Strafverfahren wegen der Beschäftigung von Scheinselbstständigen – Risiken, typische Fallkonstellationen und Möglichkeiten der Verteidigung

Die Beschäftigung von Scheinselbstständigen stellt eines der zentralen Probleme im Bereich der Wirtschaftskriminalität dar. Besonders im Baugewerbe, aber auch in der Logistik-, Reinigungs- oder Veranstaltungsbranche kommt es regelmäßig zu Ermittlungsverfahren, wenn die zuständigen Behörden feststellen, dass formal selbstständige Auftragnehmer in Wahrheit sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer waren. Dies zieht den Verdacht auf Schwarzarbeit, Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) nach sich.

Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens stellt für Betroffene ein erhebliches Risiko dar – wirtschaftlich, strafrechtlich und persönlich. Rechtsanwalt Andreas Junge ist auf solche Verfahren spezialisiert und verteidigt seit vielen Jahren erfolgreich Unternehmer und Selbstständige, denen die Zusammenarbeit mit Scheinselbstständigen vorgeworfen wird. Seine Erfahrung und Kompetenz im Umgang mit Betriebsprüfungen, Steuerfahndung und Hauptzollamt machen ihn zur ersten Adresse in diesen komplexen Verfahren.

Häufige Fallkonstellationen

Eine Scheinselbstständigkeit liegt dann vor, wenn ein Auftragnehmer zwar formal als Selbstständiger auftritt, tatsächlich aber in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert ist, keine eigenen Betriebsmittel einsetzt, nur für einen Auftraggeber tätig ist und keine unternehmerischen Risiken trägt. Typisch ist, dass der sogenannte Selbstständige feste Arbeitszeiten einhält, Weisungen befolgt und über keine nennenswerte Entscheidungsfreiheit verfügt.

In vielen Fällen zeigt sich dies im Rahmen von Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsprüfungen oder infolge einer anonymen Anzeige. Auch durch Betriebsunfälle oder Streitigkeiten über Vergütung gelangen die Konstellationen an die Öffentlichkeit. Die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung oder der Zoll prüfen dann, ob tatsächlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorlag.

Eine klassische Konstellation ist etwa die Beschäftigung eines Einzelunternehmers als Fahrer, Bauhelfer oder Reinigungskraft, der täglich zur selben Zeit erscheint, fest in ein Team eingebunden ist und keinerlei eigene Aufträge akquiriert. Das Vorliegen eines Gewerbescheins oder das Schreiben von Rechnungen reicht in diesen Fällen nicht aus, um eine Selbstständigkeit anzunehmen.

Die Rechtsprechung orientiert sich an einer Vielzahl von Kriterien, wie sie unter anderem in der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 31. März 2022 (B 12 R 6/20 R) konkretisiert wurden.

Die möglichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen

Wird eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, droht dem Auftraggeber ein umfangreiches Strafverfahren. Neben dem Vorwurf der Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung steht regelmäßig die Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) im Raum. Auch Arbeitgeberpflichten wie Lohnfortzahlung, Urlaub oder Mindestlohn können rückwirkend eingefordert werden.

Die Sozialversicherungsträger setzen die ausstehenden Beiträge für bis zu vier Jahre rückwirkend fest – bei vorsätzlichem Handeln sogar für bis zu 30 Jahre. Es entstehen mitunter Forderungen in sechsstelliger Höhe. Zudem drohen Säumniszuschläge, Beitragszinsen und Bußgelder.

Auch strafrechtlich kann die Situation prekär werden. Die Justiz verfolgt diese Delikte mit wachsender Konsequenz. Bereits die Einleitung des Ermittlungsverfahrens kann zu Reputationsschäden, Vermögensarresten und Geschäftsbeeinträchtigungen führen. Im schlimmsten Fall droht eine Freiheitsstrafe, insbesondere bei Wiederholung oder bei hoher Schadenssumme.

Geschäftsführer müssen zudem mit einer persönlichen Haftung rechnen, wenn sie die Scheinselbstständigkeit wissentlich in Kauf genommen oder Kontrollpflichten verletzt haben. Der Gesetzgeber geht hier von einer hohen Eigenverantwortung aus.

Verteidigungsmöglichkeiten – klug und individuell

Eine wirksame Verteidigung beginnt mit einer gründlichen Analyse der tatsächlichen Zusammenarbeit. Entscheidend ist nicht, wie das Vertragsverhältnis formal ausgestaltet wurde, sondern wie es tatsächlich gelebt wurde. Rechtsanwalt Andreas Junge prüft akribisch, ob die Merkmale einer Selbstständigkeit tatsächlich ausgeschlossen sind oder ob die Bewertung durch die Behörden angreifbar ist.

So kann es etwa möglich sein, durch Zeugenaussagen, Vertragsunterlagen oder Fotos zu belegen, dass der Betroffene eigene Betriebsmittel einsetzte, eigene Preise festlegte oder mehrere Auftraggeber hatte. Auch der Nachweis über unternehmerische Entscheidungen – etwa die Ablehnung von Aufträgen oder die Anstellung eigener Hilfskräfte – kann hilfreich sein.

Ein weiterer Verteidigungsansatz liegt in der Einordnung als bloß fahrlässiges Verhalten. Häufig ist den Verantwortlichen gar nicht bewusst, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegt – etwa, wenn sie sich auf Empfehlungen von Steuerberatern verlassen haben oder der Status im Außenverhältnis unbeanstandet blieb.

Zudem kann überprüft werden, ob die Ermittlungsmaßnahmen rechtmäßig erfolgten oder ob Beweise unverwertbar sind – etwa bei Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung oder bei Aussageerpressungen. Auch eine Verfahrenseinstellung gegen Auflagen kann bei rechtzeitiger anwaltlicher Einflussnahme erreicht werden.

Nicht zuletzt kann in besonderen Fällen eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV zur Entlastung beitragen – etwa, wenn sie im Vorfeld beantragt wurde oder die Beteiligten eine einvernehmliche Regelung anstreben.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er kennt die Arbeitsweise der Behörden und die juristischen Angriffspunkte in Verfahren wegen Scheinselbstständigkeit aus zahlreichen erfolgreichen Verfahren. Seine Mandanten schätzen seine analytische Klarheit, seine ruhige Durchsetzungskraft und seine strategisch geschickte Prozessführung.

Durch seine langjährige Erfahrung in der Begleitung von Unternehmen in wirtschaftsstrafrechtlichen Krisensituationen weiß er, wie schnell aus einer zivilrechtlichen Unsicherheit ein strafrechtliches Problem wird. Sein Augenmerk liegt daher auch auf der frühzeitigen Vermeidung von Eskalationen.

Rechtsanwalt Junge übernimmt bundesweit die Verteidigung in Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlungen sowie in sozialversicherungsrechtlichen Parallelverfahren und steuerlichen Haftungsthemen.

Die Beschäftigung von Scheinselbstständigen ist ein sensibles und komplexes Thema. Schon kleine Unachtsamkeiten können zu erheblichen finanziellen und strafrechtlichen Konsequenzen führen. Wer als Unternehmer oder Geschäftsführer mit einem entsprechenden Vorwurf konfrontiert wird, sollte nicht zögern, sich fachkundig verteidigen zu lassen.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist der kompetente Ansprechpartner für alle Fragen rund um wirtschaftsstrafrechtliche Ermittlungen. Seine fundierte juristische Qualifikation, seine praktische Erfahrung und seine strategische Klarheit machen ihn zur ersten Wahl bei Vorwürfen der Scheinselbstständigkeit.