Strafverfahren wegen § 357 StGB – Strafvereitelung im Amt- Möglichkeiten der Verteidigung

Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Strafvereitelung im Amt gemäß § 357 StGB sind besonders sensible Verfahren, da sie regelmäßig Beamte oder Amtsträger betreffen, die aufgrund ihrer Stellung im Staatsdienst eine besondere Verantwortung für die Durchsetzung des Rechts tragen. Der Vorwurf lautet hier, dass ein Beamter oder ein anderer Amtsträger durch sein Verhalten dazu beiträgt, dass ein anderer einer gerechten Strafe entgeht. Das Strafmaß kann drastisch sein und geht über das normale Maß hinaus, da das Vertrauen in die Integrität des Staates betroffen ist.

In diesem Artikel wird dargelegt, wann der Tatbestand des § 357 StGB erfüllt ist, welche Fallkonstellationen besonders häufig auftreten, welche rechtlichen und beruflichen Konsequenzen drohen und wie sich ein solcher Vorwurf erfolgreich abwehren lässt. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Darstellung der Verteidigungsmöglichkeiten und der überdurchschnittlichen Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge in der Verteidigung von Amtsträgern.

Der Tatbestand des § 357 StGB – Strafvereitelung im Amt

Der § 357 StGB stellt eine Qualifikation zur allgemeinen Strafvereitelung nach § 258 StGB dar, wenn die Tat von einem Amtsträger begangen wird, der dabei seine amtliche Stellung missbraucht. Der Gesetzestext lautet:

„Ein Amtsträger, der in der Absicht, jemandem zu helfen, der einer Strafe oder Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 entgehen soll, seine Stellung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Schon der Wortlaut zeigt: Es geht um vorsätzliches Verhalten, bei dem der Täter seine amtliche Funktion zur Verhinderung oder Erschwerung einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung nutzt.

Häufige Fallkonstellationen in der Praxis

Strafverfahren wegen § 357 StGB kommen in einer Vielzahl unterschiedlicher Konstellationen vor. Besonders häufig sind dabei folgende Szenarien:

  • Polizeibeamte, die absichtlich Strafanzeigen unterdrücken oder Beweise verschwinden lassen,
  • Justizbeamte oder Staatsanwälte, die Verfahren grundlos einstellen oder bewusst Verzögerungstaktiken anwenden,
  • Mitarbeiter in Ausländerbehörden, die bei ausreisepflichtigen Personen bewusst falsche Angaben machen, um eine Abschiebung zu verhindern,
  • Sozialarbeiter oder Beamte, die Falschangaben in Akten machen, um eine Strafverfolgung zu vereiteln,
  • Mitarbeiter im Strafvollzug, die Insassen Vorteile gewähren oder Akten manipulieren, um Lockerungen oder Entlassungen herbeizuführen.

In all diesen Fällen steht schnell der Vorwurf im Raum, dass die Amtsträger nicht nur ihre Dienstpflichten verletzt, sondern das Recht bewusst untergraben haben.

Die möglichen rechtlichen und beruflichen Konsequenzen

Ein Strafverfahren wegen § 357 StGB hat in aller Regel schwerwiegende Folgen – nicht nur strafrechtlich, sondern auch disziplinar- und dienstrechtlich. Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann zur vorläufigen Dienstenthebung und Einleitung eines Disziplinarverfahrens führen.

Wird Anklage erhoben, droht nicht nur eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten – das Gesetz sieht keine Geldstrafe vor –, sondern auch der Verlust des Beamtenstatus gemäß § 24 BeamtStG. Eine Verurteilung führt regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst, zum Verlust der Pensionsansprüche und zu erheblichen Reputationsschäden.

Darüber hinaus drohen zivilrechtliche Schadensersatzforderungen, etwa durch den Staat oder durch Dritte, denen durch die Vereitelung ein Schaden entstanden ist. Das gesamte berufliche und private Leben kann durch ein solches Verfahren massiv beeinträchtigt werden.

Verteidigungsmöglichkeiten – juristische Strategie mit Fingerspitzengefühl

Trotz der Schwere des Vorwurfs bedeutet die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens keineswegs, dass es auch zu einer Verurteilung kommen muss. Im Gegenteil: Gerade bei § 357 StGB bestehen häufig gute Verteidigungsansätze, weil die Anforderungen an den Nachweis des Vorsatzes – insbesondere der Missbrauch der Amtsstellung – hoch sind.

Rechtsanwalt Andreas Junge setzt genau hier an: Er analysiert die Ermittlungsakten detailliert, prüft die Motivation und die Entscheidungsgrundlagen des Mandanten im Kontext der dienstlichen Abläufe und legt besonderes Augenmerk auf die Nachweisbarkeit des subjektiven Tatbestandsmerkmals. Oft ist nämlich nicht belegt, dass ein bewusster Amtsmissbrauch vorlag – viele Entscheidungen beruhen auf Ermessensspielräumen, Einschätzungsfragen oder organisatorischen Mängeln.

Auch die Rechtsprechung verlangt eine strenge Auslegung: So betont der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 13.06.2017 – 4 StR 60/17), dass der Nachweis der subjektiven Tatseite über bloße Spekulationen hinausgehen muss und insbesondere die konkrete Absicht zur Vereitelung feststehen muss.

Ziel der Verteidigung ist – je nach Verfahrenslage – die frühzeitige Einstellung des Ermittlungsverfahrens, etwa wegen fehlenden Tatverdachts oder gegen Auflagen (§ 153a StPO). Wird Anklage erhoben, ist eine sorgfältig vorbereitete Verteidigung in der Hauptverhandlung erforderlich, bei der Rechtsanwalt Andreas Junge mit strategischer Weitsicht und fundierter Kenntnis des Beamtenrechts agiert.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist seit vielen Jahren als Fachanwalt für Strafrecht tätig und verfügt über eine außergewöhnlich hohe Spezialisierung im Bereich des Strafrechts für Amtsträger. Seine Erfahrung in Verfahren mit dienstrechtlichem und disziplinarischem Bezug macht ihn zum idealen Ansprechpartner für Beamte, Polizisten und Mitarbeiter öffentlicher Institutionen.

Durch seine ruhige, sachliche und zielorientierte Herangehensweise gelingt es ihm häufig, die Ermittlungsbehörden zu einer Einstellung des Verfahrens zu bewegen oder eine diskrete Lösung zu finden, bevor das Verfahren öffentlich bekannt wird.

Seine Mandanten profitieren von seiner Doppelqualifikation: Als erfahrener Strafverteidiger kennt er sowohl die Anforderungen des Strafverfahrens als auch die Besonderheiten des Beamtenrechts und Disziplinarrechts – eine Kombination, die gerade bei § 357 StGB von entscheidender Bedeutung ist.

Ein Strafverfahren wegen Strafvereitelung im Amt ist für jeden Beamten oder Amtsträger eine existenzielle Bedrohung. Die strafrechtlichen, dienstrechtlichen und finanziellen Konsequenzen sind erheblich – umso wichtiger ist eine frühzeitige und kompetente Verteidigung.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht seinen Mandanten mit langjähriger Erfahrung, tiefem Fachwissen und taktischem Geschick zur Seite. Wer sich einem solchen Vorwurf ausgesetzt sieht, sollte nicht zögern, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Die richtige Verteidigung zur richtigen Zeit kann nicht nur eine Verurteilung verhindern, sondern oft auch die berufliche Zukunft sichern.