Strafverfahren wegen Schwarzarbeit und § 266a StGB gegen Transportunternehmen – Eine Verfahrenseinstellung ist möglich!

Transportunternehmen sind aufgrund ihrer Struktur, der Vielzahl an Fahrern und des logistisch bedingten Kostendrucks besonders anfällig für arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Verstöße. Immer häufiger stehen Unternehmen dieser Branche im Fokus strafrechtlicher Ermittlungen – vor allem wegen des Verdachts auf Schwarzarbeit und Verstöße gegen § 266a StGB, also das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.

Solche Verfahren wiegen schwer: Neben der strafrechtlichen Sanktionierung drohen erhebliche wirtschaftliche Einbußen, hohe Nachzahlungen und die Gefahr des Verlusts der Gewerbeerlaubnis. In diesem Beitrag beleuchten wir die häufigsten Fallkonstellationen, die rechtlichen Risiken sowie die Möglichkeiten der Verteidigung – und erläutern, warum die Erfahrung und Spezialisierung von Rechtsanwalt Andreas Junge gerade in dieser Konstellation unverzichtbar ist.

Häufige Fallkonstellationen im Transportgewerbe

Ein besonders häufiger Auslöser für Ermittlungen ist die Beschäftigung von Fahrern ohne Anmeldung bei den Sozialversicherungsträgern. Vielfach handelt es sich dabei um osteuropäische Fahrer, deren Aufenthalt und Arbeitsstatus unklar sind oder die als angeblich selbstständige Subunternehmer agieren, obwohl sie faktisch weisungsgebunden in den Betriebsablauf eingegliedert sind. Liegt eine solche Scheinselbstständigkeit vor, wird der Vorwurf erhoben, der Unternehmer habe Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben in erheblichem Umfang vorenthalten.

Auch die teilweise Entlohnung in bar, ohne entsprechende Lohnabrechnungen oder mit fingierten Arbeitszeitnachweisen, ist eine häufige Konstellation. Im Rahmen von Betriebsprüfungen, Zollkontrollen oder anonymen Hinweisen gelangen diese Vorgänge häufig ans Licht. Oftmals kommt es zu Durchsuchungen und zur Beschlagnahme von Unterlagen.

Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen

Der Straftatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB ist bereits erfüllt, wenn Sozialversicherungsbeiträge nicht rechtzeitig und vollständig angemeldet werden – eine tatsächliche Zahlung ist nicht erforderlich. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass bereits das bloße Unterlassen der Meldung an die Einzugsstelle tatbestandlich ausreichend ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2011 – 1 StR 577/10).

Im Falle einer Verurteilung drohen empfindliche Strafen:

  • Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren,
  • in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren,
  • hohe Nachforderungen der Sozialversicherungsträger,
  • Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge,
  • ggf. Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens,
  • Verlust der öffentlichen Auftragsfähigkeit,
  • Reputationsschäden gegenüber Kunden und Geschäftspartnern.

Auch Geschäftsführer haften in vielen Fällen persönlich – insbesondere, wenn sie ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht nachgekommen sind (§ 14 StGB i.V.m. § 266a StGB).

Verteidigungsmöglichkeiten im Fokus

Eine durchdachte Verteidigungsstrategie setzt voraus, dass sämtliche Sachverhalte genau rekonstruiert und rechtlich eingeordnet werden. Hier kommt es entscheidend auf die Bewertung der tatsächlichen Arbeitssituation der Fahrer an. War das Vertragsverhältnis tatsächlich selbstständig ausgestaltet? Gab es eine Eingliederung in den Betriebsablauf? Bestand ein unternehmerisches Risiko auf Seiten des Fahrers? Diese Fragen müssen im Einzelfall durch eine gründliche Analyse beantwortet werden.

Rechtsanwalt Andreas Junge prüft außerdem intensiv, ob der subjektive Tatvorwurf gerechtfertigt ist. Gerade kleinere Transportunternehmen sind oft strukturell überfordert oder schlecht beraten. Dies kann im Einzelfall eine Strafbarkeit wegen Vorsatz ausschließen oder mildernde Umstände begründen.

Zudem wird geprüft, ob eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflagen oder eine Rückabwicklung mit den Sozialversicherungsträgern denkbar ist. In geeigneten Fällen kann auch eine Verständigung über das Strafmaß erzielt oder durch prozessuale Einwände eine Beweisverwertung verhindert werden – etwa bei formell fehlerhaften Durchsuchungsbeschlüssen oder unzulässigen Vernehmungsmethoden.

Die Analyse von Buchführungsunterlagen, Einsatzplänen und Zahlungsflüssen erfolgt dabei im engen Austausch mit Steuerberatern und ggf. mit arbeitsrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Gutachtern. Die Zielsetzung ist stets: Schadensbegrenzung, Verfahrensverkürzung und möglichst keine Hauptverhandlung.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über jahrelange Erfahrung in der Verteidigung von Unternehmern im Transportgewerbe. Als zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht kennt er die Mechanismen, mit denen Finanzbehörden, Hauptzollämter und Staatsanwaltschaften agieren – und weiß, wie diesen effektiv begegnet werden kann.

Seine strategische Arbeitsweise ist stets darauf ausgelegt, das Verfahren frühzeitig zu steuern, Risiken realistisch zu bewerten und die Kommunikation mit den Behörden professionell zu führen. In vielen Fällen konnte er erreichen, dass das Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung durch eine Einstellung beendet wurde oder erhebliche Strafnachlässe erzielt wurden.

Mit seinem interdisziplinären Netzwerk aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und arbeitsrechtlichen Spezialisten ist er in der Lage, selbst komplexe Sachverhalte präzise aufzubereiten und gegenüber den Ermittlungsbehörden wirkungsvoll darzustellen.

Schwarzarbeit und Verstöße gegen § 266a StGB stellen für Transportunternehmen nicht nur ein strafrechtliches, sondern auch ein existenzielles Risiko dar. Die Ermittlungsbehörden agieren konsequent – insbesondere bei Verdacht auf systematische Verstöße oder bei anonymen Hinweisen.

Wer betroffen ist, sollte daher nicht zögern, sondern frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger konsultieren. Rechtsanwalt Andreas Junge bietet mit seiner Spezialisierung auf Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafverfahren die optimale Unterstützung – kompetent, diskret und durchsetzungsstark. So lässt sich in vielen Fällen eine Hauptverhandlung vermeiden und eine wirtschaftlich tragbare Lösung erzielen.