Ein schwerwiegender Vorwurf mit weitreichenden Folgen
Wenn Lehrerinnen oder Lehrer mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 StGB) konfrontiert werden, handelt es sich um eine außerordentlich belastende und oft existenzbedrohende Situation. Der Schulalltag, der geprägt ist von Nähe, pädagogischem Einfluss und Vertrauensverhältnissen, wird unter einem völlig anderen Blickwinkel betrachtet. Was zunächst als professioneller Kontakt begann, kann durch eine Anzeige – ob berechtigt oder nicht – schnell zur Grundlage eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens werden.
Für die betroffene Lehrkraft steht dabei nicht nur die strafrechtliche Sanktion im Raum. Es geht um die berufliche Existenz, den Beamtenstatus, die persönliche Reputation – und oft um das eigene soziale Umfeld. Ein solches Verfahren sollte daher niemals unterschätzt werden.
Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt seit vielen Jahren bundesweit Lehrer und Pädagogen, die mit Vorwürfen im Zusammenhang mit Schutzbefohlenen konfrontiert sind. Er kennt die besonderen Anforderungen solcher Verfahren, die Dynamik schulischer Beziehungen und die Sensibilität der Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen.
Der Vorwurf: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB
§ 174 Abs. 1 StGB stellt sexuelle Handlungen unter Strafe, die von Personen vorgenommen werden, die ein Abhängigkeitsverhältnis oder ein Erziehungsverhältnis innehaben – z. B. Lehrer, Sozialpädagogen oder Heimleiter. Der besondere Schutz bezieht sich auf Minderjährige sowie auf junge Erwachsene in Ausbildung oder Obhut.
Die Vorschrift schützt das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Schutzbefohlenem und Betreuer. Bereits das Ausnutzen dieses Verhältnisses für eine sexuelle Handlung – auch wenn sie einvernehmlich erscheinen mag – ist strafbar.
Das Strafmaß liegt bei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen – etwa bei wiederholter Tat oder bei Zwang – drohen noch höhere Strafen.
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 25.09.2013 – 2 StR 47/13) hat klargestellt, dass auch einvernehmliche sexuelle Kontakte zwischen Lehrer und Schülerin unter den Straftatbestand fallen können, wenn das pädagogische Verhältnis fortbesteht oder über den Unterricht hinausgeht.
Typische Fallkonstellationen in Schule und Betreuung
Die Anzeigen erfolgen häufig durch Dritte – etwa Eltern, Kollegen oder Mitschüler. In anderen Fällen berichten die Schutzbefohlenen selbst über angebliche Vorfälle, oft im Rahmen von Beratungsgesprächen oder psychologischen Kontakten. Typische Situationen sind:
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Berührungen im Rahmen von Betreuung, Nachhilfe oder Einzelförderung
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private Nachrichten oder Chats mit sexualisiertem Inhalt
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außerschulische Treffen, die als „unangemessen“ interpretiert werden
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„Flirts“, die später als Grenzverletzung dargestellt werden
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angeblich intime Gespräche oder Andeutungen im Schulkontext
Gerade im schulischen Umfeld kann bereits ein Verdacht zur vorläufigen Suspendierung oder zur Freistellung führen – unabhängig vom Stand des Ermittlungsverfahrens.
Die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation – besondere Herausforderungen für die Verteidigung
In den meisten Fällen steht keine objektive Beweislage zur Verfügung. Es gibt keine Videoaufnahmen, keine körperlichen Spuren, keine Zeugen. Es steht Aussage gegen Aussage.
Doch auch unter diesen Voraussetzungen kann eine Verurteilung erfolgen – wenn die Aussage des mutmaßlichen Opfers von der Justiz als „glaubhaft“ angesehen wird. Der Bundesgerichtshof hat hierzu Grundsätze aufgestellt (BGH, Urteil vom 18.01.2012 – 1 StR 490/11): Die Aussage muss in sich schlüssig, detailreich, widerspruchsfrei und lebensnah sein.
