Strafverfahren wegen Hinterziehung der Schenkungsteuer – Risiken, typische Fehler und wirksame Verteidigung

Schenkungen sind in vielen Familien ein Mittel zur vorweggenommenen Erbfolge, zur finanziellen Unterstützung oder zur Übertragung von Vermögenswerten auf die nächste Generation. Dabei handelt es sich nicht nur um Immobilien oder größere Geldbeträge – auch Unternehmensanteile, Kunstgegenstände oder unentgeltlich übertragene Forderungen zählen dazu. Was viele nicht wissen: Schenkungen unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer. Wird die Steuer nicht korrekt angemeldet oder gezahlt, droht ein strafrechtliches Verfahren wegen Steuerhinterziehung.

In diesem Artikel beleuchten wir die häufigsten Konstellationen von Schenkungsteuerhinterziehung, die damit verbundenen strafrechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen sowie mögliche Verteidigungsstrategien. Besonders hervorgehoben wird dabei die Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und erfahrener Verteidiger in Steuerstrafverfahren.

Typische Fallkonstellationen

Die gängigste Form der Schenkungsteuerhinterziehung ist das vollständige Verschweigen einer Zuwendung gegenüber dem Finanzamt. Oft geschieht dies nicht aus krimineller Energie, sondern aus Unkenntnis über die Anzeigepflichten. Nach § 30 ErbStG sind sowohl Schenker als auch Beschenkter verpflichtet, eine Schenkung dem Finanzamt anzuzeigen. Die Frist dafür beträgt grundsätzlich drei Monate.

Ein klassisches Beispiel ist die Überweisung größerer Geldbeträge zwischen nahen Angehörigen – etwa Eltern an ihre Kinder – ohne jede steuerliche Meldung. Auch die unentgeltliche Überlassung von Immobilien, Unternehmensanteilen oder wertvollen Sammlungen (z. B. Uhren, Kunst, Fahrzeuge) fällt unter das Schenkungsteuerrecht.

Weitere typische Fallkonstellationen:

  • Übertragungen auf ausländische Konten oder über ausländische Zwischenträger,
  • Nutzung von Nießbrauchsrechten, um den tatsächlichen Wert der Schenkung zu verschleiern,
  • Überlassung von Immobilien unterhalb des Verkehrswerts oder mit fingierter Gegenleistung,
  • bewusste Unterbewertung des zugewandten Vermögens, um unter den Steuerfreibeträgen zu bleiben.

In vielen Fällen wird zudem auf eine steuerliche Beratung verzichtet – ein Umstand, der die Gefahr von Fehlangaben erheblich erhöht. Besonders bei wiederholten oder systematischen Schenkungen wird die Strafverfolgungsbehörde aufmerksam.

Strafrechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen

Die Hinterziehung von Schenkungsteuer ist ein Straftatbestand nach § 370 AO. Bereits der bedingte Vorsatz – also das billigende Inkaufnehmen einer Steuerverkürzung – genügt für eine Strafbarkeit. Je nach Umfang der hinterzogenen Steuer reicht die Sanktion von einer Geldstrafe bis zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2008 – 1 StR 416/08) ist bei einem Hinterziehungsbetrag ab 50.000 Euro von einer Geldstrafe, ab 100.000 Euro von einer möglichen Freiheitsstrafe ohne Bewährung auszugehen. Liegen mehrere Einzelschenkungen über Jahre hinweg vor, werden diese Beträge schnell überschritten.

Neben der strafrechtlichen Sanktion drohen erhebliche wirtschaftliche Folgen:

  • Nachforderung der hinterzogenen Schenkungsteuer,
  • Zinsen in Höhe von sechs Prozent jährlich (§ 233a AO),
  • Verspätungszuschläge und ggf. Säumniszuschläge,
  • Einleitung weiterer steuerlicher Prüfungen durch das Finanzamt,
  • bei Unternehmen: Probleme mit Banken, Einträgen ins Gewerbezentralregister und Reputationsverlust.

Eine Selbstanzeige gemäß § 371 AO kann nur strafbefreiend wirken, wenn sie vollständig, rechtzeitig und freiwillig erfolgt – also vor Bekanntwerden einer Prüfungsmaßnahme.

