Der digitale Raum hat auch den Drogenhandel revolutioniert: Über das sogenannte Darknet können Betäubungsmittel anonym bestellt und per Postversand bezogen werden. Besonders im Fokus der Ermittlungsbehörden stehen hierbei Plattformen wie „Cannazon“, „Versus Market“ oder „DarkMarket“. Die dort getätigten Bestellungen gelten – auch in geringen Mengen – als strafrechtlich relevante Erwerbshandlungen nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG).
Ermittlungsverfahren in diesem Zusammenhang nehmen stetig zu, da internationale Strafverfolgungsbehörden verstärkt gegen diese Plattformen vorgehen und dabei Nutzerdaten sicherstellen. Der folgende Artikel beleuchtet die häufigsten Konstellationen, die möglichen schwerwiegenden Folgen für Beschuldigte und die vielversprechendsten Verteidigungsansätze – stets mit Blick auf die besondere Expertise von Rechtsanwalt Andreas Junge.
Typische Fallkonstellationen
In der Praxis beginnt ein Ermittlungsverfahren meist mit einem Hinweis der Strafverfolgungsbehörden aus dem Ausland, insbesondere wenn ein Darknet-Marktplatz abgeschaltet wurde. Im Rahmen solcher internationalen Ermittlungen – etwa durch das FBI, Europol oder das BKA – werden große Datenmengen sichergestellt, darunter auch verschlüsselte Kundendaten, Adressen oder Zahlungsinformationen.
Besonders häufig betroffen sind:
- Nutzer, die über Kryptowährungen wie Bitcoin kleinere Mengen Cannabis, Ecstasy, LSD oder Kokain bestellt haben;
- Personen, bei denen im Rahmen von Hausdurchsuchungen Sendungsaufkleber, Verpackungsmaterial oder nicht konsumierte Restmengen aufgefunden wurden;
- Empfänger von Paketen, die vom Zoll abgefangen wurden – oftmals auf dem Postweg aus den Niederlanden oder anderen EU-Staaten;
- Fälle, in denen die beschuldigte Person bereits mehrfach Bestellungen abgegeben hat und ein sog. „Handeltreiben“ (§ 29 BtMG) in den Raum gestellt wird.
Strafrechtliche Folgen
Schon der Besitz oder Erwerb geringer Mengen Betäubungsmittel stellt einen Verstoß gegen das BtMG dar. Die Strafandrohung reicht bei einfachen Verstößen nach § 29 BtMG von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Wenn jedoch größere Mengen oder der Verdacht des Handeltreibens vorliegen, greifen die verschärften Strafrahmen nach § 29a oder § 30 BtMG – mit Freiheitsstrafen nicht unter einem Jahr.
Auch die vermeintlich anonyme Nutzung des Darknets schützt nicht vor Strafverfolgung. Aufgrund internationaler Kooperationen und gezielter Serverabschaltungen konnten in den letzten Jahren zahlreiche Nutzer ermittelt und angeklagt werden. Neben den strafrechtlichen Sanktionen drohen auch Einträge ins Führungszeugnis, Probleme bei der Ausübung bestimmter Berufe oder beim Erwerb von Waffenbesitzkarten oder Führerscheinen.
Verteidigungsmöglichkeiten
Die wirksamste Verteidigung gegen einen BtMG-Vorwurf im Zusammenhang mit dem Darknet beginnt bei der genauen Analyse der Beweismittel. Häufig beruhen Ermittlungsansätze auf Metadaten, Adressabgleichen oder Blockchain-Auswertungen. Ob diese Informationen tatsächlich einer bestimmten Person zugeordnet werden können, ist nicht selten zweifelhaft.
Ein zentraler Ansatz ist daher die Identitätsfrage: Wurde die Bestellung tatsächlich von der beschuldigten Person vorgenommen? Gibt es alternative Erklärungen für gefundene Adressetiketten oder Lieferungen? In manchen Fällen lassen sich Pakete, die an eine Adresse geliefert wurden, nicht eindeutig dem Bewohner zuordnen – etwa bei Wohngemeinschaften oder Mehrfamilienhäusern.
Auch bei sichergestellten Kryptowährungen ist die Beweisführung oft lückenhaft: Die bloße Existenz eines Wallets oder einer Transaktion genügt nicht für eine Verurteilung, wenn nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass die beschuldigte Person selbst die Zahlung veranlasst hat.
Rechtsanwalt Andreas Junge achtet zudem auf die strafprozessuale Seite: Wurden die Hausdurchsuchung, die Beschlagnahme von Hardware oder die Auswertung von Kommunikationsdaten rechtmäßig durchgeführt? Gibt es Verwertungsverbote wegen fehlerhafter Ermittlungsmaßnahmen oder mangelhafter richterlicher Anordnungen?
Ziel ist es stets, das Verfahren frühzeitig zu beeinflussen – sei es durch einen Antrag auf Einstellung, eine Einlassung mit Beschränkung auf einen minderschweren Fall oder durch die Abwehr des Verdachts einer nicht geringen Menge oder einer Handelsabsicht. Gerade bei Ersttätern kann eine Verfahrenseinstellung gemäß § 31a BtMG oder § 153a StPO erreicht werden, insbesondere wenn keine Vorstrafen vorliegen und eine geringe Menge bestellt wurde.
Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und hat eine Vielzahl von BtMG-Verfahren begleitet – insbesondere im Kontext des Darknets. Er kennt die Ermittlungsstrategien der Behörden, die typischen Schwachstellen in der Beweisführung und die Wege, Verfahren unauffällig und zielgerichtet zu einem guten Abschluss zu bringen.
Sein besonderer Fokus liegt auf frühzeitiger Verteidigung und diskretem Vorgehen. Er setzt auf technische Sachkenntnis, präzise Anträge und eine enge Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft, um für seine Mandanten die bestmögliche Lösung zu erzielen – ohne unnötige Eskalation oder öffentliche Aufmerksamkeit.
Gerade bei jungen oder unbescholtenen Mandanten gelingt es ihm regelmäßig, Verfahren diskret beizulegen oder auf eine geringfügige Sanktion hinzuwirken. Seine juristische Expertise, sein technisches Verständnis und seine Erfahrung im Umgang mit digitalen Beweismitteln machen ihn zu einem der gefragtesten Verteidiger in solchen Verfahren.
Ermittlungsverfahren wegen der Bestellung von Drogen im Darknet sind in den letzten Jahren stark angestiegen – auch gegen vermeintlich unauffällige Privatpersonen. Die rechtlichen Folgen sind ernst, doch die Beweislage ist häufig angreifbar.
Mit einer frühzeitigen und fachlich fundierten Verteidigung durch Rechtsanwalt Andreas Junge lassen sich viele dieser Verfahren glimpflich oder diskret beenden. Wer eine anonyme Bestellung im Internet getätigt haben soll, sollte nicht abwarten, sondern sich frühzeitig professionell beraten lassen.