhandlung zu beenden – etwa durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO. Ziel ist stets eine diskrete, effiziente und möglichst folgenarme Lösung.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über besondere Qualifikation im Steuerstrafrecht. Seine Verteidigungspraxis umfasst hunderte Ermittlungsverfahren im Bereich der Tabaksteuer, insbesondere bei privaten Bestellungen über Anbieter wie „Smokestop-Berlin“.

Er kennt nicht nur die rechtlichen Besonderheiten, sondern auch die konkrete Verfahrensweise der Hauptzollämter – insbesondere des Hauptzollamts Berlin-Brandenburg. Diese Erfahrung nutzt er gezielt, um die Verfahren seiner Mandanten mit taktischem Geschick und rechtlicher Klarheit zum besten Ergebnis zu führen.

Wer Tabakwaren wie Heets oder Zigaretten über das Internet bezieht, etwa von Anbietern wie „Smokestop-Berlin“, setzt sich einem erheblichen strafrechtlichen Risiko aus. Die Einleitung eines Verfahrens wegen Steuerhehlerei kann weitreichende Konsequenzen haben.

Gerade weil viele Beschuldigte sich keiner Schuld bewusst sind, ist eine frühe und sachkundige Verteidigung entscheidend. Rechtsanwalt Andreas Junge bietet mit seiner Spezialisierung, Erfahrung und seinem Verhandlungsgeschick die bestmögliche Vertretung in diesen sensiblen Verfahren.

Eine diskrete Klärung, die Vermeidung öffentlicher Verhandlungen und das Verhindern strafrechtlicher Konsequenzen stehen dabei im Mittelpunkt seiner Verteidigungsstrategie.