Strafverfahren wegen Körperverletzung im Schuldienst – Was Lehrer jetzt wissen und beachten müssen

Wenn Unterricht zum strafrechtlichen Risiko wird

Lehrkräfte sehen sich im Schulalltag nicht nur pädagogischen Herausforderungen gegenüber – zunehmend geraten sie auch in das Visier strafrechtlicher Ermittlungen. Besonders heikel ist dabei der Vorwurf der Körperverletzung gemäß § 223 Strafgesetzbuch (StGB). Was oft aus einer angespannten Situation im Klassenzimmer heraus geschieht – ein Abwehrreflex, eine Berührung bei einer Ordnungsmaßnahme, eine unbeabsichtigte körperliche Grenzüberschreitung – kann strafrechtlich als Körperverletzung gewertet werden.

Für Lehrerinnen und Lehrer kann ein solches Strafverfahren schwerwiegende berufliche und persönliche Folgen haben. Neben einer möglichen Verurteilung drohen disziplinarrechtliche Maßnahmen, der Verlust des Beamtenstatus oder arbeitsrechtliche Konsequenzen. Eine frühzeitige, spezialisierte Verteidigung ist in diesen Fällen entscheidend.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, vertritt bundesweit Lehrkräfte, gegen die strafrechtlich ermittelt wird – mit besonderem Fokus auf Vorwürfe im Schulkontext. Seine Erfahrung, sein rechtliches Fachwissen und sein Verständnis für den schulischen Alltag machen ihn zum verlässlichen Ansprechpartner in diesen Verfahren.

Typische Konstellationen im Schulalltag

In vielen Fällen beginnt das Verfahren mit einer Anzeige durch Eltern oder Erziehungsberechtigte – meist nach einer körperlichen Auseinandersetzung oder einem disziplinarischen Eingriff im Klassenzimmer oder auf dem Schulhof. Häufige Ausgangssituationen sind:

  • das Festhalten oder körperliche Abdrängen eines Schülers bei einem Streit oder einer Auseinandersetzung,

  • das Entfernen eines Schülers aus dem Klassenraum gegen dessen Widerstand,

  • das Wegnehmen von Gegenständen mit körperlichem Kontakt (z. B. Smartphone, Messer, Zigaretten),

  • unbeabsichtigte Verletzungen im Rahmen von Sport- oder Technikunterricht,

  • Reaktionen auf Provokationen, Beleidigungen oder Angriffe durch Schüler.

Was im schulischen Kontext als notwendig oder selbstverständlich angesehen wird, wird außerhalb der Schule oft missverstanden – insbesondere dann, wenn Schüler verletzt sind oder sich im Nachhinein „gedemütigt“ fühlen.

In vielen Fällen steht Aussage gegen Aussage – ohne objektive Zeugen. Gerade bei sensiblen Eltern-Schüler-Lehrer-Verhältnissen entstehen so schnell strafrechtlich relevante Situationen.

Strafrechtliche Einordnung: Körperverletzung nach § 223 StGB

Der Straftatbestand der Körperverletzung ist erfüllt, wenn jemand eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Dabei reicht bereits ein einfaches Festhalten oder ein Stoß, der zu einem Schmerz führt – auch wenn keine äußeren Verletzungen sichtbar sind.

Nach § 223 StGB droht bei vorsätzlicher Körperverletzung eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Im Schuldienst relevant ist vor allem, ob ein sogenannter Rechtfertigungsgrund vorliegt – etwa die Ausübung eines Hausrechts oder eine Notwehrsituation.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 23.02.2011 – 2 StR 616/10) hat klargestellt, dass auch im öffentlichen Dienst jede körperliche Einwirkung einer juristischen Prüfung unterliegt – selbst wenn sie aus einem disziplinarischen Zusammenhang heraus erfolgt.

Fehlt es an einer Rechtsgrundlage oder geht die Handlung über das zur Durchsetzung des Schulfriedens notwendige Maß hinaus, kann bereits eine geringfügige körperliche Einwirkung als Körperverletzung bewertet werden.

