Mit der Digitalisierung des Alltags hat sich auch die Kommunikation verändert. Was früher am Telefon oder im direkten Gespräch stattfand, läuft heute über Messenger-Dienste, soziale Netzwerke, Dating-Plattformen oder anonyme Chatforen. Die Hemmschwelle sinkt, Inhalte werden schneller geteilt, Sprache ist oft direkter – und nicht selten missverständlich. Gerade im Bereich der Sexualkommunikation entstehen dadurch strafrechtliche Risiken, die vielen Nutzern nicht bewusst sind.
Ein besonders sensibler Bereich betrifft die Strafnorm des § 184 StGB. Dort wird die Verbreitung pornografischer Inhalte unter Strafe gestellt – auch dann, wenn sie über digitale Kanäle erfolgt. Wer pornografisches Material an Personen versendet, ohne sicherzugehen, dass der Empfänger volljährig ist, oder wer in öffentlichen Chatgruppen sexuelle Inhalte teilt, kann sich strafbar machen. Auch unbedachte Formulierungen in privaten Nachrichten können den Verdacht der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung begründen, insbesondere wenn sie als aufdringlich, herabwürdigend oder unangemessen gewertet werden.
Rechtsanwalt Andreas Junge, bundesweit tätiger Strafverteidiger mit Spezialisierung im Bereich Sexual- und Medienstrafrecht, vertritt regelmäßig Mandanten, denen nach unüberlegtem Chatverhalten ein Verfahren wegen § 184 StGB droht. In vielen dieser Fälle gelingt es ihm, das Verfahren frühzeitig und ohne gerichtliche Verurteilung zu beenden – oft durch eine sachliche rechtliche Einordnung der Situation, die die Ermittlungsbehörden zur Rücknahme des Verfahrens bewegt.
Wie entstehen Ermittlungsverfahren nach § 184 StGB?
Der Auslöser ist häufig eine Anzeige durch den Empfänger einer Nachricht, die als sexuell anstößig empfunden wurde. Oft handelt es sich dabei um Bilder oder Videos mit pornografischem Inhalt, die über Messenger-Dienste wie WhatsApp, Telegram oder Instagram verschickt wurden – ohne zu prüfen, ob der Empfänger dem Erhalt solcher Inhalte zugestimmt hat oder überhaupt volljährig ist.
Ein anderer häufiger Fall betrifft sexuell konnotierte Chats mit Jugendlichen, die ihr tatsächliches Alter nicht offenlegen oder gar bewusst verschleiern. Wer in solchen Gesprächen sexuelle Inhalte teilt oder bestimmte Fragen stellt, kann sich bereits dem Verdacht der Verbreitung pornografischer Inhalte gegenüber Minderjährigen (§ 184 Abs. 1 oder 3 StGB) ausgesetzt sehen.
Auch Inhalte, die in Chatgruppen mit offenem oder halböffentlichem Zugang gepostet werden – etwa Bilder, Links oder Texte – können als Verbreitung pornografischer Schriften an die Allgemeinheit gewertet werden, insbesondere wenn Kinder oder Jugendliche in der Gruppe anwesend sind oder anwesend sein könnten.
Die Ermittlungsbehörden gehen diesen Anzeigen in der Regel konsequent nach. Es folgen oft:
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eine Durchsuchung der Wohnung
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die Sicherstellung von Smartphones, Tablets oder Computern
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eine Durchsicht von Chatverläufen durch IT-Forensiker
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die Auswertung von Cloud-Backups und Messenger-Protokollen
Viele Betroffene erfahren von dem Verfahren erst, wenn die Polizei morgens mit einem Durchsuchungsbefehl vor der Tür steht – ein schwerwiegender Eingriff, der selbst bei einmaligem, unüberlegtem Verhalten erfolgen kann.
Rechtliche Einordnung und Strafrahmen
§ 184 StGB sanktioniert die Verbreitung, das Zugänglichmachen oder das Anbieten pornografischer Inhalte gegenüber anderen Personen, insbesondere gegenüber Minderjährigen oder in einem öffentlichen oder allgemein zugänglichen Rahmen. Die Strafandrohung reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von einem Jahr, bei Verbreitung gegenüber Jugendlichen oder bei gewerblichem Handeln sogar deutlich darüber.
Dabei ist entscheidend, ob der Absender wissentlich und vorsätzlich handelte – also wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass der Empfänger minderjährig war oder der Inhalt unerlaubt weitergegeben wurde. Das Strafrecht verlangt eine klare Abgrenzung: Zwischen einvernehmlicher, privater Kommunikation zwischen Erwachsenen und strafrechtlich relevanter Grenzüberschreitung liegt ein schmaler Grat – den insbesondere unerfahrene oder unvorsichtige Nutzer im Netz schnell überschreiten können, ohne sich der Tragweite bewusst zu sein.
