Im Baugewerbe, im Transportwesen, in der Gastronomie oder in der Reinigungsbranche sind sie keine Seltenheit: Subunternehmer, die in Wahrheit gar keine echten Unternehmen sind – sogenannte Scheinfirmen. Wenn der Hauptunternehmer in Ermittlungen wegen Schwarzarbeit verwickelt wird, weil er solche Scheinfirmen beauftragt hat, droht ein massives strafrechtliches Risiko.
Insbesondere dann, wenn die Scheinfirma lediglich als Fassade dient, um Arbeitnehmer ohne Sozialabgaben zu beschäftigen, liegt der Verdacht nahe, dass es sich in Wahrheit um ein verdecktes Arbeitsverhältnis handelt. In diesem Fall steht nicht nur ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz im Raum, sondern regelmäßig auch eine Strafbarkeit nach § 266a StGB – also das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.
Typische Fallkonstellationen
Die Ermittlungen gegen Hauptunternehmer beginnen häufig nach einer Kontrolle durch den Zoll oder das Hauptzollamt. Wird festgestellt, dass der vermeintliche Subunternehmer keine eigenständige betriebliche Struktur aufweist – etwa kein eigenes Werkzeug, keine eigenen Fahrzeuge, keine Weisungsfreiheit und keine eigene Organisation –, so vermuten die Behörden, dass es sich um einen Strohmann handelt. Die beim Subunternehmer eingesetzten Arbeitskräfte gelten dann rechtlich als Beschäftigte des Auftraggebers.
Eine typische Fallkonstellation sieht so aus: Der Hauptunternehmer vergibt einen Auftrag an eine angeblich eigenständige Firma. Diese „Firma“ besteht jedoch nur aus einem Namen, eventuell einer Briefkastenadresse und einem angeblichen Inhaber, der oft selbst Arbeitnehmer ist oder war. Die tatsächlich eingesetzten Arbeiter erscheinen regelmäßig auf der Baustelle, arbeiten unter den Anweisungen des Hauptunternehmers und erhalten ihren Lohn in bar – meist ohne Abführung von Lohnsteuer oder Sozialabgaben.
Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen
Ist der Vorwurf erhärtet, dass der Subunternehmer eine Scheinfirma war, wird dem Hauptunternehmer häufig zur Last gelegt, dass er Sozialabgaben nicht ordnungsgemäß abgeführt hat – in der Regel verbunden mit dem Vorwurf nach § 266a StGB. Auch ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist häufig die Folge, wenn Löhne „schwarz“ gezahlt wurden.
Die wirtschaftlichen Folgen sind erheblich:
- Nachforderungen der Sozialversicherungsträger für mehrere Jahre rückwirkend,
- Hinterziehungszinsen von 6 % pro Jahr,
- mögliche Nachzahlungen von Lohnsteuer und Umsatzsteuer,
- empfindliche Geldstrafen oder – in besonders schweren Fällen – Freiheitsstrafen,
- Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen,
- Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens.
Bei besonders gravierenden Fällen kann sogar eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung drohen, insbesondere wenn die Hinterziehungssumme den Schwellenwert von 50.000 € übersteigt. Darüber hinaus ist das Ansehen des Unternehmens dauerhaft beschädigt.
Verteidigungsmöglichkeiten – die Strategie entscheidet
Zentraler Punkt der Verteidigung ist die Frage: Handelte es sich bei dem Subunternehmer tatsächlich um eine Scheinfirma – oder lag eine echte unternehmerische Tätigkeit vor? Diese Frage ist oft eine Gratwanderung. Die Rechtsprechung (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 24.06.2014 – 1 StR 83/13) verlangt eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Rechtsanwalt Andreas Junge prüft in jedem Verfahren umfassend, ob die Voraussetzungen einer selbstständigen Tätigkeit vorlagen – etwa durch eigenes unternehmerisches Risiko, freie Zeiteinteilung, eigenständige Organisation und eigene Betriebsmittel. Er hinterfragt auch, ob die Behörden zu früh eine Scheinselbstständigkeit unterstellen, ohne die tatsächlichen Verhältnisse konkret zu ermitteln.
Wichtig ist auch die Frage, ob dem Auftraggeber ein sogenannter Vorsatz nachgewiesen werden kann. Oft bestehen gute Ansätze zur Verteidigung, wenn der Unternehmer sich auf die formale Existenz der Subunternehmerfirma verlassen hat – z. B. weil Handelsregisterauszüge, Gewerbeanmeldung oder Versicherungsnachweise vorgelegt wurden. Auch dies hat die Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2012 – 1 StR 416/12) ausdrücklich berücksichtigt.
Ziel der Verteidigung ist es, eine Verfahrenseinstellung oder eine strafmildernde Bewertung zu erreichen. In bestimmten Fällen kommt auch eine Verständigung über eine Geldauflage (§ 153a StPO) in Betracht – etwa, wenn der Schaden vollständig ausgeglichen wird.
Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge
Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung in Verfahren wegen Schwarzarbeit, § 266a StGB und Steuerhinterziehung. Er kennt die Prüfmechanismen der Hauptzollämter und weiß, wie Betriebsprüfer und Staatsanwaltschaften argumentieren. Gerade in komplexen Fallkonstellationen mit Subunternehmerstrukturen ist sein strategisches Vorgehen entscheidend für den Erfolg der Verteidigung.
Seine Mandanten profitieren nicht nur von seiner fachlichen Kompetenz als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht, sondern auch von seiner Fähigkeit, mit den Behörden auf Augenhöhe zu kommunizieren und sachgerechte Lösungen zu verhandeln. Viele seiner Verfahren enden mit einer Einstellung – oft, bevor es zu einer Anklage oder öffentlichen Hauptverhandlung kommt.
Wer als Unternehmer in den Verdacht gerät, Scheinfirmen zur Umgehung von Sozialabgaben eingesetzt zu haben, steht schnell im Zentrum eines umfassenden Strafverfahrens. Die Folgen können existenzbedrohend sein – sowohl wirtschaftlich als auch strafrechtlich.
Deshalb ist es entscheidend, frühzeitig einen erfahrenen Verteidiger einzuschalten, der die Strukturen solcher Verfahren kennt und gezielt entkräften kann. Rechtsanwalt Andreas Junge bietet hier die notwendige Spezialisierung und Durchsetzungskraft – für eine Verteidigung, die schützt, bewahrt und sich durchsetzt.