Strafverfahren wegen sexueller Belästigung gegen Polizeibeamte- Ziel ist eine Verfahrenseinstellung!

Ein Ermittlungsverfahren wegen sexueller Belästigung ist für jeden Beschuldigten eine enorme Belastung – trifft es jedoch einen Polizeibeamten, sind die Folgen oft noch weitreichender. Als Repräsentanten des Rechtsstaats stehen Polizistinnen und Polizisten im besonderen Fokus von Öffentlichkeit und Dienstherr. Der Vorwurf, eine andere Person sexuell belästigt zu haben, kann nicht nur das Strafverfahren selbst auslösen, sondern regelmäßig auch disziplinarrechtliche und berufliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel, beide Fachanwälte für Strafrecht, verfügen über umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes und insbesondere von Polizeibeamten. Sie wissen, wie belastend solche Verfahren sind – und wie wichtig eine fundierte und diskrete Verteidigungsstrategie ist.

Was bedeutet sexuelle Belästigung im strafrechtlichen Sinn?

Der Straftatbestand der sexuellen Belästigung ist in § 184i Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Danach macht sich strafbar, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt – und zwar gegen deren erkennbaren Willen. Es ist nicht erforderlich, dass die Handlung von besonders schwerer Natur ist. Vielmehr genügt bereits eine unangemessene Berührung, die subjektiv als sexuell motiviert und objektiv als übergriffig empfunden wird.

Die Strafandrohung reicht von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Bei Polizisten ist besonders zu beachten, dass neben der strafrechtlichen Beurteilung auch dienstrechtliche Maßstäbe gelten – selbst wenn eine Einstellung des Verfahrens erfolgt oder ein Freispruch erreicht wird.

In welchen Situationen kommt es zu solchen Vorwürfen gegen Polizeibeamte?

Ein erheblicher Teil der Ermittlungsverfahren entsteht durch Vorfälle im Dienst. Häufig geht es dabei um Handlungen im Rahmen von Kontrollen oder Durchsuchungen, bei denen sich betroffene Personen durch die Art der Berührung in ihrer sexuellen Selbstbestimmung verletzt fühlen. In anderen Fällen stehen private Kontakte im Vordergrund, bei denen ein dienstlicher Bezug nicht auszuschließen ist – etwa, wenn Polizisten im Rahmen von Einsätzen, Ermittlungen oder Amtshandlungen persönliche Daten erhalten und später Kontakt aufnehmen.

Ein typisches Szenario ist auch der Vorwurf, dass eine vermeintlich harmlose Berührung während eines Gesprächs, einer Aufnahme oder eines Gewahrsams situationsunangemessen und sexuell motiviert gewesen sei.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren in solchen Fällen ab?

Sobald eine Anzeige erstattet wird – etwa durch eine betroffene Person, einen Zeugen oder durch eine Dienststelle selbst –, prüft die Staatsanwaltschaft, ob ein Anfangsverdacht besteht. Ist dies der Fall, wird ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.

In der Regel werden die beschuldigten Beamten zunächst zur Vernehmung geladen oder mit einer Anhörung konfrontiert. Gleichzeitig führen die Ermittler Befragungen möglicher Zeugen durch. Besonders kritisch ist der Umgang mit etwaigen Chatverläufen, E-Mails oder sonstiger Kommunikation – auch außerhalb des Dienstes.

Parallel zum strafrechtlichen Verfahren wird regelmäßig ein Disziplinarverfahren eröffnet, das auch dann weitergeführt werden kann, wenn das Strafverfahren eingestellt oder mit einem Freispruch endet. Denn dienstrechtlich genügt ein „dienstliches Fehlverhalten“ – unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung.

Welche Folgen drohen Polizeibeamten bei Verurteilung – oder bereits im Ermittlungsstadium?

Wird ein Polizeibeamter wegen sexueller Belästigung verurteilt, drohen zunächst strafrechtliche Sanktionen: Möglich sind Geldstrafen, aber auch Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren. Eine Verurteilung – selbst auf Bewährung – wird regelmäßig ins Führungszeugnis eingetragen und hat dienstrechtliche Konsequenzen.

