Strafverfahren wegen Schwarzarbeit gegen Gastronomen – eine Einstellung ohne Strafe ist möglich!

Kaum eine Branche ist so häufig von strafrechtlichen Ermittlungen wegen Schwarzarbeit betroffen wie die Gastronomie. Ob kleiner Familienbetrieb, Imbiss, Restaurant oder Café – sobald Mitarbeitende ohne ordnungsgemäße Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt werden oder Lohnabrechnungen nicht korrekt erstellt sind, kann sich daraus der Verdacht auf einen Verstoß gegen § 266a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ergeben.

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) führt in regelmäßigen Abständen unangekündigte Kontrollen in Gastronomiebetrieben durch. Bereits kleine formale Fehler, etwa bei Minijobs, kurzfristigen Beschäftigungen oder unklar dokumentierten Arbeitszeiten, können dabei zu schwerwiegenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Besonders problematisch: Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen treffen nicht nur die Inhaber und Geschäftsführer, sondern wirken sich oft unmittelbar auf das gesamte Geschäft und seine Zukunftsfähigkeit aus.

Rechtsanwalt Andreas Junge, bundesweit tätiger Strafverteidiger mit besonderer Spezialisierung im Wirtschaftsstrafrecht und Arbeitgeberstrafrecht, vertritt seit vielen Jahren Gastronominnen und Gastronomen, die sich gegen den Vorwurf der Schwarzarbeit verteidigen müssen. Aufgrund seiner Erfahrung mit den Abläufen bei Zoll, Staatsanwaltschaft und Rentenversicherungsträgern konnte er in einer Vielzahl von Fällen eine Einstellung des Verfahrens ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne strafrechtliche Sanktionen erreichen.

Wie entstehen Strafverfahren wegen Schwarzarbeit in der Gastronomie?

Ein Ermittlungsverfahren beginnt häufig mit einer unangekündigten Kontrolle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, die als Teil des Zolls tätig ist. Die Kontrolleure betreten den Betrieb, befragen vor Ort anwesende Mitarbeiter und gleichen deren Angaben mit gemeldeten Beschäftigungsverhältnissen ab. Verdachtsmomente entstehen etwa dann, wenn:

  • Mitarbeitende angetroffen werden, die nicht bei der Minijob-Zentrale oder der Krankenkasse gemeldet sind

  • Stundenaufzeichnungen fehlen oder nicht plausibel erscheinen

  • Aushilfen „auf Zuruf“ arbeiten, ohne schriftlichen Vertrag oder Anmeldung

  • der ausbezahlte Lohn nicht mit den gemeldeten Abgaben übereinstimmt

Oft reichen bereits unvollständige Unterlagen oder die Beschäftigung eines Familienangehörigen ohne Lohnnachweis aus, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die Behörden gehen davon aus, dass bei Schwarzarbeit Sozialversicherungsbeiträge in erheblichem Umfang vorenthalten wurden – mit entsprechenden strafrechtlichen und zivilrechtlichen Folgen.

Strafrechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen

Die rechtliche Grundlage bildet § 266a Strafgesetzbuch. Strafbar ist bereits die Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung, auch dann, wenn der Lohn später ausgezahlt wurde. Die Strafandrohung reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen sogar darüber hinaus.

Doch nicht nur die strafrechtlichen Risiken sind erheblich. Ein Verfahren wegen Schwarzarbeit zieht regelmäßig folgende wirtschaftliche Folgen nach sich:

  • Rückforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen für bis zu vier Jahre – im Fall von Vorsatz sogar für 30 Jahre

  • Zinszahlungen und Säumniszuschläge

  • Lohnsteuer-Nachforderungen durch das Finanzamt

  • Einziehung von Vermögenswerten nach § 73 StGB

  • Sperrung von Konten und wirtschaftliche Handlungsunfähigkeit während des laufenden Verfahrens

  • Verlust des Gewerbescheins oder Ausschluss von öffentlichen Aufträgen

Gerade kleinere Gastronomiebetriebe überstehen eine solche finanzielle Belastung oft nicht. Auch der Reputationsschaden ist enorm – nicht selten führt ein laufendes Strafverfahren zur Schließung des Betriebs, selbst wenn es später mit einer milden Strafe endet.

Verteidigungsmöglichkeiten im Strafverfahren wegen Schwarzarbeit

Rechtsanwalt Andreas Junge verfolgt in diesen Verfahren einen realitätsnahen, strukturierten Verteidigungsansatz. Die entscheidende Frage lautet stets: Lag ein vorsätzliches Verhalten vor? Oder handelte es sich um ein Missverständnis, eine fehlende Beratung oder ein organisatorisches Versäumnis?

In der Praxis lassen sich viele Fälle durch folgende Argumente erfolgreich verteidigen:

  • Kein Vorsatz, sondern fehlerhafte Einschätzung der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung

  • Fehlende Prüfungsdichte, z. B. bei kurzfristigen Aushilfen, Saisonkräften oder Aushandlungen „unter Zeitdruck“

  • Abweichungen in der Dokumentation, die auf Kommunikationsprobleme und keine Umgehungsabsicht zurückgehen

  • Zahlung der Sozialabgaben zu einem späteren Zeitpunkt, ggf. freiwillig nachgebessert

  • Beratungsfehler durch Dritte, etwa Steuerberater oder Lohnbüro

Bei erstmaligem Verstoß, unklarer Sachlage oder geringer Schadenshöhe gelingt es Rechtsanwalt Andreas Junge regelmäßig, das Verfahren durch eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO zu beenden – ohne Gerichtsverhandlung, ohne Eintragung im Bundeszentralregister und ohne gravierende Folgen für den Betrieb.

Die besondere Erfahrung und Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist einer der wenigen Strafverteidiger in Deutschland, die sich seit Jahren konsequent mit den praktischen Herausforderungen der Gastronomie im Wirtschaftsstrafrecht befassen. Er kennt die besonderen Abläufe in Küchen, Schichten und Saisonbetrieben, weiß, wie es zu dokumentarischen Lücken kommt und welche Anforderungen in der Praxis oft schwer umsetzbar sind.

Gleichzeitig versteht er die Denkweise der Ermittlungsbehörden, insbesondere der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, der Sozialversicherungsträger und der Staatsanwaltschaften mit Schwerpunkt im Arbeitsstrafrecht. Seine Verteidigung basiert auf Sachverstand, Erfahrung und einem klaren Ziel: die Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung, einer Verurteilung und wirtschaftlicher Langzeitschäden.

Die Mehrzahl der von ihm betreuten Verfahren wegen Schwarzarbeit in der Gastronomie wurde erfolgreich eingestellt – weil frühzeitig reagiert, professionell kommuniziert und entschlossen verteidigt wurde.

Ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit kann für Gastronomen zur existenziellen Bedrohung werden. Doch nicht jeder Fehler bei der Lohnabrechnung ist ein Verbrechen. Oft beruhen Vorwürfe auf organisatorischen Schwächen, fehlender Beratung oder branchenüblichen Abläufen, die rechtlich angreifbar sind.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet Gastronomen bundesweit eine rechtlich fundierte, erfahrene und diskrete Verteidigung – mit dem klaren Ziel, das Verfahren schnell und ohne dauerhafte Konsequenzen zu beenden.

Wenn Sie betroffen sind, warten Sie nicht ab – lassen Sie sich beraten, bevor aus einer Kontrolle eine strafrechtliche Krise wird. Ihre berufliche Existenz verdient eine professionelle Verteidigung. Jetzt Kontakt aufnehmen.

ChatGPT fragen