Die Strafvorschrift des § 299 StGB richtet sich gegen sogenannte Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Anders als die Korruption im öffentlichen Bereich (§§ 331 ff. StGB) betrifft § 299 StGB wirtschaftliche Beziehungen zwischen privaten Unternehmen. Strafbar macht sich, wer im Zusammenhang mit einem Wettbewerbsverhältnis unlautere Vorteile annimmt, fordert oder gewährt, um eine bevorzugte Behandlung bei der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen zu erreichen oder zu sichern.
Seit der Erweiterung des Straftatbestands durch das „Gesetz zur Bekämpfung der Korruption“ im Jahr 2015 steht auch die sogenannte geschäftsbezogene Untreue im Fokus strafrechtlicher Ermittlungen. Staatsanwaltschaften mit wirtschaftsstrafrechtlicher Spezialisierung verfolgen solche Verfahren mit Nachdruck. Betroffen sind regelmäßig Mitarbeiter im Einkauf, im Vertrieb, in der Geschäftsführung – oder auch externe Dienstleister, Berater und Lieferanten.
Ein Ermittlungsverfahren wegen § 299 StGB ist nicht nur strafrechtlich ernst zu nehmen, sondern kann auch berufliche und wirtschaftliche Existenzen bedrohen. Reputationsverluste, Kündigungen, Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen und zivilrechtliche Regressansprüche sind typische Folgen – unabhängig davon, ob es zu einer Verurteilung kommt.
Rechtsanwalt Andreas Junge, spezialisiert auf Wirtschaftsstrafrecht, verteidigt seit vielen Jahren bundesweit Mandanten, die sich dem Vorwurf der Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr ausgesetzt sehen. Seine Erfahrung mit Großverfahren, internen Ermittlungen und Compliance-Strukturen führt regelmäßig dazu, dass Strafverfahren diskret und ohne öffentliche Hauptverhandlung eingestellt werden konnten.
Typische Fallkonstellationen im Bereich § 299 StGB
In der Praxis geht es bei § 299 StGB häufig um Vergütungen oder Vorteile, die zwischen Geschäftspartnern gewährt werden, ohne dass diese unmittelbar offengelegt oder vertraglich geregelt sind. Strafverfahren werden insbesondere in folgenden Konstellationen eingeleitet:
– Ein Mitarbeiter eines Einkaufsunternehmens nimmt Provisionen, Gutscheine oder Einladungen von einem Lieferanten an, um dessen Angebote zu bevorzugen
– Ein Vertriebler gewährt verdeckte Rabatte oder Rückvergütungen an den Einkaufspartner eines Kundenunternehmens, um Vertragsabschlüsse zu sichern
– Externe Dienstleister erhalten Zahlungen für scheinbare „Beratungsleistungen“, die faktisch nur der Beeinflussung eines Entscheidungsträgers dienen
– Projektverantwortliche lassen sich für die Auswahl bestimmter Subunternehmer oder Partner vergüten
– Vertreter verabreden untereinander Scheinkonkurrenzen, um bestimmte Anbieter im Vergabeprozess durchzusetzen
Die Strafbarkeit setzt dabei voraus, dass die Zuwendung als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb gewährt oder angenommen wurde. Entscheidend ist der Zusammenhang zwischen Vorteil und Bevorzugung – dieser muss aus Sicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) „nicht ausdrücklich vereinbart“, wohl aber „zumindest stillschweigend beabsichtigt“ sein (BGH, Urteil vom 2. März 2011 – 1 StR 45/10).
Rechtliche Bewertung und strafrechtliche Konsequenzen
Der § 299 StGB unterscheidet zwischen zwei Handlungsrichtungen:
– § 299 Abs. 1 StGB: Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr – also das Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen eines Vorteils durch den Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens
– § 299 Abs. 2 StGB: Bestechung im geschäftlichen Verkehr – also das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils an eine solche Person
In beiden Fällen ist der Vorteil strafbar, wenn er als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im geschäftlichen Wettbewerb gewährt oder angenommen wird. Eine vorherige Absprache ist nicht notwendig – es genügt ein gegenseitiges Verständnis über Zweck und Wirkung der Zuwendung.
Die Strafandrohung reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen sogar bis zu fünf Jahren. Besonders gefährlich ist, dass der betroffene Mitarbeiter sich zusätzlich wegen Untreue (§ 266 StGB) gegenüber seinem Arbeitgeber strafbar machen kann – insbesondere dann, wenn durch die Vorteilsannahme ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.
