Steuerrechtliche Verantwortung in der Geschäftsführung
Geschäftsführer stehen nicht nur für die wirtschaftliche Leitung eines Unternehmens ein – sie tragen auch die strafrechtliche Verantwortung für steuerliche Pflichten. Kommt es zu Unregelmäßigkeiten bei der Abführung von Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer oder Lohnsteuer, gerät schnell die Geschäftsführung in das Visier der Strafverfolgungsbehörden. Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung (AO) ist dabei keine Seltenheit, sondern eine häufige Folge von Betriebsprüfungen, Kontrollmitteilungen oder anonymen Hinweisen.
Ein solches Verfahren hat für Geschäftsführer nicht nur strafrechtliche, sondern auch persönlich-haftungsrechtliche und berufliche Konsequenzen. Neben Geld- oder Freiheitsstrafen drohen Gewerbeuntersagung, Verlust der Bestellung als Geschäftsführer und in gravierenden Fällen sogar Untersuchungshaft. Umso wichtiger ist eine frühzeitige, spezialisierte Strafverteidigung, die nicht nur juristisch sauber arbeitet, sondern auch die wirtschaftlichen und praktischen Folgen im Blick behält.
Die persönliche Haftung des Geschäftsführers im Steuerstrafrecht
Ein häufiger Irrtum besteht in der Annahme, dass allein das Unternehmen für steuerliche Fehler haftet. Tatsächlich ist es die Geschäftsleitung – also in der Regel der oder die Geschäftsführer –, die persönlich für die ordnungsgemäße Abgabe und Zahlung von Steuererklärungen verantwortlich ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 34 AO, wonach gesetzliche Vertreter juristischer Personen für die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft verantwortlich sind.
Wird eine Steuer verkürzt oder pflichtwidrig nicht abgeführt, kann die Geschäftsführung sich wegen Steuerhinterziehung strafbar machen. Die Rechtsprechung betont dabei regelmäßig, dass bereits bedingter Vorsatz ausreicht, um eine strafrechtliche Verantwortlichkeit zu begründen. Es genügt also, wenn der Geschäftsführer die Möglichkeit einer fehlerhaften Steuerbehandlung erkannt und dennoch nicht gehandelt hat.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu in seinem Urteil vom 05.05.2021 (Az. 1 StR 579/20) festgestellt, dass ein Geschäftsführer nicht darauf vertrauen darf, dass steuerlich relevante Vorgänge intern korrekt abgewickelt werden, ohne sich davon selbst ein Bild gemacht zu haben. Die Delegation an Steuerberater oder Mitarbeiter entbindet nicht von der Pflicht zur Überwachung.
Typische Auslöser eines Ermittlungsverfahrens
In der Praxis ergeben sich Steuerstrafverfahren häufig aus Betriebsprüfungen durch das Finanzamt oder aus Prüfungen der Sozialversicherungsträger. Besonders risikobehaftet sind Unternehmen, die mit Bargeld arbeiten, hohe Betriebsausgaben geltend machen oder grenzüberschreitend tätig sind. Auch Kontrollmitteilungen zwischen Finanzämtern, etwa bei Rechnungsstellung an auffällige Kunden oder Lieferanten, können ein Verfahren auslösen.
Häufig führen zudem vermeintlich harmlose Fehler in der Buchhaltung – wie doppelt erfasste Rechnungen, nicht gebuchte Einnahmen oder verspätete Umsatzsteuervoranmeldungen – zu Anfangsverdachten. Selbst eine drohende oder eingetretene Insolvenz kann dazu führen, dass das Finanzamt die Steuerzahlungen besonders kritisch prüft und sich ein Verfahren gegen die Geschäftsleitung anschließt.
Sobald ein solcher Verdacht besteht, leitet die Steuerfahndung ein Ermittlungsverfahren ein. Die Betroffenen erfahren davon in vielen Fällen durch eine schriftliche Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder durch eine überraschende Durchsuchung von Büro- oder Privaträumen.
