Strafverfahren nach § 266a StGB wegen dem Einsatz von Freelancern- Schnelle Hilfe vom Fachanwalt!

Freelancer als strafrechtliches Risiko

In vielen Branchen sind freie Mitarbeiter nicht mehr wegzudenken. Ob in der IT, im Kreativbereich, in der Pflege oder im Bildungswesen – die Beschäftigung von Freelancern scheint eine flexible und rechtlich unproblematische Alternative zur Festanstellung. Doch was viele Unternehmer nicht wissen: Wird ein Freelancer tatsächlich wie ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer eingesetzt, droht schnell ein Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Strafgesetzbuch (StGB).

Solche Verfahren gehören inzwischen zu den häufigsten und wirtschaftlich gefährlichsten Konstellationen im Bereich des Arbeits- und Wirtschaftsstrafrechts. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen werden oft ungewollt zur Zielscheibe der Ermittlungsbehörden – mit schwerwiegenden strafrechtlichen, finanziellen und persönlichen Folgen.

Der Vorwurf: Scheinselbstständigkeit und Beitragshinterziehung

Nach § 266a StGB macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber fällige Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abführt. Dies gilt auch dann, wenn eine Person formal als Selbstständiger beschäftigt wurde, tatsächlich aber eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Die rechtliche Einordnung erfolgt nicht anhand des Vertrags, sondern anhand der tatsächlichen Ausgestaltung der Zusammenarbeit.

Als scheinselbstständig gelten nach der Rechtsprechung insbesondere Personen, die in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sind, weisungsgebunden arbeiten, feste Arbeitszeiten und Urlaubsregelungen einhalten müssen, kein unternehmerisches Risiko tragen, kein eigenes Personal beschäftigen und keine weiteren Auftraggeber haben.

Wird eine solche Konstellation im Rahmen einer Betriebsprüfung oder durch eine Meldung bekannt, prüfen Rentenversicherung, Zoll und Staatsanwaltschaft gemeinsam, ob ein strafbares Verhalten des Auftraggebers vorliegt. Häufig steht dann der Vorwurf im Raum, über Monate oder Jahre hinweg Sozialversicherungsbeiträge in erheblicher Höhe hinterzogen zu haben.

Der Ablauf eines Ermittlungsverfahrens

Die Ermittlungen beginnen häufig mit einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung, einer Nachschau durch den Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) oder einer anonymen Anzeige. Sobald der Verdacht besteht, dass Freelancer tatsächlich wie Arbeitnehmer behandelt wurden, wird die zuständige Staatsanwaltschaft eingeschaltet.

Im Rahmen der Ermittlungen wird in vielen Fällen die Geschäftsräume durchsucht. Die Ermittler stellen Verträge, Abrechnungen, E-Mail-Verläufe und andere Unterlagen sicher. Zudem werden die vermeintlichen Freelancer häufig als Zeugen vernommen. Die Buchhaltungsunterlagen des Unternehmens werden umfassend ausgewertet. Am Ende erstellt ein Gutachter ein Schadensgutachten zur Höhe der nicht gezahlten Beiträge.

Besonders problematisch ist, dass eine Verurteilung auch dann drohen kann, wenn der Auftraggeber sich der Einordnung als Arbeitnehmer nicht bewusst war. Nach ständiger Rechtsprechung reicht bereits sogenannter „bedingter Vorsatz“ oder zumindest Leichtfertigkeit für eine Strafbarkeit aus.

Die strafrechtlichen Folgen

Der Strafrahmen des § 266a StGB reicht von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Bei gewerbsmäßigem Vorgehen oder einem erheblichen finanziellen Schaden sind auch höhere Strafen möglich. Zusätzlich drohen erhebliche Nachforderungen von Beiträgen einschließlich Säumniszuschlägen sowie Zinsen nach § 233a AO. Auch der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen, Reputationsschäden, Eintragungen ins Bundeszentralregister und eine persönliche Haftung der Geschäftsführung gemäß § 69 AO sind mögliche Folgen.

Bereits das laufende Ermittlungsverfahren kann den Geschäftsbetrieb massiv beeinträchtigen. Banken, Investoren oder Geschäftspartner reagieren häufig äußerst sensibel auf entsprechende Ermittlungen.

Verteidigung und Handlungsmöglichkeiten

Eine effektive Verteidigung beginnt mit einer realistischen Analyse des Risikos. Zentral ist die Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung im konkreten Einzelfall tatsächlich vorlag oder ob eine unternehmerische Tätigkeit erkennbar war. Dabei kommt es auf eine Vielzahl von Kriterien an – nicht zuletzt auf die gelebte Praxis.

Ein wichtiger Verteidigungsansatz kann darin bestehen, nachzuweisen, dass der betroffene Freelancer tatsächlich mehrere Auftraggeber hatte. Auch die Vorlage von Werbematerialien, einer eigenen Website oder einer Gewerbeanmeldung kann die unternehmerische Tätigkeit belegen. Es ist ebenfalls wesentlich zu prüfen, ob der Betroffene weisungsfrei war und seine Arbeitszeiten selbst bestimmte. Wenn er zudem ein unternehmerisches Risiko trug – etwa durch Investitionen oder eigenes Personal – spricht auch dies gegen eine abhängige Beschäftigung. Schließlich kann es entscheidend sein, ob dem Auftraggeber Vorsatz nachgewiesen werden kann oder ob lediglich ein fahrlässiger Irrtum über die rechtliche Einordnung vorlag.

Oft kann durch eine sachgerechte Aufarbeitung des Sachverhalts eine Verfahrenseinstellung erreicht werden, etwa gegen Geldauflage gemäß § 153a StPO. Auch die rechtzeitige Nachentrichtung von Beiträgen kann strafmildernd berücksichtigt werden.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Verteidiger sind

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind beide Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Sie verfügen über umfangreiche Erfahrung in Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB, insbesondere im Zusammenhang mit dem Einsatz von Freelancern und Werkunternehmern.

Durch ihre fundierte Kenntnis der Rechtsprechung zur Scheinselbstständigkeit, ihre enge Zusammenarbeit mit Sozialversicherungsrechtlern und ihr strategisches Vorgehen vertreten sie Unternehmer und Geschäftsführer bundesweit diskret und zielgerichtet. Sie analysieren die Risiken frühzeitig, begleiten Betriebsprüfungen und Ermittlungsverfahren und entwickeln individuelle Verteidigungslösungen zur Schadensbegrenzung oder Verfahrensvermeidung.