Rechtsanwalt Andreas Junge legt in seiner Verteidigung besonderen Wert auf die sorgfältige Analyse solcher Aussagen. Er prüft:
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Widersprüche im Aussageverlauf
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mögliche Suggestionen durch Dritte
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das Verhalten des angeblichen Opfers im zeitlichen Zusammenhang
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die Plausibilität aus pädagogischer und schulischer Sicht
Ziel ist es, das Gericht davon zu überzeugen, dass berechtigte Zweifel an der Darstellung bestehen – denn im Strafrecht gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“: Im Zweifel für den Angeklagten.
Berufs- und beamtenrechtliche Folgen
Bereits im frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens kann es zu dienstrechtlichen Konsequenzen kommen – insbesondere bei Beamten. Möglich sind:
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vorläufige Dienstenthebung
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Disziplinarverfahren bis hin zur Entfernung aus dem Dienst
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Eintragungen im Lehrerregister
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Widerruf der Unterrichtserlaubnis bei freien Trägern
Auch ein Freispruch im Strafverfahren schließt disziplinarische Konsequenzen nicht zwingend aus. Daher ist eine koordinierte Verteidigung – sowohl im Straf- als auch im Dienstrecht – besonders wichtig.
Verteidigung durch Rechtsanwalt Andreas Junge
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über umfangreiche Erfahrung mit Ermittlungsverfahren gegen Lehrer, Sozialpädagogen und pädagogisches Fachpersonal. Seine Verteidigung ist sachlich, diskret und auf die Besonderheiten des Schulalltags abgestimmt.
Er kennt die Dynamik von Missverständnissen im pädagogischen Kontakt, die Fallstricke von Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen und die emotionalen Belastungen, denen Beschuldigte ausgesetzt sind. Seine Verteidigung ist nicht darauf angelegt, das mutmaßliche Opfer herabzusetzen – sondern auf eine faire, gründliche und professionelle Prüfung des Vorwurfs.
In vielen Fällen gelingt es ihm, durch frühzeitige Stellungnahmen, eigene Ermittlungen und Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens oder eine Lösung ohne öffentliche Hauptverhandlung zu erreichen.
FAQ – Häufig gestellte Fragen bei Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
Was bedeutet „Schutzbefohlener“ im rechtlichen Sinne?
Ein Schutzbefohlener ist eine Person, die einem anderen zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut ist. Im Schulkontext gelten alle Schülerinnen und Schüler als Schutzbefohlene gegenüber ihren Lehrkräften.
Kann auch einvernehmlicher Kontakt strafbar sein?
Ja. Selbst wenn eine sexuelle Handlung auf den ersten Blick einvernehmlich erscheint, ist sie strafbar, wenn ein Erziehungs- oder Abhängigkeitsverhältnis bestand.
Was soll ich tun, wenn ich eine Vorladung oder Anzeige erhalte?
Sagen Sie nichts zur Sache, bevor Sie anwaltlich beraten wurden. Schon ein unbedachter Satz kann Ihre Verteidigung erheblich erschweren. Kontaktieren Sie einen erfahrenen Strafverteidiger.
Wird das Verfahren öffentlich bekannt?
Nicht zwangsläufig. In vielen Fällen gelingt es, das Verfahren diskret zu klären oder im Ermittlungsverfahren zu beenden. Öffentlich wird es meist erst, wenn eine Anklage erhoben und das Verfahren eröffnet wird.
Wie unterstützt mich Rechtsanwalt Andreas Junge konkret?
Er prüft die Akten, analysiert Aussageverhalten und Beweismittel, führt Gespräche mit Behörden, koordiniert Dienstrecht und Strafrecht und vertritt Sie notfalls auch vor Gericht – mit Sachlichkeit und Weitblick.
Diskretion, Fachwissen und Erfahrung sind jetzt entscheidend
Ein Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ist für Lehrkräfte eine Ausnahmesituation. Die Gefahr eines Missverständnisses oder einer falschen Verdächtigung ist real. Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig durch einen erfahrenen Verteidiger vertreten zu lassen.
Rechtsanwalt Andreas Junge bietet Ihnen kompetente, diskrete und strukturierte Verteidigung – bundesweit und mit besonderem Verständnis für den schulischen Kontext.