Strafverfahren wegen der Bestellung von Böllern im Internet – rechtliche Risiken, typische Konstellationen und erfahrene Verteidigung

In den Wochen vor Silvester steigt regelmäßig die Zahl der Onlinebestellungen von Feuerwerkskörpern – insbesondere von sogenannten „Polenböllern“ oder pyrotechnischen Artikeln aus dem Ausland. Viele dieser Produkte sind frei im Internet erhältlich, werden von Händlern aus Osteuropa oder Asien beworben und auf Onlineplattformen oder über Direktversand angeboten. Was vielen Käufern nicht bewusst ist: Der Import oder Besitz dieser Feuerwerkskörper kann in Deutschland strafbar sein.

Wer pyrotechnische Erzeugnisse bestellt, die hierzulande keine Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) haben, muss mit einem Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz (§ 40 SprengG) rechnen. In schweren Fällen drohen empfindliche Strafen – bis hin zu Geldstrafen in vierstelliger Höhe oder Freiheitsstrafen. Selbst dann, wenn die Bestellung nur zum privaten Gebrauch erfolgte und keine Gefahr verursacht wurde, wird häufig ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Rechtsanwalt Andreas Junge, erfahrener Strafverteidiger im Bereich Sprengstoff- und Zollstrafrecht, vertritt bundesweit Mandanten, gegen die wegen der Bestellung nicht zugelassener Böller im Internet ermittelt wird. Seine fundierte Erfahrung mit den zuständigen Zollbehörden, der Staatsanwaltschaft und dem rechtlichen Umgang mit pyrotechnischen Produkten ermöglicht es ihm regelmäßig, Strafverfahren frühzeitig und ohne dauerhafte Folgen zu beenden.

Wie kommt es zu einem Strafverfahren wegen Böllerbestellungen?

Die meisten Verfahren beginnen mit einer Kontrolle durch den Zoll oder durch spezielle Überwachungseinheiten beim Paketdienst. Häufig arbeiten deutsche Ermittlungsbehörden mit Zollstellen in Polen, Tschechien oder anderen EU-Staaten zusammen. Wird ein Paket mit nicht zugelassenen Böllern abgefangen oder bei der Einfuhr kontrolliert, wird automatisch ein Ermittlungsverfahren in Deutschland eingeleitet – auch dann, wenn das Paket den Empfänger nie erreicht hat.

Im Rahmen der Ermittlungen kommt es regelmäßig zu:

  • einer Hausdurchsuchung, insbesondere wenn der Verdacht besteht, dass bereits ähnliche Bestellungen erfolgt sind

  • der Sicherstellung von Mobiltelefonen, Computern oder Verpackungsmaterial, um den Nachweis der Bestellung zu sichern

  • der Befragung des Empfängers als Beschuldigter, verbunden mit dem Hinweis auf eine mögliche Strafbarkeit

  • in Einzelfällen auch zur Untersuchungshaft, insbesondere bei größeren Mengen oder Wiederholungstätern

Besonders problematisch: Selbst vermeintlich harmlose Produkte, die im Ausland frei erhältlich sind, können in Deutschland als verbotene pyrotechnische Gegenstände eingestuft werden – insbesondere wenn ihnen die BAM-Zulassung fehlt oder sie nicht der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) zugeordnet sind. Viele Produkte, die als „Polenböller“, „La Bomba“, „Cobra 6“ oder „Dum Bum“ verkauft werden, unterliegen in Deutschland einem Besitzverbot und gelten als besonders gefährlich.

Rechtliche Bewertung nach dem Sprengstoffgesetz

Das deutsche Sprengstoffrecht ist streng. Nach § 40 SprengG macht sich strafbar, wer ohne Erlaubnis mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht – dazu gehört auch der Besitz, Erwerb oder die Einfuhr von nicht zugelassenen pyrotechnischen Gegenständen. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.

Die Rechtsprechung stuft insbesondere das Onlinebestellen ausländischer Feuerwerkskörper ohne BAM-Zulassung regelmäßig als strafbares Verhalten ein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Käufer wusste, dass der Artikel nicht zugelassen war – entscheidend ist allein der objektive Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben.

Die Gerichte nehmen das Thema ernst. In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 20.04.2017, Az. 4 RVs 43/17) wurde ausdrücklich betont, dass bereits der Besitz einer geringen Menge verbotener Böller als Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz zu werten ist – auch wenn keine konkrete Gefährdung eingetreten ist.

