Strafverfahren wegen § 299a StGB – Vorwurf der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen- Sehr gute Möglichkeiten der Verteidigung

Seit Inkrafttreten des § 299a Strafgesetzbuch (StGB) im Jahr 2016 steht die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter Strafe. Damit wurde eine zuvor bestehende Strafbarkeitslücke geschlossen: Während sich öffentlich Bedienstete bereits zuvor bei Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit strafbar machten, galt dies für Vertragsärzte, Apotheker und andere Heilberufler im privaten Gesundheitswesen lange nicht. Mit der Vorschrift des § 299a StGB können nun auch niedergelassene Ärzte, Therapeuten oder Apotheker strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer heilberuflichen Tätigkeit einen Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.

In der Praxis wird § 299a StGB seither regelmäßig zum Gegenstand von Strafverfahren. Die Ermittlungsbehörden, insbesondere die Staatsanwaltschaften mit Schwerpunktabteilungen für Wirtschaftskriminalität, verfolgen solche Verfahren mit hoher Priorität. Wer mit dem Vorwurf der Bestechlichkeit konfrontiert wird, sieht sich nicht nur einem erheblichen strafrechtlichen Risiko ausgesetzt – sondern steht auch vor wirtschaftlichen und berufsrechtlichen Folgen, die im Einzelfall existenzbedrohend sein können.

Rechtsanwalt Andreas Junge, spezialisiert auf Wirtschaftsstrafrecht und ärztliches Berufsrecht, vertritt bundesweit Ärzte, Apotheker und andere Angehörige medizinischer Berufe, die sich gegen den Vorwurf des § 299a StGB verteidigen müssen. Dank seiner profunden Kenntnis der Gesetzesmaterie, seiner Erfahrung mit staatsanwaltlichen Ermittlungsabläufen und seiner strategischen Verteidigungsführung konnte er zahlreiche Verfahren ohne Anklage und ohne öffentliche Hauptverhandlung beenden.

Typische Fallkonstellationen nach § 299a StGB

Die Vorschrift des § 299a StGB erfasst insbesondere Vorteile im Zusammenhang mit dem Verordnungs-, Zuweisungs- oder Abgabeverhalten von Heilberuflern. Typische Fallgestaltungen sind:

– Zuweisung von Patienten an ein bestimmtes Labor, Krankenhaus oder eine Klinik gegen finanzielle Gegenleistung
– Verordnungen von Medikamenten oder Heilmitteln zugunsten eines bestimmten Herstellers oder Anbieters unter dem Einfluss geldwerter Vorteile
– Rückvergütungen („Kick-backs“) bei der Abgabe von Medizinprodukten oder Arzneimitteln durch Apotheken
– Annahme von Zuwendungen für Vortragsveranstaltungen, die tatsächlich nicht stattgefunden haben
– Entgegennahme von Geldleistungen oder Sachzuwendungen im Rahmen von Kooperationsverträgen mit Unternehmen, die keinen realen Gegenwert haben

Die Grenze zur Strafbarkeit ist dabei nicht immer leicht zu erkennen. Nicht jede wirtschaftliche Kooperation ist strafbar – entscheidend ist, ob der Vorteil als Gegenleistung für eine wettbewerbswidrige Bevorzugung gewährt wurde. Die Bundesgerichtshof (BGH) stellte in einem Grundsatzurteil (BGH, Urteil vom 29. März 2022 – 6 StR 579/21) klar, dass eine Verurteilung nur dann in Betracht kommt, wenn ein klarer Zusammenhang zwischen der Zuwendung und dem konkret bevorzugten Verhalten besteht. Dies eröffnet Verteidigungsspielräume, insbesondere wenn keine unmittelbare Verknüpfung nachgewiesen werden kann.

