Die Strafverfolgung wegen Geldwäsche nach § 261 StGB ist in den letzten Jahren deutlich ausgeweitet worden. Durch Gesetzesänderungen, insbesondere die sogenannte „All-Crime-Regelung“, hat der Gesetzgeber den Tatbestand so formuliert, dass heute auch völlig legale Branchen wie Gastronomie, Autohandel, Bau- und Goldankauf oder Kosmetikstudios ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten können – insbesondere dann, wenn dort hohe Bargeldumsätze erzielt werden.
Wer größere Geldbeträge in bar annimmt, weiterleitet oder auf Konten einzahlt, muss damit rechnen, dass der Vorgang als verdächtig eingestuft wird. In Kombination mit einem vagen Anfangsverdacht – etwa einer Anzeige, einem anonymen Hinweis oder auffälligen Transaktionen – kann das bereits zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Geldwäsche führen. Die betroffenen Unternehmer, Händler oder Vermittler sind oft überrascht, dass sie sich plötzlich einem schwerwiegenden Strafvorwurf gegenübersehen, obwohl sie aus ihrer Sicht völlig regelkonform gehandelt haben.
Rechtsanwalt Andreas Junge, seit vielen Jahren bundesweit im Wirtschaftsstrafrecht tätig, verteidigt regelmäßig Mandanten, denen vorgeworfen wird, durch Bargeldgeschäfte an Geldwäschehandlungen mitgewirkt zu haben. Er kennt die Strukturen der Geldwäscheermittlungsstellen, weiß, wie Banken, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft zusammenarbeiten, und verfügt über die notwendige Erfahrung, um den Vorwurf frühzeitig zu entkräften oder das Verfahren ohne Konsequenzen zu beenden.
Wie kommt es zu einem Geldwäscheverdacht?
Geldwäsche im strafrechtlichen Sinn liegt nach § 261 StGB bereits dann vor, wenn Vermögenswerte, die aus einer rechtswidrigen Tat stammen könnten, in den legalen Finanzkreislauf überführt oder weiterverarbeitet werden. Seit der Ausweitung des Geldwäschetatbestands im Jahr 2021 reicht bereits eine „mögliche Herkunft“ aus einer rechtswidrigen Vortat – unabhängig davon, ob diese konkret nachgewiesen wird oder nicht.
In der Praxis bedeutet das: Wer Bargeld in größerem Umfang annimmt, wechselt oder auf ein Konto einzahlt, kann allein wegen der Höhe, der Struktur oder der Herkunft des Geldes auffallen. Besonders häufig geraten Unternehmer ins Visier, die:
– Barzahlungen über 10.000 Euro oder mehr entgegennehmen
– mit Kunden arbeiten, die unter Pseudonymen oder Strohmännern auftreten
– Bareinnahmen auf fremde Konten einzahlen oder weiterleiten
– größere Geldbeträge in gestückelter Form („Smurfing“) entgegennehmen
– Bargeschäfte abwickeln, bei denen Nachweise fehlen oder unklar bleiben
Oft sind es Banken, die aufgrund interner Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) automatisch Meldung bei der FIU (Financial Intelligence Unit) erstatten. Die Meldung wird in der Regel ohne Wissen des Betroffenen an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet. In der Folge kommt es nicht selten zu Hausdurchsuchungen, Kontopfändungen, zur Beschlagnahme von Bargeld oder zur Einleitung eines Strafverfahrens – auch dann, wenn dem Unternehmer kein konkretes Vorvergehen nachgewiesen werden kann.
Schwere rechtliche und wirtschaftliche Folgen
Ein Strafverfahren wegen Geldwäsche ist kein Bagatelldelikt. Der § 261 StGB sieht für Geldwäschehandlungen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem Handeln, bei Bandenstrukturen oder bei Einschaltung Dritter – drohen bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Darüber hinaus sind die wirtschaftlichen Folgen erheblich. Bereits im Ermittlungsverfahren werden häufig Vermögensarreste erlassen oder Konten gesperrt, um mutmaßlich erlangte Gelder sichern zu können. Unternehmen verlieren ihre Zahlungsfähigkeit, Kundenbeziehungen brechen ab, Geschäftspartner beenden die Zusammenarbeit – nicht selten lange bevor die Schuldfrage geklärt ist. Hinzu kommen steuerliche Folgen, wenn Umsätze oder Einzahlungen aus Sicht der Behörden nicht nachvollziehbar verbucht wurden.