Aber auch wenn das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, können bereits spürbare Maßnahmen folgen. Viele Dienstherren suspendieren die betroffene Person vorläufig vom Dienst oder versetzen sie in den Innendienst. Das Vertrauensverhältnis zur Behörde ist gestört, oft werden Kollegen, Vorgesetzte und Öffentlichkeit schnell in den Vorgang einbezogen.

Disziplinarrechtlich reichen die möglichen Konsequenzen von einer formellen Rüge über Gehaltskürzungen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – insbesondere, wenn das Gericht die Vorwürfe als glaubhaft einstuft oder eine Verurteilung erfolgt.

Welche Rolle spielt die Aussage gegen Aussage-Konstellation?

In der Mehrzahl dieser Verfahren steht die Aussage der angeblich betroffenen Person gegen die Einlassung des beschuldigten Beamten. Die Strafverfolgungsbehörden prüfen in solchen Fällen sehr genau, ob die Angaben des mutmaßlichen Opfers konsistent, detailreich und glaubhaft erscheinen – und ob objektive Beweismittel (etwa Chatverläufe, Videoaufzeichnungen, Zeugenaussagen) die Schilderung stützen.

Für die Verteidigung bedeutet dies: Es kommt auf jedes Detail an. Die Glaubhaftigkeit der Aussage, Widersprüche im Ermittlungsverlauf und die persönliche Motivation der Anzeigeerstatter müssen sorgfältig analysiert werden. Erfahrungsgemäß lassen sich durch eine strukturierte und sachliche Aufarbeitung der Geschehnisse viele Verfahren bereits im Ermittlungsstadium ohne öffentliche Anklage beenden.

Was ist im Falle eines solchen Vorwurfs sofort zu tun?

Polizeibeamte, die mit einem solchen Vorwurf konfrontiert werden, sollten keinesfalls vorschnell eine Einlassung gegenüber der Polizei oder Vorgesetzten abgeben. Auch scheinbar entlastende Aussagen können später nachteilig ausgelegt werden.

Stattdessen gilt:

  • Es sollte sofort Akteneinsicht durch einen spezialisierten Strafverteidiger beantragt werden.

  • Eigene Notizen über den Ablauf des Vorfalls – etwa Ort, Beteiligte, zeitliche Abfolge – sollten unmittelbar angefertigt und dokumentensicher verwahrt werden.

  • Eine frühzeitige Verteidigungsstrategie – unter Einbeziehung des Dienstrechts – ist unerlässlich.

Warum ist anwaltliche Vertretung durch erfahrene Strafrechtler entscheidend?

Die Verteidigung in Verfahren wegen sexueller Belästigung gegen Polizisten erfordert nicht nur Kenntnisse im Strafrecht, sondern auch Erfahrung im Umgang mit Behörden, internen Ermittlungsstellen und Disziplinarverfahren.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel vertreten bundesweit Beamte, Polizisten und Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Ihre Verteidigungsstrategie ist stets auf das Ziel gerichtet, eine Eskalation zu vermeiden, die belastende Öffentlichkeit zu begrenzen und – wenn möglich – eine diskrete Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Sie arbeiten mit technischen Sachverständigen, psychologischen Gutachtern und erfahrenen Dienstrechtlern zusammen, um auch in sensiblen Verfahren wie diesem die bestmögliche Verteidigung zu gewährleisten.

Ein Strafverfahren wegen sexueller Belästigung stellt für Polizeibeamte eine existenzielle Bedrohung dar – unabhängig vom tatsächlichen Verlauf. Schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann berufliche und persönliche Konsequenzen nach sich ziehen. Umso wichtiger ist es, frühzeitig professionellen Rechtsbeistand in Anspruch zu nehmen.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel stehen Ihnen mit ihrer strafrechtlichen Expertise, langjähriger Erfahrung und diskreter Herangehensweise zur Seite – damit aus einem Vorwurf kein unkontrollierbarer Schaden wird.