Wirtschaftliche und berufsrechtliche Folgen

Ein Strafverfahren wegen § 299a StGB kann weitreichende persönliche und wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen. Neben der Strafandrohung – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren – drohen weitere Nachteile:

– Eintragung im Führungszeugnis und Zuverlässigkeitszweifel im Rahmen ärztlicher Berufsausübung
Entzug der Approbation oder Berufserlaubnis durch die zuständige Ärztekammer
Kündigung von Zulassungsverträgen mit Krankenkassen oder kassenärztlichen Vereinigungen
Ausschluss von der vertragsärztlichen Versorgung
Rufschädigung in der medizinischen Öffentlichkeit und bei Patienten
wirtschaftlicher Schaden durch Regressforderungen oder Vertragskündigungen von Kooperationspartnern

Insbesondere bei selbstständigen Ärzten und Apothekern kann ein Ermittlungsverfahren zu einem Vertrauensverlust führen, der den Praxisbetrieb nachhaltig beeinträchtigt – selbst dann, wenn das Verfahren später eingestellt wird. Umso wichtiger ist ein strategisches und diskretes Vorgehen von Beginn an.

Verteidigungsmöglichkeiten im Strafverfahren

Ein zentraler Aspekt der Verteidigung ist die Analyse des wirtschaftlichen Hintergrunds der jeweiligen Kooperation. Denn § 299a StGB verlangt einen konkreten Bezug zwischen Vorteil und Bevorzugung im Wettbewerb. Zahlreiche Kooperationsmodelle – etwa Mietverträge, Vortragshonorare oder Beratungsverträge – sind im Gesundheitswesen grundsätzlich zulässig, sofern sie auf realen Leistungen beruhen und marktüblich ausgestaltet sind.

Rechtsanwalt Andreas Junge prüft in jedem Fall:

– Ob der angebliche Vorteil einen tatsächlichen wirtschaftlichen Gegenwert hatte
– Ob die Kooperation transparent, schriftlich dokumentiert und vertraglich geregelt war
– Ob das Verhalten tatsächlich zu einer unlauteren Bevorzugung geführt hat
– Ob ein Vorsatz hinsichtlich der Unrechtmäßigkeit der Zuwendung nachweisbar ist

In vielen Fällen lässt sich nachweisen, dass keine strafbare Handlung vorlag, sondern eine wirtschaftlich zulässige und marktübliche Zusammenarbeit. Auch bei formalen Unstimmigkeiten ist häufig eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 oder § 170 Abs. 2 StPO möglich – insbesondere, wenn die Zuwendung im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung erfolgt ist und kein konkreter Schaden nachweisbar ist.

Zudem ist es möglich, durch eine kooperative, sachliche Verteidigung frühzeitig Einfluss auf die Ermittlungsbehörden zu nehmen – etwa durch eine Stellungnahme, die betriebswirtschaftliche, medizinrechtliche und steuerliche Aspekte berücksichtigt.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Ansprechpartner ist

Verfahren nach § 299a StGB erfordern spezifische strafrechtliche Erfahrung, aber auch ein tiefes Verständnis des Gesundheitswesens, der beruflichen Abläufe von Ärzten, Apothekern und Heilmittelerbringern sowie der regulatorischen Rahmenbedingungen im Kassen- und Privatbereich.

Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über genau diese Kompetenz. Er kennt die Strukturen im Gesundheitsmarkt, die Erwartungen der Staatsanwaltschaften und die typischen Einfallstore für strafrechtliche Vorwürfe. Seine Mandanten profitieren von einer klaren, diskreten und zielführenden Verteidigung – mit dem Ziel, das Verfahren ohne öffentliche Verhandlung, ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne berufsrechtliche Folgen zu beenden.

Durch seine langjährige Erfahrung in diesem sensiblen Bereich konnte Rechtsanwalt Andreas Junge zahlreiche Verfahren wegen § 299a StGB zur Einstellung bringen, oft schon im Ermittlungsverfahren – auch bei zunächst belastender Aktenlage.

Ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen ist für jeden Arzt oder Apotheker eine ernste Angelegenheit. Doch nicht jede Zusammenarbeit mit Unternehmen oder Klinikträgern ist strafbar. Wer sich frühzeitig professionell verteidigen lässt, kann das Verfahren häufig noch im Ermittlungsstadium in eine sachliche und für den Betroffenen tragbare Richtung lenken.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ärzten, Apothekern und medizinischen Fachkräften bundesweit als erfahrener Verteidiger zur Seite – mit rechtlicher Tiefe, praktischer Erfahrung und dem klaren Ziel, das Verfahren sicher und diskret zu beenden.