Strafverfahren gegen Geschäftsführer wegen Steuerhinterziehung – Erfolgreiche Möglichkeiten der Verteidigung

Die Steuerhinterziehung ist eine der häufigsten Vorwürfe in wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften. Durch ihre Stellung als gesetzlicher Vertreter einer GmbH oder AG tragen Geschäftsführer eine besondere Verantwortung für die ordnungsgemäße Abgabe von Steuererklärungen und die fristgerechte Zahlung von Steuerverbindlichkeiten. Werden diese Pflichten verletzt, drohen strafrechtliche Ermittlungen nach § 370 Abgabenordnung (AO) – häufig mit gravierenden Konsequenzen.

Dabei geraten Geschäftsführer nicht nur bei eigenen Versäumnissen ins Visier der Ermittlungsbehörden. Auch wenn Fehler in der Buchhaltung oder Steuererklärung auf Mitarbeiter, Steuerberater oder externe Dienstleister zurückgehen, bleibt die persönliche Verantwortlichkeit in vielen Fällen bestehen. Umso wichtiger ist eine fundierte Verteidigung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt, der sowohl die strafrechtlichen als auch die steuerlichen Aspekte präzise erfasst.

Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers

Die steuerliche Haftung und strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers ergibt sich aus seiner Pflicht zur Gesamtverantwortung. Gemäß § 34 AO ist der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter zur Abgabe vollständiger und richtiger Steuererklärungen verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflichten kann sowohl steuerlich – durch Haftungsbescheide – als auch strafrechtlich – durch ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung – sanktioniert werden.

Diese Verantwortung lässt sich nicht auf Dritte delegieren. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass ein Geschäftsführer seine Pflichten nur dann mit strafbefreiender Wirkung delegieren kann, wenn er geeignete organisatorische Maßnahmen trifft und regelmäßig kontrolliert (BGH, Urteil vom 23.05.2017, Az. 1 StR 297/16). Ein bloßes Vertrauen auf den Steuerberater genügt nicht, wenn erkennbare Zweifel an der ordnungsgemäßen Erfüllung der steuerlichen Pflichten bestehen.

Typische Fallkonstellationen

Zu den häufigsten Fallkonstellationen in der Praxis zählen:

  • das Nichtabführen von Umsatzsteuer trotz vereinnahmter Beträge,
  • das verspätete oder fehlerhafte Abgeben von Steuererklärungen,
  • die systematische Unterschätzung von Einnahmen oder Überbewertung von Ausgaben,
  • das Nichteinreichen von Lohnsteueranmeldungen oder verspätete Abführung von Lohnsteuer,
  • die Erfassung fiktiver Betriebsausgaben oder die Nutzung von Scheinrechnungen,
  • Steuerverkürzungen im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten oder verdeckten Gewinnausschüttungen.

In solchen Fällen ermitteln Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung regelmäßig wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung. Die Verfahren sind oft komplex und betreffen mehrere Steuerarten sowie mehrere Besteuerungszeiträume.

Strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen

Steuerhinterziehung wird als Offizialdelikt verfolgt. Nach § 370 AO droht bei vorsätzlichem Handeln eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen – etwa bei bandenmäßigem Vorgehen, hohem Steuerschaden oder gewerbsmäßiger Begehung – sieht § 370 Abs. 3 AO Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Bereits ab einer Hinterziehungssumme von 50.000 Euro nimmt die Rechtsprechung einen besonders schweren Fall an (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2008, Az. 1 StR 416/08). Ab einem Hinterziehungsbetrag von 1.000.000 Euro kommt nach der Rechtsprechung des BGH in der Regel keine Strafaussetzung zur Bewährung mehr in Betracht (BGH, Urteil vom 07.02.2012, Az. 1 StR 525/11).

Neben strafrechtlichen Sanktionen drohen zivilrechtliche Haftungen nach § 69 AO sowie gewerberechtliche Folgen – insbesondere, wenn eine Unzuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung festgestellt wird. Auch bankrechtliche oder berufsrechtliche Einträge können die berufliche Zukunft nachhaltig beeinträchtigen.

Verteidigung durch Rechtsanwalt Andreas Junge

Eine wirksame Verteidigung in Steuerstrafsachen erfordert tiefgreifende Kenntnisse sowohl im Strafrecht als auch im Steuerrecht. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. In seiner langjährigen Praxis hat er zahlreiche Geschäftsführer, Vorstände und Unternehmer erfolgreich in Ermittlungs- und Hauptverfahren vertreten.

Ein zentraler Bestandteil seiner Arbeit ist die präzise Analyse der steuerlichen Verhältnisse, die intensive Prüfung der steuerlichen Erklärungen und die Abstimmung mit externen Steuerberatern und Gutachtern. Dabei wird der Fokus häufig auf die Frage des Vorsatzes gelegt. In vielen Fällen gelingt es, durch Dokumentation, Kommunikation mit dem Steuerberater oder organisatorische Nachweise darzulegen, dass keine vorsätzliche Steuerverkürzung vorlag.

Auch die rechtliche Bewertung von Sachverhalten – etwa bei der Frage, ob eine ordnungsgemäße Delegation stattgefunden hat oder ob ein Irrtum über die Rechtslage bestand – ist regelmäßig entscheidend für den Ausgang des Verfahrens. Rechtsanwalt Junge legt hierbei großen Wert auf eine frühzeitige Stellungnahme gegenüber den Ermittlungsbehörden, um bereits im Ermittlungsverfahren Weichen für eine Einstellung oder ein milderes Ergebnis zu stellen.

Ein weiterer Vorteil seiner Arbeitsweise liegt in der engen und sachlichen Kommunikation mit Steuerfahndung, Finanzamt und Staatsanwaltschaft. Diese Erfahrung, verbunden mit einem detaillierten Verständnis der Verfahrensabläufe und der juristischen Bewertung wirtschaftlicher Zusammenhänge, führt dazu, dass überdurchschnittlich viele der von ihm betreuten Verfahren – insbesondere gegen Geschäftsführer – ohne Hauptverhandlung eingestellt werden.

Ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung stellt Geschäftsführer vor erhebliche rechtliche, wirtschaftliche und persönliche Herausforderungen. Neben empfindlichen Sanktionen droht häufig der Verlust der beruflichen Handlungsfähigkeit und der wirtschaftlichen Basis.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist aufgrund seiner fachanwaltlichen Qualifikation, seiner Spezialisierung im Steuerstrafrecht und seiner praktischen Erfahrung ein verlässlicher Ansprechpartner für Geschäftsführer in Krisensituationen. Seine systematische Herangehensweise, die enge Abstimmung mit steuerlichen Beratern und sein sicheres Auftreten gegenüber den Ermittlungsbehörden machen ihn zu einem gefragten Verteidiger im Steuerstrafrecht.

Wer als Geschäftsführer mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung konfrontiert ist, sollte frühzeitig fachkundigen Rat einholen. Die Qualität der Verteidigung entscheidet häufig bereits im Ermittlungsverfahren über den weiteren Verlauf – und darüber, ob sich ein Anfangsverdacht zur existenzbedrohenden Krise entwickelt.