Strafverfahren gegen Geschäftsführer wegen § 266a StGB – Vorenthalten von Arbeitsentgelt- Erfolgreiche Möglichkeiten der Verteidigung

Die Strafvorschrift des § 266a StGB zählt zu den praxisrelevanten Delikten im Wirtschaftsstrafrecht. Sie betrifft insbesondere Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, die verpflichtet sind, Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß und fristgerecht abzuführen. Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach – sei es aufgrund finanzieller Engpässe, organisatorischer Fehler oder bewusster Entscheidung –, kann gegen den Geschäftsführer persönlich ein Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt eingeleitet werden.

Ein solches Verfahren birgt erhebliche strafrechtliche, zivilrechtliche und berufsrechtliche Risiken. Es geht nicht allein um die unterbliebene Zahlung, sondern um die strafrechtliche Bewertung des Verantwortungsverhaltens. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und erfahrener Verteidiger in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren, verfügt über umfangreiche praktische Erfahrung in der Verteidigung von Geschäftsführern in Fällen des § 266a StGB.

Rechtlicher Hintergrund und Pflichtenlage

§ 266a StGB schützt die pünktliche Zahlung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Während die Arbeitgeberanteile dem Steuerrecht unterliegen, stellen die Arbeitnehmeranteile treuhänderisch verwaltetes Fremdvermögen dar. Sie müssen vom Arbeitgeber einbehalten und an die Einzugsstelle abgeführt werden. Der Geschäftsführer ist dabei nach § 35 GmbHG bzw. § 41 Abs. 1 GmbHG a.F. verpflichtet, die ordnungsgemäße Abführung sicherzustellen.

Kommt es zur Nichtzahlung, etwa weil andere Gläubiger vorrangig bedient wurden, wird dies strafrechtlich als treuwidriger Umgang mit fremdem Vermögen gewertet. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hier eindeutig: Bereits das Unterlassen der Abführung trotz Fälligkeit und Liquidität genügt für die Verwirklichung des Tatbestands (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2008, Az. 5 StR 336/07).

Typische Fallkonstellationen

Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB entstehen häufig durch:

  • Meldungen der Sozialversicherungsträger bei ausbleibender Beitragszahlung,
  • Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung,
  • Insolvenzverfahren, bei denen rückständige Beiträge festgestellt werden,
  • Strafanzeigen durch ehemalige Mitarbeiter oder Mitgesellschafter,
  • Querverweise aus Steuerstrafverfahren.

Typische Konstellationen sind:

  • Liquiditätsengpässe, bei denen zunächst Lieferanten, Banken oder das Finanzamt bedient werden,
  • organisatorische Defizite in der Lohnbuchhaltung,
  • Unkenntnis über die Abführungspflichten bei geringfügig Beschäftigten,
  • Versäumnisse bei der Anmeldung von Praktikanten, Aushilfen oder Honorarkräften.

Strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen

Die Sanktionen nach § 266a StGB reichen von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren. In der Praxis kommt es häufig zu Bewährungsstrafen, insbesondere wenn eine Nachzahlung erfolgt ist und der Schaden gering ist. Jedoch kann die strafrechtliche Verurteilung schwerwiegende Folgeeffekte auslösen:

  • persönliche Haftung des Geschäftsführers für die nicht abgeführten Beiträge nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB,
  • disqualifizierende Eintragung im Führungszeugnis,
  • Ausschluss von zukünftigen Geschäftsführertätigkeiten nach § 6 GmbHG,
  • berufsrechtliche Konsequenzen, insbesondere bei Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Beamten.

In der Insolvenz kann der Verstoß gegen § 266a StGB zusätzlich als Insolvenzstraftat gewertet werden, wenn die Pflichtverletzung systematisch oder in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit erfolgt ist.

Verteidigung durch Rechtsanwalt Andreas Junge

Die Verteidigung in Verfahren wegen § 266a StGB erfordert ein genaues Verständnis der rechtlichen und wirtschaftlichen Abläufe in Unternehmen. Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Geschäftsführern, die sich mit dem Vorwurf konfrontiert sehen, Sozialversicherungsbeiträge nicht rechtzeitig abgeführt zu haben.

Im Zentrum seiner Verteidigung steht die präzise Aufarbeitung der finanziellen Lage des Unternehmens im fraglichen Zeitraum. Ziel ist es, zu klären, ob tatsächlich ein schuldhaftes Verhalten vorlag oder ob organisatorische Umstände, Unkenntnis oder externe Zwänge für das Versäumnis verantwortlich waren. Gerade die Frage der Zahlungsfähigkeit zum Fälligkeitszeitpunkt ist entscheidend für die strafrechtliche Bewertung. Auch kann bei Insolvenzreife eine Pflichtenkollision vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließt oder relativiert.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Nachzahlung der Beiträge im Rahmen des Verfahrens. In vielen Fällen kann dies – insbesondere bei Ersttätern – zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO führen. Rechtsanwalt Junge prüft in jedem Einzelfall, ob eine solche Verfahrensbeendigung realistisch und sachgerecht ist.

Seine Verteidigung ist geprägt durch eine sachliche Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden, eine sorgfältige Aktenanalyse und die Einbindung externer Sachverständiger bei der Prüfung der Unternehmenslage. Überdurchschnittlich viele der von ihm vertretenen Verfahren werden im Ermittlungsstadium eingestellt – insbesondere dann, wenn frühzeitig eine qualifizierte Verteidigung erfolgt.

Ein Strafverfahren wegen § 266a StGB ist für Geschäftsführer eine ernstzunehmende Belastung mit potenziell weitreichenden Folgen. Umso wichtiger ist eine fundierte, wirtschaftlich informierte und juristisch präzise Verteidigung.

Rechtsanwalt Andreas Junge bringt dafür die nötige Erfahrung, das juristische Fachwissen und die wirtschaftliche Sensibilität mit. Als Fachanwalt für Strafrecht und durch seine regelmäßige Tätigkeit in komplexen wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren ist er mit den Anforderungen dieser Verfahren bestens vertraut.

Wer sich mit dem Vorwurf des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen konfrontiert sieht, sollte frühzeitig qualifizierte Hilfe in Anspruch nehmen – um rechtzeitig Weichen zu stellen und drohende persönliche und wirtschaftliche Konsequenzen abzuwehren.