Wirtschaftliche und berufliche Folgen
Ein Strafverfahren wegen § 299 StGB bleibt in der Regel nicht folgenlos – selbst wenn es nicht zur Verurteilung kommt. Typische Begleitfolgen sind:
– Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder sofortige Freistellung
– Eintragung ins Führungszeugnis, was bei Führungskräften, Bankangestellten oder Berufsgeheimnisträgern zu weitergehenden Konsequenzen führt
– berufsrechtliche Verfahren bei Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder Architekten
– zivilrechtliche Rückforderungsansprüche des Arbeitgebers
– Ausschluss von öffentlichen Aufträgen oder Ausschreibungen für Unternehmen
– Reputationsverluste, die den weiteren beruflichen Werdegang erheblich beeinträchtigen
Besonders problematisch wird es, wenn die Staatsanwaltschaft zusätzlich eine Einziehung nach § 73 StGB oder Vermögensarrest zur Sicherung der angeblichen Bestechungssumme betreibt. In diesem Fall können bereits im Ermittlungsverfahren Konten gepfändet oder Vermögenswerte blockiert werden.
Verteidigungsmöglichkeiten – strategisch, diskret und effektiv
Rechtsanwalt Andreas Junge setzt in der Verteidigung gegen den Vorwurf der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr auf eine frühzeitige Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts, die Einordnung der betrieblichen Abläufe und eine strategisch abgestimmte Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden.
Zentral ist die Prüfung folgender Punkte:
– Lag tatsächlich eine Bevorzugung im Wettbewerb vor – oder war das Verhalten durch betriebliche Gründe gerechtfertigt?
– Hatte der Mitarbeiter Entscheidungsbefugnis – oder wurde er nur formal eingebunden?
– Gab es eine marktübliche Gegenleistung für die Zuwendung (z. B. Sponsoring, Beratungsvertrag)?
– Besteht ein dokumentierter Leistungsaustausch – oder wird nur spekuliert?
– War der Arbeitgeber über die Zuwendung informiert oder hat sie sogar toleriert?
In zahlreichen Fällen gelingt es so, die Voraussetzung des unlauteren Wettbewerbsbezugs zu entkräften, einen Vorsatz auszuschließen oder den angeblichen Vermögensschaden zu relativieren. Eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (kein Tatverdacht), § 153 StPO (Geringfügigkeit) oder gegen Auflage nach § 153a StPO ist in vielen Fällen erreichbar – insbesondere bei Ersttätern und überschaubaren Beträgen.
Auch im Unternehmenskontext kann die Strafbarkeit oft vermieden werden, wenn die Kooperation transparent, marktüblich und betriebswirtschaftlich nachvollziehbar war.
Die Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge
Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung in Wirtschaftsstrafverfahren, insbesondere im Bereich Korruptionsdelikte und § 299 StGB. Er kennt die typischen Ermittlungsabläufe, die Besonderheiten interner Compliance-Systeme und die Strategien der Schwerpunktstaatsanwaltschaften.
Seine Mandanten profitieren von einer diskreten, realitätsnahen und rechtsklaren Verteidigung – mit dem Ziel, Verfahren frühzeitig und ohne Reputationsverlust zu beenden. In zahlreichen Verfahren konnte er Verurteilungen verhindern, Einziehungen abwenden und strafrechtliche Eskalationen vermeiden, weil frühzeitig die richtigen Weichen gestellt wurden.
Durch seine sachliche Argumentation, seine Erfahrung im Umgang mit komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten und seine Prozesserfahrung ist er der richtige Ansprechpartner für Führungskräfte, Manager, Vertriebsverantwortliche und Unternehmen, die sich einem Vorwurf nach § 299 StGB ausgesetzt sehen.
Ein Strafverfahren wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB ist kein Bagatelldelikt. Die strafrechtlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Folgen können gravierend sein. Umso wichtiger ist eine professionelle, frühzeitige und sachlich fundierte Verteidigung, die die tatsächlichen Abläufe nachvollziehbar darstellt und rechtlich bewertet.
Rechtsanwalt Andreas Junge steht Unternehmen und Einzelpersonen bundesweit zur Seite – diskret, erfahren und mit dem Ziel, das Verfahren ohne öffentliche Eskalation zu beenden. Wer betroffen ist, sollte keine unbedachten Aussagen machen, sondern sich professionell vertreten lassen – bevor Fakten geschaffen werden, die sich später nur schwer korrigieren lassen.