Strafverfahren gegen Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung- erfolgreiche Möglichkeiten der Verteidigung

Die Insolvenzverschleppung ist ein Vorwurf, der Geschäftsführer schnell in eine rechtlich wie wirtschaftlich prekäre Lage bringen kann. Gemäß § 15a Insolvenzordnung (InsO) sind Geschäftsführer einer juristischen Person verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens spätestens innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Unterbleibt dies, droht ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 4 und 5 InsO sowie in der Regel flankierend ein Verfahren wegen Bankrotts (§ 283 StGB) oder Betrugs (§ 263 StGB).

Ein solches Strafverfahren hat nicht nur strafrechtliche Relevanz. Es berührt auch zivilrechtliche Haftungsfragen, das Ansehen des Geschäftsführers und kann in bestimmten Branchen zu einem faktischen Berufsverbot führen. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, hat in zahlreichen wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren – insbesondere wegen Insolvenzdelikten – Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte verteidigt. Seine fundierte Herangehensweise, sein wirtschaftsrechtliches Verständnis und sein sorgfältiger Umgang mit Unternehmensunterlagen zeichnen seine Verteidigung aus.

Typische Fallkonstellationen

Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung entstehen meist im Anschluss an ein Regelinsolvenzverfahren. Das Insolvenzgericht oder der vorläufige Insolvenzverwalter übermitteln die Unternehmensunterlagen an die Staatsanwaltschaft. Häufige Anhaltspunkte für eine verspätete Antragstellung sind:

  • Zahlungsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum, etwa durch Rückstände bei Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern,
  • ungeklärte Liquiditätslücken, die durch private Darlehen oder Zahlungen aus nicht realistischen Forderungen überbrückt wurden,
  • Versäumte Antragstellung trotz negativer Fortbestehensprognose, dokumentiert in interner oder externer Korrespondenz,
  • Weiterführung des Geschäftsbetriebs bei offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit, etwa durch Einkauf auf Kredit ohne Gegenleistung,
  • Vermögensverschiebungen an nahestehende Personen vor dem Antrag oder nach Eintritt der Insolvenzreife.

Diese Indizien genügen in vielen Fällen bereits zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.

Strafrechtliche und persönliche Folgen

Das Gesetz sieht für eine Insolvenzverschleppung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen, etwa bei gleichzeitiger Untreue, Bankrott oder Betrug, sind auch Freiheitsstrafen von über drei Jahren möglich. Darüber hinaus drohen:

  • Eintragungen im Bundeszentralregister,
  • zivilrechtliche Haftungsansprüche nach § 64 GmbHG a.F. bzw. § 15b InsO n.F.,
  • Verlust des Ansehens in der Branche,
  • Sperrvermerke bei Kreditinstituten,
  • bei Verurteilung: Verlust der Fähigkeit zur Ausübung bestimmter Berufe oder zur Geschäftsführung gemäß § 6 GmbHG.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei streng. So wurde etwa entschieden, dass eine Insolvenzverschleppung selbst dann vorliegen kann, wenn der Geschäftsführer sich subjektiv noch Hoffnung auf Sanierung gemacht hat, objektiv aber Zahlungsunfähigkeit bereits gegeben war (BGH, Beschluss vom 20.07.2010, Az. 5 StR 203/10).

Verteidigung durch Rechtsanwalt Andreas Junge

Die wirksame Verteidigung gegen den Vorwurf der Insolvenzverschleppung beginnt mit der exakten Analyse der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens. Rechtsanwalt Andreas Junge lässt hierzu regelmäßig sachverständige Stellungnahmen erstellen oder prüft bestehende Bilanzen und Liquiditätspläne auf Plausibilität. Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob und wann tatsächlich Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorlag und ob eine Antragspflicht bestand.

In vielen Fällen lässt sich nachweisen, dass eine Insolvenzreife nicht bereits zu dem vom Insolvenzverwalter behaupteten Zeitpunkt eingetreten war oder dass der Geschäftsführer auf belastbare Sanierungsaussichten vertrauen durfte. Hier kommt es auf minutiöse Rekonstruktion von Zahlungsströmen, Verhandlungen mit Gläubigern und betriebswirtschaftlichen Kennzahlen an.

Ein weiterer Ansatzpunkt ist die Prüfung, ob der Geschäftsführer alle ihm zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung getroffen hat und ob ihm persönlich eine schuldhafte Verzögerung der Antragstellung vorzuwerfen ist. Gerade bei arbeitsteilig geführten Unternehmen oder bei Beraterbeteiligung ist die persönliche Verantwortlichkeit häufig differenzierter zu beurteilen.

Rechtsanwalt Andreas Junge legt zudem großen Wert auf eine sachliche Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden. Viele Verfahren lassen sich – bei ausreichender Aufarbeitung und Kooperation – bereits im Ermittlungsstadium beenden oder mit einer Auflage gemäß § 153a StPO abschließen. Ist ein solcher Verfahrensausgang nicht erreichbar, wird eine tragfähige Verteidigung in der Hauptverhandlung vorbereitet.

Ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung stellt Geschäftsführer vor rechtliche, wirtschaftliche und persönliche Herausforderungen. Umso wichtiger ist eine frühzeitige und fundierte Verteidigung durch einen erfahrenen Strafverteidiger.

Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über umfassende Kenntnisse im Wirtschaftsstrafrecht, wirtschaftliches Verständnis und langjährige Erfahrung in der Vertretung von Geschäftsführern in Krisensituationen. Seine Herangehensweise ist analytisch, diskret und auf eine rechtlich belastbare Lösung ausgerichtet. Wer sich einem solchen Vorwurf ausgesetzt sieht, findet in ihm einen sachkundigen und standhaften Verteidiger.