Wenn die Abrechnung zur Straftat wird – rechtliche Risiken, typische Fallkonstellationen und warum eine spezialisierte Verteidigung entscheidend ist
Apotheken stehen im Zentrum eines sensiblen Zusammenspiels zwischen Gesundheitsversorgung, staatlicher Kontrolle und wirtschaftlicher Eigenverantwortung. Durch die Vielzahl an Abrechnungswegen – insbesondere mit den gesetzlichen Krankenkassen, den privaten Krankenversicherungen und bei Zuzahlungen – sind Apotheker täglich mit komplexen Dokumentations- und Abrechnungsprozessen konfrontiert.
Kommt es zu Unstimmigkeiten, drohen nicht nur Nachforderungen oder Retaxationen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Betrugs, insbesondere Abrechnungsbetrugs (§ 263 StGB), ist in solchen Fällen keine Seltenheit – und kann existenzbedrohend sein.
Was ist Abrechnungsbetrug?
Der Straftatbestand des Betrugs ist in § 263 StGB geregelt. Danach macht sich strafbar, wer durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregt und dadurch einen Vermögensschaden verursacht – mit dem Ziel, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Übertragen auf Apotheken bedeutet das: Wer wissentlich gegenüber der Abrechnungsstelle oder der Krankenkasse falsche Angaben über die Abgabe, Art oder Menge eines Medikaments macht, kann sich strafbar machen. Dies gilt beispielsweise, wenn Medikamente abgerechnet werden, die tatsächlich nie ausgegeben wurden, wenn teurere Präparate auf dem Rezept angegeben, aber günstigere abgegeben wurden, oder wenn abgelaufene oder bereits verwendete Rezepte erneut zur Abrechnung eingereicht werden. Auch Absprachen mit ärztlichen Praxen, die zur Rückdatierung oder nachträglichen Ausstellung von Rezepten führen, können den Tatbestand erfüllen.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausdrücklich festgestellt:
„Abrechnungsbetrug setzt regelmäßig die vorsätzliche Einreichung unrichtiger Abrechnungsunterlagen voraus, durch die ein Irrtum beim Abrechnungspartner erregt wird.“
(BGH, Urteil vom 12.05.2011 – 3 StR 442/10)
Wie beginnen Ermittlungsverfahren?
Ein Ermittlungsverfahren wird häufig durch eine Anzeige eingeleitet, etwa von Krankenkassen, Prüfdiensten, Apothekerkammern oder Mitbewerbern. Auch anonyme Hinweise oder Retaxationen können Anlass zur Prüfung geben. Kommt es zu Auffälligkeiten im Abrechnungsverhalten oder besteht der Verdacht, dass Leistungen abgerechnet wurden, die nicht oder nicht in der angegebenen Form erbracht wurden, leiten die Ermittlungsbehörden ein Verfahren ein.
Die Behörden überprüfen dann, ob die Apotheke vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, um sich zu bereichern. Besonders im Fokus stehen dabei Abrechnungen, bei denen die Art oder Menge der abgegebenen Arzneimittel nicht mit den Rezepten oder den Bestandsdaten übereinstimmt.
Welche Folgen drohen bei einem Ermittlungsverfahren?
Schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bringt erhebliche Belastungen mit sich. Oft werden Apothekenräume durchsucht, Rezepte und Abrechnungsunterlagen beschlagnahmt oder Kassendaten gesichert. Mitarbeiter und Kooperationspartner können als Zeugen geladen und befragt werden.
Im weiteren Verlauf kann es zur vorläufigen oder dauerhaften Sperrung des Apothekenbetriebs kommen. Bei einem Schuldspruch drohen Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren – in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. Zudem kann eine Verurteilung berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wie etwa den Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis. Die Apothekerkammer kann Verfahren einleiten, wenn die persönliche Zuverlässigkeit im Sinne des Apothekengesetzes infrage steht.
Typische Fallkonstellationen aus der Praxis
In der Praxis treten immer wieder ähnliche Fallkonstellationen auf. Dazu gehört beispielsweise die Abrechnung von Hilfsmitteln oder Rezepturen, die nicht tatsächlich abgegeben wurden. Ebenfalls häufig ist die Abrechnung von Medikamenten auf Basis von gefälschten oder nicht mehr gültigen Rezepten.
Ein weiteres Beispiel ist die bewusste Täuschung über Zuzahlungsbefreiungen oder die Verwendung falscher Angaben zur Versichertenidentität. Auch die Abrechnung verschreibungspflichtiger Medikamente als Kassenleistung, obwohl eine private Verordnung vorlag, ist strafrechtlich relevant. In vielen Fällen steht der Vorwurf im Raum, dass Rezepte in Absprache mit ärztlichen Praxen rückdatiert oder fingiert wurden, um eine spätere Abrechnung zu ermöglichen.
Warum eine spezialisierte Verteidigung entscheidend ist
Verfahren wegen Abrechnungsbetrugs im Apothekenbereich sind rechtlich komplex. Die Beweislage ist oft schwierig zu beurteilen, insbesondere wenn es um Absprachen, interne Prozesse oder die Auslegung von Abrechnungsrichtlinien geht.
Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung im Gesundheitsstrafrecht. Beide haben eine Vielzahl von Verfahren gegen Apotheker, Ärzte und weitere medizinische Leistungserbringer begleitet – bundesweit, diskret und mit nachweislichem Erfolg.
Sie kennen nicht nur die strafrechtlichen Anforderungen, sondern auch die branchenspezifischen Besonderheiten im Apothekenwesen. Durch die enge Zusammenarbeit mit Steuerberatern, Sachverständigen für Kassensysteme und Abrechnungsprüfern analysieren sie jeden Fall umfassend – mit dem Ziel, das Verfahren frühzeitig und möglichst geräuschlos zu beenden.
Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung
In vielen Fällen ist es möglich, das Verfahren durch eine sachgerechte Aufarbeitung der Abrechnungen, technische Nachweise oder die Vorlage ordnungsgemäßer Dokumentation zu entschärfen.
Ziel ist häufig die Einstellung des Verfahrens – etwa mangels Tatverdachts oder gegen Zahlung einer Geldauflage (§ 153a StPO). Auch eine Einordnung als Ordnungswidrigkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen erreicht werden. In jedem Fall ist es entscheidend, bereits im frühen Verfahrensstadium die Weichen richtig zu stellen.
Apotheken stehen bei der Abrechnung unter besonderer Beobachtung – nicht nur aus steuerlicher, sondern auch aus strafrechtlicher Sicht. Der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs ist schwerwiegend und kann die Existenz gefährden.
Deshalb ist es wichtig, frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger einzuschalten – idealerweise mit spezialisierten Kenntnissen im Apothekenrecht und Gesundheitswesen. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel stehen Ihnen dafür bundesweit zur Seite – kompetent, diskret und mit dem Ziel, Ihre berufliche Zukunft zu schützen.