Mögliche strafrechtliche und persönliche Folgen

Ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz kann erhebliche Folgen haben – auch für Ersttäter. Die mögliche Strafe reicht von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, in schweren Fällen sogar mehr.

Zudem drohen weitere Konsequenzen:

  • Eintrag ins Führungszeugnis, insbesondere bei Verurteilung über 90 Tagessätze

  • Waffenrechtliche Folgen, etwa der Widerruf eines Waffenscheins oder Jagdscheins

  • Negative Auswirkungen auf Beruf und Ausbildung, etwa bei Beamten, Sicherheitskräften oder im öffentlichen Dienst

  • in bestimmten Fällen auch Einziehungsmaßnahmen für sichergestellte Gegenstände

Auch wenn das Verfahren später eingestellt wird, kann es bereits durch die Hausdurchsuchung und das Bekanntwerden im sozialen Umfeld zu spürbaren Belastungen kommen. Wer betroffen ist, sollte daher frühzeitig rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen.

Verteidigungsmöglichkeiten – frühzeitig und differenziert

Die Erfahrung zeigt, dass viele Verfahren wegen Böllerbestellungen auf Missverständnissen oder Unkenntnis beruhen. Häufig war dem Käufer nicht bewusst, dass der Artikel in Deutschland verboten ist. In anderen Fällen wurde die Bestellung über einen Drittanbieter abgewickelt oder ein ausländischer Onlineshop nutzte irreführende Beschreibungen.

Rechtsanwalt Andreas Junge prüft in jedem Einzelfall genau:

  • ob tatsächlich eine strafbare Handlung vorliegt oder ob der Sachverhalt anders zu bewerten ist

  • ob der Beschuldigte überhaupt vorsätzlich oder nur fahrlässig gehandelt hat

  • ob eine Einstellung des Verfahrens aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen möglich ist

  • ob ein minderschwerer Fall vorliegt, der eine geringe Sanktion oder Einstellung gegen Auflage ermöglicht

In zahlreichen Fällen konnte er durch rechtzeitige Einlassung, Nachweis der Unkenntnis oder durch Vorlage ergänzender Informationen eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (kein Tatverdacht) oder eine Einstellung nach § 153 StPO (Geringfügigkeit) erreichen. Bei größeren Mengen oder Wiederholungsfällen wird im Einzelfall eine Einigung mit der Staatsanwaltschaft angestrebt, um eine öffentliche Hauptverhandlung und eine Eintragung ins Führungszeugnis zu vermeiden.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die richtige Wahl ist

Ein Strafverfahren wegen der Bestellung von Feuerwerkskörpern im Internet mag auf den ersten Blick harmlos erscheinen – doch die rechtlichen und persönlichen Folgen sind nicht zu unterschätzen. Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über fundierte Kenntnisse im Sprengstoffrecht, kennt die Arbeitsweise der Zollfahndung, die typischen Fehler in Ermittlungsakten und die Anforderungen der Staatsanwaltschaften.

Er nimmt sich die Zeit, den Einzelfall genau zu prüfen, die belastenden und entlastenden Umstände zu dokumentieren und eine realistische Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Mandanten profitieren von seiner Erfahrung, seiner diskreten und lösungsorientierten Vorgehensweise und seiner hohen Erfolgsquote bei Verfahrenseinstellungen.

In allen von ihm betreuten Verfahren konnte die Angelegenheit ohne Verurteilung, ohne Eintragung ins Führungszeugnis und ohne öffentliche Hauptverhandlung abgeschlossen werden – oft zur großen Erleichterung seiner Mandanten, die sich mit dem Strafrecht bis dahin nie befassen mussten.

Wer aus dem Ausland Feuerwerkskörper bestellt, läuft schnell Gefahr, sich wegen eines Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz strafbar zu machen – auch ohne böse Absicht. Die Ermittlungsbehörden gehen konsequent gegen solche Verstöße vor, die Strafandrohung ist hoch. Umso wichtiger ist eine professionelle und frühzeitige Verteidigung, die den Sachverhalt richtig einordnet, entlastende Umstände geltend macht und das Verfahren im besten Fall zur Einstellung bringt.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen bundesweit zur Seite – kompetent, erfahren und diskret. Nehmen Sie Kontakt auf und lassen Sie sich unverbindlich beraten, bevor aus einer Onlinebestellung ein strafrechtliches Problem wird. Ihre Zukunft verdient einen Verteidiger, der sie ernst nimmt.