Besonders gravierend ist der Vertrauensverlust. Ein Geldwäscheverfahren zieht in vielen Fällen mediale Aufmerksamkeit nach sich und kann – selbst bei späterer Einstellung – zu dauerhaften Imageschäden führen.
Möglichkeiten der Verteidigung
Der zentrale Ansatzpunkt jeder Verteidigung liegt in der Frage, ob der Beschuldigte tatsächlich wusste oder zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass das ihm übergebene Geld aus einer Straftat stammt. Die bloße Tatsache, dass es sich um Bargeld handelte oder dass der Betrag hoch war, reicht nicht aus.
Rechtsanwalt Andreas Junge analysiert daher in jedem Einzelfall die geschäftlichen Abläufe, die Herkunft des Geldes, die Kommunikationsdokumentation mit dem Kunden und die Buchhaltung. Häufig lässt sich nachweisen, dass der Verdacht auf bloßen Vermutungen beruht, ohne dass ein Bezug zu einer konkreten Vortat hergestellt werden kann.
Eine fundierte Verteidigung umfasst dabei folgende Fragestellungen:
– War die Zahlung branchenüblich oder ungewöhnlich hoch?
– Liegen steuerlich ordnungsgemäße Buchungen vor?
– Gibt es nachvollziehbare Dokumente, die den Geldfluss erklären?
– Hat der Beschuldigte seine Sorgfaltspflichten nach dem GwG beachtet?
– Liegt überhaupt ein Vermögenswert mit „krimineller Herkunft“ vor, oder handelt es sich um ein legales Geschäft?
In vielen Fällen lässt sich durch eine frühzeitige, sachliche Einlassung eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO erreichen. Auch bei Verdachtsfällen ohne hinreichende Beweislage ist eine Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO) eine realistische Option. Entscheidend ist, dass der Verteidiger das wirtschaftliche Geschehen versteht, die Verdachtsgründe einordnet und offensiv mit den Ermittlungsbehörden kommuniziert.
Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge
Rechtsanwalt Andreas Junge ist seit Jahren auf Strafverteidigung im Bereich des Wirtschafts- und Finanzstrafrechts spezialisiert. Er hat zahlreiche Mandanten aus dem Bereich Handel, Gastronomie, Kfz-Gewerbe und Finanzdienstleistungen erfolgreich in Geldwäscheverfahren vertreten. Seine Erfahrung zeigt: In einer Vielzahl der Fälle beruhen Ermittlungsverfahren auf Missverständnissen, unklarer Dokumentation oder vorschnellen Verdachtsmeldungen durch Banken.
Sein Verteidigungskonzept ist darauf ausgelegt, das Verfahren frühzeitig zu lenken, die wirtschaftliche Existenz des Mandanten zu schützen und eine gerichtliche Hauptverhandlung nach Möglichkeit zu vermeiden. Er arbeitet mit erfahrenen Steuerberatern, Buchhaltern und Forensikern zusammen, um die tatsächliche Herkunft und Verwendung des Geldes schlüssig darzulegen.
Die Erfolgsquote gibt ihm recht: Die Mehrzahl der von ihm betreuten Geldwäscheverfahren konnte ohne Verurteilung, oft sogar ohne Anklage oder öffentliche Verhandlung, beendet werden. Mandanten profitieren von einer diskreten, strukturierten und durchsetzungsstarken Verteidigung, die auch in komplexen Finanzsachverhalten überzeugt.
Ein Strafverfahren wegen Geldwäsche durch Bargeldgeschäfte ist mit hohen Risiken verbunden – rechtlich, wirtschaftlich und persönlich. Doch viele Verdachtsmomente basieren auf vagen Annahmen und lassen sich durch eine gut vorbereitete Verteidigung entkräften. Wer betroffen ist, sollte keine unüberlegten Aussagen machen, sondern frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger hinzuziehen.
Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen bundesweit zur Seite – mit tiefem Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge, klarer juristischer Strategie und dem Ziel, Ihr Verfahren ohne dauerhafte Folgen zu beenden. Jetzt Kontakt aufnehmen und eine diskrete, fundierte Erstberatung in Anspruch nehmen. Ihre unternehmerische Zukunft verdient eine professionelle Verteidigung.
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