Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrug bei Apotheken – Was Inhaber jetzt wissen müssen

Wenn die Apotheke ins Visier der Ermittlungsbehörden gerät

Apotheken stehen zunehmend im Fokus strafrechtlicher Ermittlungen – insbesondere dann, wenn Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung mit gesetzlichen oder privaten Krankenkassen festgestellt werden. Der Vorwurf lautet in solchen Fällen regelmäßig: Abrechnungsbetrug nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB). Häufig wird dieses Verfahren begleitet von dem Vorwurf der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und Rückforderungen in erheblicher Höhe durch die Kassenärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen oder das Bundesamt für Soziale Sicherung.

Ein solcher Verdacht kann nicht nur strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen, sondern auch zur wirtschaftlichen und beruflichen Existenzbedrohung werden – etwa durch Rückzahlungen, Berufsaufsichtsverfahren oder Einträge im Apothekenregister.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und erfahrener Verteidiger im Bereich des Wirtschafts- und Gesundheitsstrafrechts, steht bundesweit Apothekeninhabern zur Seite, die von einem solchen Verfahren betroffen sind. Seine fundierte rechtliche Analyse, seine langjährige Erfahrung mit dem Strafrecht im Gesundheitswesen und sein sachliches, diskretes Vorgehen machen ihn zu einem verlässlichen Ansprechpartner in dieser schwierigen Situation.

Typische Konstellationen bei strafrechtlichen Ermittlungen gegen Apotheken

Ein Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs in Apotheken beginnt häufig mit einer Prüfung durch die Abrechnungszentren der Krankenkassen, das Bundesamt für Soziale Sicherung oder durch Hinweise von Angehörigen, Ärzten oder ehemaligen Mitarbeitenden.

Typische Fallkonstellationen sind:

  • Abrechnung nicht abgegebener oder fiktiver Arzneimittel

  • fehlerhafte Rezeptabrechnungen bei BtM- oder Hilfsmittelverordnungen

  • Retaxationsvermeidung durch nachträgliche Rezeptveränderung

  • Aufsplittung von Liefermengen, um die Abrechnungsfähigkeit zu erhalten

  • Mehrfachabrechnungen oder Manipulation von Versichertendaten

  • Abrechnung nicht genehmigter Austauschpräparate (Aut-idem-Problematik)

In vielen Fällen handelt es sich um komplexe Sachverhalte, die auch auf organisatorische Defizite oder Missverständnisse bei der Auslegung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) oder der Hilfsmittelrichtlinie zurückgehen. Trotzdem werden diese Unregelmäßigkeiten häufig strafrechtlich bewertet und führen zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.

Strafrechtlicher Rahmen: Abrechnungsbetrug und Steuerhinterziehung

Strafrechtlich wird das Verhalten als Betrug nach § 263 StGB gewertet. Die Ermittlungsbehörden gehen davon aus, dass durch unrichtige Angaben (etwa im Rahmen der Abrechnung) ein Irrtum bei der Krankenkasse oder dem Abrechnungszentrum erregt wurde und daraufhin eine rechtswidrige Zahlung erfolgte. Das Strafmaß reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahre.

Darüber hinaus kommt in vielen Fällen auch § 370 AO – Steuerhinterziehung – zur Anwendung. Das betrifft insbesondere die Umsatzsteuer, die auf zu Unrecht abgerechnete oder nicht zurückgeführte Einnahmen entfällt. Die Finanzverwaltung geht in solchen Fällen von vorsätzlicher Verkürzung aus – auch wenn der strafrechtliche Vorwurf des Betrugs noch nicht bewiesen ist.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.03.2005 (Az. 5 StR 523/04) entschieden, dass bereits das systematische Einreichen unrichtiger Abrechnungen als gewerbsmäßiger Betrug gewertet werden kann – selbst wenn einzelne Mitarbeiter in gutem Glauben gehandelt haben.

Rückforderungen: wirtschaftliche Risiken für Apothekeninhaber

Unabhängig vom Strafverfahren machen die Kostenträger regelmäßig Rückzahlungsansprüche geltend. Diese richten sich nach § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) und umfassen in der Regel sämtliche beanstandeten Abrechnungsbeträge – nicht selten auch für Zeiträume von mehreren Jahren. Hinzu kommen:

  • Zinsen ab dem Tag der Auszahlung

  • Retaxationen im Parallelverfahren

  • Einbehalte künftiger Erstattungen

  • Veröffentlichung in Regresslisten oder Registereinträgen

Die Rückforderung erfolgt dabei oft pauschal, ohne dass der tatsächliche Schaden genau berechnet wurde. Gerade in Fällen mit großem Rezeptvolumen können die wirtschaftlichen Folgen existenzbedrohend sein.

