Strafverfahren wegen Stalking der Ex-Partnerin – rechtliche Risiken, typische Konstellationen und effektive Verteidigungsmöglichkeiten

In den vergangenen Jahren hat das Thema Stalking zunehmend an rechtlicher Bedeutung gewonnen – insbesondere im Kontext von Beziehungs- und Trennungskonflikten. Die Vorschrift des § 238 StGB stellt das sogenannte Nachstellen unter Strafe. Gemeint sind Verhaltensweisen, die darauf abzielen, das Leben eines anderen Menschen – häufig die Ex-Partnerin – schwerwiegend zu beeinträchtigen. Was viele Betroffene nicht wissen: Die Schwelle zum strafbaren Verhalten wird in der Praxis schneller überschritten, als angenommen.

Wer nach einer Trennung mehrfach Kontakt aufnimmt, persönliche Gespräche sucht, Nachrichten schreibt oder in sozialen Netzwerken aktiv ist, sieht sich schnell dem Vorwurf des Stalkings ausgesetzt. Häufig folgt eine Strafanzeige, in vielen Fällen beantragt die vermeintlich Betroffene zudem eine zivilrechtliche Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist bundesweit tätig und hat besondere Erfahrung in der Verteidigung in Stalking-Verfahren. Viele der von ihm betreuten Verfahren konnten frühzeitig und ohne gerichtliche Verurteilung eingestellt werden – weil er die rechtlichen Voraussetzungen des § 238 StGB genau kennt und in der Lage ist, zwischen nachvollziehbarer Konfliktdynamik und strafbarer Nachstellung klar zu unterscheiden.

Typische Konstellationen in Stalking-Verfahren

Im Zentrum der meisten Ermittlungen steht die Ex-Partnerin des Beschuldigten. Der Kontaktabbruch erfolgte einseitig, die Beziehung endete belastet – oft ohne Aussprache. Die häufigsten Fallkonstellationen sind:

– wiederholte Kontaktaufnahmen per SMS, WhatsApp oder E-Mail
– wiederholtes Erscheinen an der Wohnung oder dem Arbeitsplatz
– Kontaktversuche über gemeinsame Bekannte oder Social Media
– vermeintliche „Zufallsbegegnungen“ in der Öffentlichkeit
– das Verfolgen oder Beobachten der Ex-Partnerin

Der betroffenen Person reicht oft bereits das subjektive Gefühl, „verfolgt“ oder „belästigt“ zu werden, um Anzeige zu erstatten. Die Folge ist die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB – mit der Folge polizeilicher Ermittlungen, Vernehmung, und nicht selten einer Durchsuchung oder einstweiligen Anordnung.

Die rechtliche Einordnung – nicht jede Kontaktaufnahme ist strafbar

Entscheidend für die Strafbarkeit ist nicht jede wiederholte Kontaktaufnahme, sondern ob das Verhalten geeignet ist, das Leben der betroffenen Person schwerwiegend zu beeinträchtigen. Es muss also mehr vorliegen als bloße Hartnäckigkeit oder emotionale Unsicherheit nach einer Trennung.

Das Gesetz stellt auf die objektive Wirkung ab:
– Musste die betroffene Person ihr Verhalten ändern (z. B. Umzug, Arbeitgeberwechsel)?
– Liegt eine nachhaltige psychische Belastung vor?
– Gab es ernsthafte Bedrohungen, Drohungen oder Belästigungen?

Hinzu kommt: Der Täter muss vorsätzlich gehandelt haben, also mit dem Ziel, die andere Person in ihrer Lebensgestaltung zu beeinflussen oder einzuschränken. Viele der angezeigten Verhaltensweisen lassen sich dagegen auch als Ausdruck ungelöster Konflikte oder als kommunikatives Bedürfnis nach einer Trennung einordnen – ohne strafrechtlich relevantes Ziel.

Mögliche rechtliche Konsequenzen

Ein Strafverfahren wegen Stalking kann weitreichende Folgen haben. Der Strafrahmen des § 238 StGB reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in schweren Fällen sogar darüber hinaus (z. B. bei Waffeneinsatz, Vorstrafen oder Selbsttötungsgefahr der Betroffenen).