Verteidigungsmöglichkeiten in Schenkungsteuerverfahren

Die Verteidigung bei Verdacht auf Schenkungsteuerhinterziehung erfordert ein sensibles Vorgehen, steuerliches Detailwissen und strategisches Geschick. Rechtsanwalt Andreas Junge setzt auf eine genaue Analyse der Umstände des Einzelfalls.

Oft ergibt sich aus den Unterlagen und der Kommunikation zwischen Schenker und Beschenktem, dass keine vorsätzliche Steuerverkürzung beabsichtigt war – sondern vielmehr Unkenntnis oder ein rechtlicher Irrtum vorlag. In solchen Fällen kann die Strafbarkeit entfallen oder zumindest der Vorsatz in Frage gestellt werden.

In anderen Fällen ist die Bewertung des geschenkten Vermögens strittig – etwa bei nicht börsennotierten Beteiligungen, Immobilien oder schwer bewertbaren Gegenständen. Hier kann durch Sachverständigengutachten oder ergänzende steuerliche Nachweise der tatsächliche Wert plausibilisiert und das Steuermaß reduziert werden.

Auch bei verdeckten Zuwendungen – z. B. durch Übernahme von Schulden oder Mitübertragungen – setzt die Verteidigung an: Welche wirtschaftliche Verfügungsmacht lag tatsächlich vor? Gab es eine Gegenleistung? Wer hat die Zuwendung letztlich wirtschaftlich getragen?

Ein weiterer Ansatzpunkt ist die Verwertbarkeit von Beweismitteln. Rechtsanwalt Junge prüft, ob Durchsuchungen oder Auswertungen von Kontodaten rechtmäßig erfolgt sind oder ob etwa der Datenschutz oder das Steuergeheimnis verletzt wurden. In solchen Fällen kann ein Verwertungsverbot geltend gemacht werden.

Kommt es zur Anklage oder Verurteilung, entwickelt Andreas Junge eine individuelle Verteidigungsstrategie – sei es durch Verständigung mit der Staatsanwaltschaft, durch Anträge auf Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO oder durch eine aktive Verteidigung in der Hauptverhandlung.

Kompetenz und Erfahrung: Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Mit langjähriger Erfahrung in der Verteidigung von Steuerpflichtigen bei Erbschaft- und Schenkungsteuerverfahren kennt er die typischen Schwachstellen der Ermittlungsbehörden und weiß, worauf es in der Verteidigung ankommt.

Er kooperiert eng mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Sachverständigen, um eine fundierte Bewertung der Schenkung und ihrer steuerlichen Auswirkungen sicherzustellen. In vielen Fällen gelingt es ihm, das Verfahren durch frühzeitiges Eingreifen zur Einstellung zu bringen oder die Strafe erheblich zu reduzieren.

Mandanten schätzen seine diskrete, strukturierte und zielorientierte Arbeitsweise. Durch seine gute Kenntnis der Abläufe bei Finanzbehörden und Strafverfolgungsstellen ist er in der Lage, auch komplexe Sachverhalte effizient und rechtssicher aufzuarbeiten.

Schenkungen sind kein rechtsfreier Raum – sie unterliegen strengen steuerlichen Melde- und Zahlungspflichten. Wer diese Pflichten nicht erfüllt, riskiert ein Strafverfahren mit weitreichenden Folgen. Dabei ist vielen Betroffenen gar nicht bewusst, dass sie sich strafbar gemacht haben.

Eine frühzeitige und qualifizierte Verteidigung kann helfen, die Konsequenzen zu minimieren und das Verfahren möglichst ohne öffentliche Eskalation zu einem guten Ende zu bringen. Rechtsanwalt Andreas Junge ist für solche Fälle der ideale Ansprechpartner: erfahren, fachlich versiert und durchsetzungsstark im Umgang mit Finanzbehörden und Gerichten.

Wer eine Schenkung erhalten oder getätigt hat und unsicher ist, ob steuerliche Pflichten erfüllt wurden, sollte nicht zögern, rechtlichen Rat einzuholen – denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, aber kompetente Beratung schützt vor Fehlern.