In gravierenden Fällen droht zusätzlich die Einleitung berufsrechtlicher Verfahren durch die zuständige Apothekerkammer oder das Gesundheitsamt – insbesondere bei wiederholten Verstößen oder systematischem Fehlverhalten.

Verteidigungsmöglichkeiten durch Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge setzt in seiner Verteidigung auf eine umfassende rechtliche und tatsächliche Analyse der Vorwürfe. Entscheidend ist stets, ob wirklich ein Betrugsvorsatz vorlag – oder ob sich der Vorwurf auf Abrechnungsgewohnheiten, Unklarheiten bei der Rezeptprüfung oder Einzelfehler stützt.

Ein zentraler Ansatzpunkt ist die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit erfüllt sind. Die bloße Unrichtigkeit einer Abrechnung reicht nicht aus. Es muss nachgewiesen werden, dass der Apothekeninhaber oder das verantwortliche Personal bewusst falsche Angaben gemacht hat, um sich oder der Apotheke einen Vorteil zu verschaffen.

Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung (u. a. BGH, Urteil vom 17.12.2003 – 5 StR 278/03) betont, dass insbesondere in regulierten Bereichen wie dem Gesundheitswesen ein hoher Maßstab an den Nachweis des Vorsatzes zu stellen ist.

Rechtsanwalt Junge analysiert gemeinsam mit Steuerberatern, Apothekenrevisoren und ggf. Fachgutachtern die Abrechnungslage und setzt sich frühzeitig mit den Ermittlungsbehörden in Verbindung. Ziel ist eine frühzeitige Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 oder gegen Auflagen nach § 153a StPO.

Auch bei parallel laufenden Rückforderungsbescheiden verhandelt er sachlich mit Kassen, Aufsichtsbehörden und der Steuerverwaltung, um wirtschaftlich tragbare Lösungen – etwa in Form von Ratenzahlungen oder Vergleichsvereinbarungen – zu erzielen.

FAQ – Häufige Fragen zum Thema Abrechnungsbetrug bei Apotheken

Was gilt als Abrechnungsbetrug in der Apotheke?
Als Abrechnungsbetrug wird die Einreichung von Rezepten oder Leistungsnachweisen gewertet, die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen – etwa weil Arzneimittel nicht abgegeben, Rezeptangaben verändert oder Leistungsmengen aufgeteilt wurden.

Wie erfahre ich, dass ein Ermittlungsverfahren gegen mich läuft?
Sie erhalten in der Regel Post von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Zoll – entweder in Form eines Anhörungsbogens, einer Vorladung oder (in gravierenden Fällen) durch eine Hausdurchsuchung.

Welche Strafen drohen bei Abrechnungsbetrug?
Das Strafmaß reicht von Geldstrafe bis hin zu mehrjähriger Freiheitsstrafe. Zusätzlich drohen Rückforderungen, Gewerbeuntersagung, Eintragungen in das Apothekenregister und berufsrechtliche Konsequenzen.

Wie kann ich mich verteidigen?
Wichtig ist, dass Sie sich frühzeitig durch einen erfahrenen Strafverteidiger vertreten lassen. Rechtsanwalt Andreas Junge prüft, ob der Vorwurf berechtigt ist, ob wirklich ein Vorsatz nachweisbar ist, und entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie.

Muss ich sofort zahlen, wenn ein Rückforderungsbescheid kommt?
Nein. Rückforderungen sollten sorgfältig geprüft werden – auch im Hinblick auf Verjährung, Berechnung und Verhältnismäßigkeit. In vielen Fällen lassen sich Ratenzahlung oder Vergleiche erzielen.

Professionelle Verteidigung ist der Schlüssel

Ein Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs kann für Apothekeninhaber schwerwiegende Folgen haben – sowohl strafrechtlich als auch wirtschaftlich und beruflich. Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig sachkundig beraten und vertreten zu lassen.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet eine fundierte, diskrete und lösungsorientierte Verteidigung – mit besonderem Blick für die betrieblichen und beruflichen Herausforderungen im Apothekenwesen.