Die Folgen für den Geschäftsführer
Die strafrechtlichen Folgen eines Steuerhinterziehungsverfahrens sind gravierend. Bereits bei Hinterziehungsbeträgen von über 50.000 Euro wird von der Rechtsprechung regelmäßig ein besonders schwerer Fall angenommen, der zu einer Freiheitsstrafe führen kann. Bei Beträgen über 100.000 Euro wird die Aussetzung zur Bewährung nur noch in Ausnahmefällen gewährt. Liegt die Summe über 1 Million Euro, ist in aller Regel mit einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe zu rechnen, wie der Bundesgerichtshof zuletzt mit Urteil vom 07.02.2012 (Az. 1 StR 525/11) erneut bestätigt hat.
Neben der strafrechtlichen Verurteilung droht dem Geschäftsführer auch die persönliche Haftung für die hinterzogenen Steuern, Säumniszuschläge und Zinsen. Das Finanzamt kann diese Beträge im Rahmen des § 69 AO direkt beim Geschäftsführer geltend machen, unabhängig vom Vermögen der Gesellschaft. Darüber hinaus kann eine rechtskräftige Verurteilung zur Eintragung im Führungszeugnis, zur Einleitung gewerberechtlicher Verfahren und zum Verlust der Geschäftsführereignung nach § 6 GmbHG führen.
Die Verteidigung durch Rechtsanwalt Andreas Junge
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung von Geschäftsführern, Vorständen und leitenden Angestellten in Steuerstrafverfahren. In seiner langjährigen Praxis hat er zahlreiche komplexe Verfahren begleitet, bei denen es nicht nur um juristische Fragestellungen, sondern auch um die wirtschaftliche und strategische Handlungsfähigkeit der Mandanten ging.
Was seine Verteidigung auszeichnet, ist die Verbindung von strafrechtlicher Präzision mit einem tiefen Verständnis für betriebswirtschaftliche Abläufe. Er kennt die Realität von Geschäftsführungsverantwortung – mit all ihren Anforderungen, Informationsdefiziten und operativen Zwängen. Gerade deshalb gelingt es ihm regelmäßig, gegenüber Staatsanwaltschaft und Finanzbehörden zu vermitteln, dass Fehler nicht zwangsläufig vorsätzlich oder kriminell motiviert waren.
Ziel seiner Verteidigung ist es, das Verfahren frühzeitig in eine kontrollierte Richtung zu lenken. In vielen Fällen lässt sich bereits im Ermittlungsverfahren durch umfassende Stellungnahmen, Plausibilitätsanalysen und Kooperation mit Steuerberatern eine Einstellung erreichen – sei es mangels Tatverdacht oder gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO.
Auch in Fällen, in denen eine Anklage nicht zu vermeiden ist, bereitet Rechtsanwalt Junge seine Mandanten gezielt und strukturiert auf die Hauptverhandlung vor, bringt entlastende Umstände zur Geltung und setzt sich für ein sachgerechtes Strafmaß ein. Parallel dazu verhandelt er mit dem Finanzamt über Ratenzahlungen, Vollstreckungsaufschub oder andere Maßnahmen zur wirtschaftlichen Schadensbegrenzung.
Seine Mandanten profitieren von seiner juristischen Expertise, seiner diskreten Kommunikation mit den Behörden und seiner strategischen Weitsicht – gerade bei komplexen Unternehmensstrukturen, Gruppenverflechtungen oder internationalen Sachverhalten.
Ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung stellt für Geschäftsführer eine ernsthafte Bedrohung dar – nicht nur strafrechtlich, sondern auch finanziell und beruflich. Die rechtliche Verantwortung ist weitreichend, die Anforderungen an die Sorgfalt hoch, die strafrechtlichen Konsequenzen potenziell schwerwiegend.
Wer in dieser Lage frühzeitig handelt, das Verfahren ernst nimmt und auf eine durchdachte Verteidigungsstrategie setzt, kann den Schaden begrenzen – oft sogar vollständig vermeiden.
Rechtsanwalt Andreas Junge steht Geschäftsführern in dieser Lage mit Erfahrung, Fachwissen und Augenmaß zur Seite – bundesweit und auf allen Stufen des Verfahrens. Seine Beratung ist diskret, zielgerichtet und immer darauf ausgelegt, die persönliche und wirtschaftliche Handlungsfähigkeit seiner Mandanten zu bewahren.