Persönliche und berufliche Folgen eines Strafverfahrens
Schon das laufende Ermittlungsverfahren kann erhebliche Konsequenzen haben. Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Vorladungen zur Polizei führen zu beruflichen Problemen, familiären Konflikten und psychischer Belastung. Wird das Verfahren nicht eingestellt, drohen:
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Geldstrafen oder Freiheitsstrafen
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Einträge ins Führungszeugnis
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bei Beamten, Lehrkräften oder im öffentlichen Dienst: Disziplinarverfahren
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bei Eltern in Sorgeverfahren: familienrechtliche Auswirkungen
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langfristige Reputationsschäden, insbesondere bei öffentlicher Verhandlung
Viele Mandanten von Rechtsanwalt Andreas Junge berichten davon, wie schockierend bereits der erste Kontakt mit den Ermittlungsbehörden war – besonders dann, wenn sie sich keiner schweren Schuld bewusst waren oder das eigene Verhalten als harmlos oder scherzhaft einstufen wollten.
Verteidigungsmöglichkeiten und sachliche Einordnung
Zentraler Ansatzpunkt der Verteidigung ist die intensive Prüfung des Einzelfalls. In vielen Verfahren lässt sich nachweisen, dass kein Vorsatz vorlag, dass der Empfänger das Alter bewusst verschleiert hatte oder dass die beanstandete Kommunikation missverstanden oder aus dem Zusammenhang gerissen wurde.
Rechtsanwalt Andreas Junge analysiert in jedem Fall:
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den Chatverlauf in seiner Gesamtheit
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die tatsächliche Altersangabe und Selbstdarstellung des Empfängers
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die Absicht und Tonalität des Absenders
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ob tatsächlich ein strafrechtlich relevanter Inhalt übermittelt wurde
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ob die Verbreitung öffentlich oder im geschützten Raum stattfand
In vielen Fällen gelingt es so, das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium durch eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (kein Tatverdacht) oder bei Geringfügigkeit nach § 153 StPO zu beenden. Auch bei stärkeren Verdachtsmomenten ist eine Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO) häufig realistisch – ohne Eintragung ins Führungszeugnis und ohne Hauptverhandlung.
Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge
Verfahren wegen § 184 StGB erfordern Erfahrung, rechtliches Fingerspitzengefühl und eine sachliche Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft. Rechtsanwalt Andreas Junge bringt diese Kompetenz mit. Er verfügt über langjährige Erfahrung im Umgang mit sensiblen Vorwürfen, insbesondere im Bereich digitaler Kommunikation und Sexualstrafrecht.
Seine Mandanten profitieren von einer diskreten, effektiven Verteidigung, die nicht auf Aufregung, sondern auf rechtliche Substanz setzt. Die Mehrheit der von ihm betreuten Verfahren konnte ohne Anklage oder strafrechtliche Konsequenzen abgeschlossen werden – oft zur großen Erleichterung der Beschuldigten, die sich zuvor völlig überfordert fühlten.
Er weiß, wie Staatsanwaltschaften arbeiten, welche Argumente Gehör finden und wie Missverständnisse durch eine fundierte Einordnung der Chatverläufe ausgeräumt werden können. In Zusammenarbeit mit IT-Sachverständigen und Datenschutzexperten gelingt es regelmäßig, Sachverhalte zu klären, bevor es zur Eskalation kommt.
Ein unbedachter Chat, eine scherzhafte Nachricht oder ein weitergeleitetes Bild können strafrechtliche Folgen haben, wenn sie den Rahmen des § 184 StGB erfüllen. Die Ermittlungsbehörden gehen solchen Hinweisen konsequent nach. Doch nicht jede Kommunikation ist strafbar – und viele Verfahren lassen sich frühzeitig beenden, wenn sie richtig eingeordnet und sachlich verteidigt werden.
Rechtsanwalt Andreas Junge steht Betroffenen bundesweit zur Seite – mit Erfahrung, Diskretion und klarer juristischer Strategie. Wer betroffen ist, sollte nicht warten oder spekulieren, sondern rechtzeitig handeln. Die ersten Schritte entscheiden oft über den Ausgang des Verfahrens.
Nehmen Sie Kontakt auf und lassen Sie sich professionell beraten, bevor aus einem Missverständnis ein dauerhaftes strafrechtliches Problem wird. Ihre Zukunft verdient eine klare und kompetente Verteidigung.
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