Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung bei Rückständen gegenüber Krankenkassen- Professionelle Hilfe vom Fachanwalt!

Für viele Unternehmer und Geschäftsführer ist die wirtschaftliche Krise eines Unternehmens ein langwieriger Prozess. Zahlungsengpässe entstehen oft schleichend, insbesondere wenn laufende Verpflichtungen gegenüber Sozialversicherungsträgern nicht mehr erfüllt werden können. Werden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht pünktlich abgeführt, drohen nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen, sondern auch ein strafrechtlich relevanter Vorwurf: die Insolvenzverschleppung in Kombination mit dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB.

Besonders häufig geraten Geschäftsführer von GmbHs oder UG haftungsbeschränkt in den Fokus von Ermittlungen, wenn sie in der Krise die Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr zahlen können, aber dennoch nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellen. Die Folge ist oft ein umfangreiches Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung und Steuerhinterziehung oder Beitragsvorenthaltung.

Wann beginnt die Insolvenzverschleppung?

Nach § 15a Insolvenzordnung (InsO) ist der Geschäftsführer einer juristischen Person verpflichtet, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen. Wird diese Frist versäumt, liegt eine Insolvenzverschleppung vor – eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden kann.

Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn das Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr dauerhaft begleichen kann. Bei den Sozialabgaben ist dies besonders leicht nachvollziehbar, da die Krankenkassen monatlich Beitragsnachweise einfordern. Sobald die Rückstände mehrere Monate andauern oder Mahnungen ignoriert werden, wird regelmäßig ein Anfangsverdacht bejaht.

Typische Fallkonstellationen

Häufige Konstellationen in der Praxis sind:

Ein Geschäftsführer zahlt zwar noch Mieten und Lieferanten, spart aber gezielt die Beiträge zur Krankenkasse ein, um die Liquidität aufrechtzuerhalten. Oder es werden längere Zeit keinerlei Beitragsnachweise mehr eingereicht. In anderen Fällen wird die Anmeldung zur Sozialversicherung bewusst verzögert, obwohl die Zahlungsunfähigkeit längst eingetreten ist.

Solche Fälle können auch zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen. Denn im Rahmen der Pflicht zur ordnungsgemäßen Unternehmensführung darf er Beitragsrückstände nicht zulassen, wenn die Zahlungsunfähigkeit absehbar ist.

Ablauf des Strafverfahrens

Ermittelt wird meist aufgrund von Meldungen der Krankenkassen oder Betriebsprüfungen der Rentenversicherung. Sobald Beiträge dauerhaft nicht gezahlt werden, informiert die Krankenkasse regelmäßig die Staatsanwaltschaft. Diese leitet dann ein Verfahren wegen Insolvenzverschleppung und Vorenthaltung von Arbeitsentgelt ein.

Die Ermittlungen konzentrieren sich auf:

  • Zahlungsfähigkeit des Unternehmens in den letzten Monaten,
  • die konkrete Höhe und Dauer der Beitragsrückstände,
  • Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife,
  • Kenntnisse und Entscheidungen der Geschäftsführung,
  • Dokumentation der Geschäftsabläufe und ggf. die Rolle von Steuerberatern.

In diesem Zusammenhang kann es auch zu Durchsuchungen, der Sicherstellung von Unterlagen und der Befragung von Mitarbeitenden kommen.

Mögliche strafrechtliche Folgen

Die Insolvenzverschleppung allein wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In Verbindung mit § 266a StGB drohen jedoch weitere Sanktionen, insbesondere dann, wenn längerfristig und in erheblichem Umfang Beiträge nicht abgeführt wurden.

Darüber hinaus können berufsrechtliche Konsequenzen entstehen, z. B. Verlust der Gewerbeerlaubnis oder der Eintrag ins Gewerbezentralregister. Auch eine zivilrechtliche Haftung mit dem Privatvermögen für nicht abgeführte Beiträge ist möglich. In besonders schweren Fällen droht sogar ein Berufsverbot.

Verteidigungsmöglichkeiten

Eine effektive Verteidigung setzt an mehreren Punkten an. Zentrale Fragen sind:

  • War der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit tatsächlich erfüllt?
  • Hat der Beschuldigte die Fristen zur Antragstellung überschritten?
  • Gab es Sanierungsbemühungen oder rechtliche Beratung?
  • Bestehen wirtschaftliche oder personelle Ursachen für die Verzögerung?
  • Liegt eine vorsätzliche Beitragsvorenthaltung wirklich vor?

Gerade im Spannungsfeld zwischen wirtschaftlicher Krise und rechtlichen Pflichten ist die genaue Aufarbeitung der Fakten entscheidend. Eine sachgerechte und frühzeitige anwaltliche Vertretung kann hier entscheidende Vorteile bringen.

Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Verteidiger sind

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind beide Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Sie verfügen über umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung von Geschäftsführern in wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Gerade im Bereich der Insolvenzverschleppung und Sozialversicherungsbeiträge vertreten sie bundesweit Mandanten mit fundiertem wirtschaftlichen Verständnis und juristischer Präzision.

Durch die enge Zusammenarbeit mit Steuerberatern, Insolvenzverwaltern und Wirtschaftsprüfern können sie auch komplexe wirtschaftliche Zusammenhänge aufarbeiten und so eine effektive und diskrete Verteidigung sicherstellen.