Wenn private Daten plötzlich strafrechtlich relevant werden
In Zeiten digitaler Kommunikation und grenzenloser Verfügbarkeit von Medieninhalten geraten zunehmend auch Privatpersonen in das Visier der Strafverfolgungsbehörden – insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verbreitung, des Erwerbs oder Besitzes pornografischer Inhalte gemäß § 184 StGB. Ein solches Verfahren ist für viele Betroffene überraschend, belastend und mit erheblichen persönlichen und beruflichen Risiken verbunden.
Die Strafverfolgungsbehörden setzen in diesem Bereich modernste Technik ein. Ermittlungen erfolgen häufig durch verdeckte Maßnahmen, Netzwerküberwachung, digitale Spurenauswertung und die Zusammenarbeit mit internationalen Behörden. Selbst versehentliche Dateiübertragungen, automatisierte Cloud-Backups oder Messenger-Inhalte können zum Ausgangspunkt eines Ermittlungsverfahrens werden.
Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt seit vielen Jahren Mandanten, denen ein Verstoß gegen § 184 StGB vorgeworfen wird. Er kennt die technischen und rechtlichen Besonderheiten dieser Verfahren ebenso wie die Strategien der auf diese Fälle spezialisierten Abteilungen der Staatsanwaltschaften. Seine große praktische Erfahrung führt dazu, dass überdurchschnittlich viele der von ihm betreuten Verfahren bereits im Ermittlungsstadium – diskret und ohne Anklage – eingestellt werden.
Was regelt § 184 StGB?
§ 184 Strafgesetzbuch stellt die Verbreitung, das öffentliche Zugänglichmachen, das Anbieten oder das Besitzen pornografischer Schriften unter Strafe, sofern sie geeignet sind, das sittliche Empfinden oder die öffentliche Ordnung zu stören. Besonders relevant sind dabei digitale Inhalte: Bilder, Videos oder Textdateien, die über das Internet verschickt, in sozialen Netzwerken geteilt oder auf dem eigenen Endgerät gespeichert werden.
Unterschieden wird dabei zwischen legaler, sogenannter „einfacher“ Pornografie (bei der Verbreitung z. B. an Kinder oder Jugendliche strafbar ist) und strafbarer Pornografie, etwa bei Gewaltbezug, nicht-einvernehmlichen Darstellungen oder der Missachtung von Altersgrenzen.
Bereits das Weiterleiten eines anstößigen Videos per Messenger oder das Herunterladen bestimmter Inhalte über Filesharing-Dienste kann eine Strafbarkeit nach § 184 StGB begründen – auch ohne kommerzielles Interesse oder Veröffentlichungsabsicht.
Technische Möglichkeiten der Ermittlungsbehörden
In Verfahren nach § 184 StGB verfügen die Strafverfolgungsbehörden über erhebliche technische Ressourcen. Die digitalen Spuren eines Verdächtigen können über IP-Adressen, Metadaten, Logfiles und Geräteanalysen nachvollzogen werden. Die Polizei arbeitet mit forensischer Software, die gelöschte Dateien rekonstruieren, Festplatten spiegeln und Cloud-Inhalte auslesen kann.
Zudem kooperieren Ermittlungsbehörden zunehmend mit Plattformbetreibern, Hostingdiensten und internationalen Organisationen, um Nutzeraktivitäten zurückzuverfolgen. Der Versand von Testdateien oder die Auswertung von Kommunikationsverläufen (etwa über WhatsApp, Telegram oder E-Mail) gehören ebenfalls zum Instrumentarium.
Viele Ermittlungsverfahren beginnen mit einer anonymen Anzeige, einem Hinweis aus dem Ausland oder einer automatisierten Netzwerküberwachung. Die betroffenen Personen erfahren in der Regel erst durch eine Hausdurchsuchung, eine Sicherstellung von Geräten oder eine Vorladung, dass ein Verfahren läuft.
Die Rolle der Spezialabteilungen der Staatsanwaltschaft
In nahezu allen Bundesländern sind Verfahren wegen § 184 StGB zentralen oder spezialisierten Abteilungen der Staatsanwaltschaft zugewiesen. Diese verfügen über besondere Expertise im Umgang mit digitalen Beweismitteln und verfolgen solche Vorwürfe mit Nachdruck – unabhängig davon, ob es sich um Privatpersonen oder Berufstätige handelt.
Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erfolgt bereits bei Anfangsverdacht. Ein Freispruch oder eine Einstellung aus Mangel an Beweisen ist nur möglich, wenn die Verteidigung frühzeitig ansetzt und die tatsächlichen Umstände – insbesondere technische Details – korrekt einordnet.
Die Verteidigung durch Rechtsanwalt Andreas Junge
Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung von Mandanten, denen ein Verstoß gegen § 184 StGB vorgeworfen wird. Er kennt die Strukturen, Abläufe und Vorgehensweisen der zuständigen Staatsanwaltschaften sowie der Cybercrime-Stellen in Polizei und Zoll.
Zentrale Aspekte seiner Verteidigung sind:
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die Überprüfung der Beweislage, insbesondere ob der Mandant überhaupt Täter war oder ob Dritte Zugriff auf das Gerät hatten,
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die Bewertung der Ermittlungsmaßnahmen – etwa ob eine Durchsuchung rechtmäßig angeordnet wurde oder ob die Daten verwertbar sind,
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die technische Analyse – etwa zur Frage, ob Inhalte tatsächlich bewusst heruntergeladen oder gespeichert wurden,
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die Einordnung des Vorwurfs – insbesondere die Abgrenzung zwischen legalem Material und strafbarer Pornografie.
In zahlreichen Fällen gelingt es Rechtsanwalt Junge, das Verfahren im Ermittlungsstadium zur Einstellung zu bringen – oft ohne Anklage, ohne öffentliche Verhandlung und ohne Eintragung im Führungszeugnis.
Seine Mandanten schätzen dabei nicht nur seine juristische Kompetenz, sondern auch seine diskrete, empathische und zielgerichtete Begleitung durch alle Verfahrensabschnitte.
FAQ – Häufige Fragen zum Strafverfahren wegen § 184 StGB
Was genau ist nach § 184 StGB strafbar?
Strafbar ist unter anderem das Anbieten, Zugänglichmachen, Verbreiten oder der Besitz von pornografischen Inhalten, wenn diese gesetzlich verboten sind oder an unberechtigte Personen weitergegeben wurden – insbesondere an Jugendliche oder Kinder.
Kann ich auch belangt werden, wenn ich etwas nur heruntergeladen habe?
Ja. Auch der Besitz von strafbaren Inhalten ist bereits tatbestandsmäßig – selbst wenn kein Weiterleiten oder Veröffentlichen erfolgte.
Darf mein Handy oder mein Computer durchsucht werden?
Bei einem entsprechenden Anfangsverdacht kann ein richterlicher Beschluss zur Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme von Datenträgern erfolgen. Auch die Auswertung von Cloud-Backups und E-Mails ist möglich.
Muss ich bei einer Vorladung zur Polizei aussagen?
Nein. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen. Eine unbedachte Aussage kann später gegen Sie verwendet werden. Ziehen Sie unbedingt vor einer Aussage einen Strafverteidiger hinzu.
Wie hilft mir Rechtsanwalt Andreas Junge?
Er analysiert die Beweislage, prüft technische und rechtliche Angriffspunkte, übernimmt die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft und entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie – mit dem Ziel, das Verfahren frühzeitig, diskret und ohne Anklage zu beenden.
Diskret, erfahren, effektiv – Ihre Verteidigung bei § 184 StGB
Ein Strafverfahren wegen § 184 StGB ist für Betroffene belastend, mitunter existenzbedrohend und häufig von Unsicherheit geprägt. Doch nicht jeder Vorwurf führt zu einer Verurteilung. Mit der richtigen Verteidigung, einem klaren Verständnis der technischen und juristischen Zusammenhänge und frühzeitiger anwaltlicher Unterstützung lassen sich viele Verfahren sachlich und ohne Eskalation beenden.
Rechtsanwalt Andreas Junge bietet Ihnen genau diese Verteidigung – erfahren, strukturiert und mit hoher Erfolgsquote. Überdurchschnittlich viele der von ihm betreuten Verfahren enden mit einer Einstellung – weil er weiß, worauf es ankommt.