Zudem drohen:

– Einträge im Führungszeugnis
Beschlagnahme von Kommunikationstechnik (Smartphone, Laptop)
Untersuchungshaft bei dringendem Tatverdacht und Wiederholungsgefahr
Zivilrechtliche Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz (z. B. Kontaktverbot, Annäherungsverbot)
– Auswirkungen auf das Sorgerecht oder Umgangsrecht bei gemeinsamen Kindern

Gerade diese Nebenfolgen machen eine professionelle Verteidigung von Beginn an erforderlich – auch dann, wenn man sich selbst im Recht wähnt oder das eigene Verhalten als harmlos empfindet.

Verteidigungsmöglichkeiten – differenziert, frühzeitig, rechtlich fundiert

Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt regelmäßig Mandanten, die nach dem Ende einer Beziehung mit dem Vorwurf des Stalkings konfrontiert werden. Seine Erfahrung zeigt: Viele Anzeigen basieren auf einseitigen Darstellungen, subjektiven Bewertungen und emotional aufgeladenen Konflikten, die sich nicht ohne Weiteres rechtlich als Nachstellung qualifizieren lassen.

Seine Verteidigung setzt auf folgende Grundsätze:

– vollständige Einsicht in die Ermittlungsakte
– kritische Analyse der behaupteten Beeinträchtigung
– Einordnung der Kommunikation im Gesamtkontext der Beziehung
– Nachweis fehlender Droh- oder Einschüchterungsabsicht
– gezielte, sachliche Stellungnahme zur Widerlegung des Tatverdachts

In einer Vielzahl von Fällen gelingt es ihm bereits im Ermittlungsverfahren, die Staatsanwaltschaft von einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (kein hinreichender Tatverdacht) oder nach § 153 StPO (Geringfügigkeit) zu überzeugen. Dabei profitieren seine Mandanten von seiner ruhigen, sachlichen Argumentation und seiner Kenntnis der praktischen Arbeitsweise der Ermittlungsbehörden, insbesondere im Bereich häuslicher und zwischenmenschlicher Konflikte.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Verteidiger ist

Stalking-Vorwürfe bewegen sich oft im Spannungsfeld zwischen Beziehung und Strafrecht. Wer in einer emotional belasteten Situation falsch eingeschätzt oder angezeigt wird, benötigt einen Anwalt, der rechtlich differenzieren kann, die sprachliche Eskalation vermeidet und zugleich deutlich gegenüber den Ermittlungsbehörden auftritt.

Rechtsanwalt Andreas Junge bringt genau diese Qualifikationen mit. Er kennt die Anforderungen des § 238 StGB aus zahlreichen Verteidigungsmandaten, analysiert Ermittlungsakten mit der nötigen rechtlichen Distanz – und setzt sich zielgerichtet dafür ein, dass Verfahren ohne gerichtliches Urteil eingestellt werden.

Seine Verteidigung ist nicht auf Konfrontation ausgelegt, sondern auf Klärung. Wo Missverständnisse aufgebauscht wurden, bringt er sie auf den Boden der Tatsachen zurück – und schützt damit seine Mandanten vor sozialer, beruflicher oder strafrechtlicher Eskalation.

Ein Strafverfahren wegen Stalking nach § 238 StGB kann jeden treffen, der nach dem Ende einer Beziehung noch Kontakt zur Ex-Partnerin sucht. Der Übergang vom persönlichen Konflikt zum strafrechtlich relevanten Verhalten ist fließend – und wird in der Praxis häufig vorschnell gezogen.

Wer betroffen ist, sollte keine spontanen Aussagen machen, keine Rechtfertigungen senden und keine weiteren Kontaktversuche unternehmen – sondern sich professionell beraten und verteidigen lassen.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Betroffenen bundesweit mit Erfahrung, Diskretion und klarem juristischem Blick zur Seite. Zahlreiche seiner Mandanten konnten dank seiner Verteidigung ein Verfahren ohne Anklage, ohne Eintragung ins Führungszeugnis und ohne persönliche Folgen beenden.

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