Strafverfahren wegen Bestechung – Risiken, Fallkonstellationen und Verteidigung

Bestechungsdelikte gehören zu den sensibelsten Bereichen des Strafrechts. Ob im öffentlichen Sektor oder im Geschäftsleben – der Vorwurf der Bestechung wiegt schwer, weil er den Verdacht einer unlauteren Einflussnahme auf hoheitliches oder wirtschaftliches Handeln begründet. Ermittlungsverfahren nach den §§ 299 ff. StGB (Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr) oder §§ 331 ff. StGB (Bestechung und Bestechlichkeit im öffentlichen Dienst) richten sich gegen Amtsträger, Unternehmer, Angestellte oder Geschäftspartner.

Die strafrechtlichen Folgen sind erheblich: Neben Geld- oder Freiheitsstrafen drohen berufsrechtliche Konsequenzen, der Verlust öffentlicher Aufträge und erhebliche Imageschäden. Im Folgenden werden typische Fallkonstellationen, rechtliche Risiken und die Möglichkeiten einer effektiven Verteidigung dargestellt – mit einem besonderen Fokus auf die Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge.

Typische Fallkonstellationen

In der Praxis sind Ermittlungsverfahren wegen Bestechung oft das Ergebnis umfangreicher Untersuchungen durch Ermittlungsbehörden, Rechnungsprüfer oder Hinweisgeber. Besonders häufig sind folgende Szenarien:

  • Öffentliche Auftraggeber sollen gegen Vorteile – etwa Einladungen, Geschenke oder Zahlungen – Aufträge vergeben haben.
  • Amtsträger (z. B. in Bauverwaltungen oder Zulassungsstellen) stehen im Verdacht, Genehmigungen oder Bescheide gegen Gegenleistungen erteilt zu haben.
  • Geschäftsführern oder Mitarbeitern wird vorgeworfen, im Rahmen von Einkaufsentscheidungen Schmiergeldzahlungen angenommen oder angeboten zu haben.
  • In manchen Fällen werden auch Drittpersonen eingebunden, um die Zahlung oder Entgegennahme von Vorteilen zu verschleiern.

Ermittlungsverfahren entstehen oft durch Hinweise aus dem Umfeld, etwa von enttäuschten Geschäftspartnern oder durch Zufallsfunde im Rahmen anderer Verfahren (z. B. bei Steuer- oder Insolvenzprüfungen).

Strafrechtliche Risiken

Die Strafrahmen bei Bestechungsvorwürfen sind erheblich. So drohen bei Vorteilsannahme oder -gewährung nach §§ 331, 333 StGB Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bei Bestechung bzw. Bestechlichkeit nach §§ 332, 334 StGB – also wenn eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung nachgewiesen wird – beträgt die Strafandrohung bis zu fünf Jahre, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahre.

Im geschäftlichen Bereich ist auch § 299 StGB einschlägig. Hier drohen bei Bestechung oder Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Werden Unternehmen systematisch durch unerlaubte Einflussnahme bei Vertragsentscheidungen beeinflusst, kann dies zudem kartellrechtliche Konsequenzen haben.

Daneben drohen erhebliche Nebenfolgen: Berufsverbote (§ 70 StGB), Eintragungen im Führungszeugnis, Disziplinarverfahren bei Beamten, Ausschluss von Ausschreibungen und Reputationsverluste sind häufige Begleiterscheinungen.

Verteidigungsmöglichkeiten

Gerade bei Bestechungsvorwürfen ist die Einlassung des Beschuldigten von großer Bedeutung. Häufig lassen sich die Vorwürfe relativieren oder entkräften, wenn die tatsächlichen Abläufe nachvollziehbar dargelegt werden. Viele Verfahren beruhen auf unvollständigen Indizien, etwa E-Mails, Rechnungen oder Kalendervermerken, die ohne Kontext leicht falsch interpretiert werden können.

Ein zentraler Verteidigungsansatz liegt in der präzisen Prüfung der Tatbestandsmerkmale: Wurde tatsächlich ein Vorteil gewährt oder angenommen? Bestand ein Zusammenhang mit einer konkreten Diensthandlung? Wurde die Diensthandlung pflichtwidrig vorgenommen? Diese Fragen sind entscheidend für die Einordnung der Tat als Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit – mit jeweils deutlich unterschiedlicher Strafbarkeit.

Auch die Rolle des Beschuldigten im Unternehmen oder in der Behörde ist genau zu analysieren: War dieser überhaupt entscheidungsbefugt? Handelte er auf eigene Initiative oder auf Anweisung? Gab es eine unternehmensinterne Antikorruptionsregelung, die nicht beachtet wurde?

Rechtsanwalt Andreas Junge prüft alle strafprozessualen Aspekte eines Verfahrens sorgfältig – insbesondere, ob Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse rechtmäßig ergingen, ob verdeckte Ermittlungsmaßnahmen korrekt durchgeführt wurden oder ob Zeugen belastbare Aussagen gemacht haben. Häufig lassen sich auf dieser Basis Maßnahmen zur Entlastung einleiten oder eine frühzeitige Verfahrenseinstellung erwirken.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung in der Verteidigung gegen Korruptionsvorwürfe. Seine besondere Stärke liegt in der Kombination aus juristischer Präzision, strategischem Denken und diskretem Auftreten.

Gerade in Bestechungsverfahren ist es essenziell, diskret zu agieren und frühzeitig steuernd einzugreifen. Rechtsanwalt Junge kennt die Verfahrensweise der Staatsanwaltschaften, insbesondere in Wirtschaftsstrafabteilungen, und verfügt über das notwendige Fingerspitzengefühl, um zwischen belastenden Umständen und unhaltbaren Vorwürfen zu differenzieren.

Ziel ist stets eine möglichst frühzeitige Beendigung des Verfahrens – sei es durch Einstellung, Verfahrensabkürzung oder im Rahmen einer abgestimmten Strafmaßverhandlung. In besonders geeigneten Fällen kann auch eine Einlassung mit gleichzeitiger aktiver Reue und Schadenswiedergutmachung zur Strafmilderung führen.

Bestechungsdelikte sind kein Bagatelldelikt. Sie werfen nicht nur strafrechtliche Fragen auf, sondern bedrohen oft die gesamte berufliche Existenz. Die Verfahren sind komplex und verlangen Erfahrung, Fachkenntnis und strategisches Geschick.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht seinen Mandanten in diesen Verfahren mit hoher Kompetenz, Sachverstand und Weitsicht zur Seite. Seine Erfolge zeigen: Eine frühzeitige und gezielte Verteidigung kann auch in scheinbar aussichtslosen Fällen den entscheidenden Unterschied machen.