Disziplinarrechtliche und dienstrechtliche Folgen für Lehrkräfte

Neben der strafrechtlichen Verfolgung kann ein Körperverletzungsverfahren gravierende disziplinarrechtliche Konsequenzen haben – insbesondere bei verbeamteten Lehrkräften. Dazu gehören:

  • disziplinarrechtliche Ermittlungen durch das Schulamt oder Kultusministerium,

  • Verweise, Geldbußen oder Kürzung von Bezügen,

  • Versetzung in den Ruhestand oder Entfernung aus dem Dienst (§ 13 BDG),

  • Entzug der Lehrerlaubnis oder Suspendierung im Angestelltenverhältnis.

Ein Strafurteil ist keine Voraussetzung für disziplinarische Maßnahmen. Bereits ein laufendes Ermittlungsverfahren kann zur Suspendierung oder Freistellung führen – insbesondere wenn Medienberichterstattung, politische Aufmerksamkeit oder schulinterne Spannungen hinzukommen.

Verteidigungsmöglichkeiten – sachlich, strukturiert und mit Blick auf die dienstliche Zukunft

Rechtsanwalt Andreas Junge prüft in jedem Fall sorgfältig, ob die Voraussetzungen für eine Körperverletzung tatsächlich vorliegen. In vielen Fällen ergibt sich bereits aus dem Kontext der Handlung ein Rechtfertigungsgrund – etwa durch die Notwendigkeit zur Gefahrenabwehr, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Ausübung des pädagogischen Ermessens.

Ein zentraler Ansatzpunkt ist die Frage des Vorsatzes. Nicht jede Handlung ist vorsätzlich. Viele Lehrer handeln reflexartig oder mit dem Ziel, eine Eskalation zu verhindern. Der Bundesgerichtshof hat betont, dass für eine Strafbarkeit ein bewusstes und gewolltes Zufügen von Schmerz oder Schaden erforderlich ist.

Gerade in Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, kommt es auf die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Angaben an. Rechtsanwalt Junge bereitet seine Mandanten intensiv auf Vernehmungen vor und stellt sicher, dass entlastende Umstände vollständig berücksichtigt werden.

In geeigneten Fällen kann das Verfahren im Ermittlungsstadium ohne Anklage eingestellt werden (§ 170 Abs. 2 StPO) oder mit Auflagen (§ 153a StPO). Ziel ist stets, nicht nur die strafrechtliche, sondern auch die dienstrechtliche Belastung zu minimieren.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zu Strafverfahren gegen Lehrer wegen Körperverletzung

Was gilt im schulischen Kontext als Körperverletzung?
Bereits eine leichte körperliche Einwirkung – etwa Festhalten, Schubsen oder das Greifen nach einem Gegenstand – kann strafrechtlich als Körperverletzung gewertet werden, wenn sie nicht gerechtfertigt war.

Muss ich bei einer Anzeige sofort reagieren?
Ja. Schweigen Sie gegenüber Polizei oder Schulaufsicht und lassen Sie sich umgehend anwaltlich beraten. Unüberlegte Äußerungen können die Verteidigung erheblich erschweren.

Kann ich vom Dienst suspendiert werden, obwohl noch nichts bewiesen ist?
Ja. Schon ein Anfangsverdacht kann ausreichen, um eine vorläufige Suspendierung anzuordnen. Später drohen disziplinarische Maßnahmen – auch unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens.

Wie lange dauert ein solches Strafverfahren?
Das hängt vom Einzelfall ab. Verfahren können innerhalb weniger Wochen eingestellt werden – oder sich über Monate bis zur Hauptverhandlung ziehen. Frühzeitige Verteidigung verkürzt häufig den Verlauf.

Was macht Rechtsanwalt Andreas Junge anders?
Als Fachanwalt für Strafrecht mit Erfahrung im Schulbereich führt er eine gründliche rechtliche Analyse durch, kennt dienstrechtliche Besonderheiten und entwickelt diskrete, zielorientierte Verteidigungsstrategien – mit Blick auf Ihre berufliche Zukunft.

Ein Vorwurf wegen Körperverletzung im Schuldienst kann für Lehrerinnen und Lehrer weitreichende Folgen haben – strafrechtlich, disziplinarisch und beruflich. Die emotionale Belastung ist erheblich, der öffentliche Druck oft groß. Umso wichtiger ist es, frühzeitig professionellen Beistand in Anspruch zu nehmen.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet eine sachliche, erfahrene und diskrete Strafverteidigung – bundesweit, individuell und mit dem Ziel, Ihre berufliche Integrität zu wahren.