Strafverfahren gegen Ärzte wegen Abrechnungsbetrug und Steuerhinterziehung – was Mediziner jetzt wissen müssen

Wenn ärztliche Abrechnung zum strafrechtlichen Risiko wird

Immer häufiger sehen sich niedergelassene Ärztinnen und Ärzte mit strafrechtlichen Ermittlungen konfrontiert – insbesondere dann, wenn Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), privaten Krankenversicherungen oder dem Finanzamt festgestellt werden. Der Vorwurf lautet in diesen Fällen häufig auf Abrechnungsbetrug nach § 263 StGB und in vielen Fällen zugleich auf Steuerhinterziehung gemäß § 370 der Abgabenordnung (AO).

Ein solches Strafverfahren hat weitreichende Konsequenzen – nicht nur strafrechtlich, sondern auch wirtschaftlich, berufsrechtlich und persönlich. Neben Geld- oder Freiheitsstrafen drohen Rückforderungen, der Verlust der vertragsärztlichen Zulassung und erheblicher Reputationsschaden.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, vertritt bundesweit Ärzte und Zahnärzte, die mit Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrug und Steuerhinterziehung konfrontiert sind. Seine umfassende juristische Erfahrung und sein spezifisches Verständnis der medizinischen Abrechnungs- und Praxisrealität machen ihn zum kompetenten Ansprechpartner in diesen hochsensiblen Fällen.

Die häufigsten Fallkonstellationen

Ein Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrug beginnt in der Regel mit einer Prüfmitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung oder nach Hinweisen durch Krankenkassen, Patienten oder sogar Praxismitarbeiter. Auffälligkeiten im EBM- oder GOÄ-Abrechnungsverhalten, auffällige Häufungen bestimmter Ziffern oder formale Fehler bei Delegation oder Dokumentation können ausreichen, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.

Typisch sind Vorwürfe wie:

  • Abrechnung von Leistungen, die nicht persönlich erbracht wurden

  • fehlerhafte Abrechnung bei delegierbaren Leistungen (z. B. Ziffer 1 GOÄ)

  • Doppelabrechnungen bei Privat- und GKV-Patienten

  • Leistungserbringung ohne tatsächlichen Arztkontakt

  • systematische Überabrechnung von Gesprächen, Konsilen oder Visiten

Wenn zusätzlich steuerlich relevante Einnahmen nicht korrekt erklärt oder Betriebsausgaben unzutreffend angegeben wurden, steht der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum. In der Praxis betrifft dies häufig nicht deklarierte Einnahmen aus Privatliquidation, Laborbeteiligungen, medizinischen Zusatzleistungen oder Verrechnungen über nicht einbezogene Konten.

Strafrechtliche Bewertung: § 263 StGB und § 370 AO

Der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs nach § 263 StGB setzt eine Täuschung über Tatsachen, einen Irrtum bei der Abrechnungsstelle und einen daraus folgenden Vermögensschaden voraus. Auch der Versuch ist bereits strafbar. Das Strafmaß reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass auch formale Abrechnungsfehler – etwa bei der Delegation oder Dokumentation – bereits zur Strafbarkeit führen können, wenn der Arzt vorsätzlich handelte (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2005 – 5 StR 523/04).

Ergänzend wird regelmäßig Steuerhinterziehung (§ 370 AO) geprüft. Wer pflichtwidrig unrichtige Angaben gegenüber dem Finanzamt macht oder Einnahmen verschweigt, macht sich strafbar – mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen bis zu zehn Jahre. Die Rechtsprechung geht ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 € regelmäßig von einem besonders schweren Fall aus.

Rückforderungen und wirtschaftliche Folgen

Neben dem strafrechtlichen Verfahren drohen umfassende Rückforderungen durch die KV, Krankenkassen oder Privatversicherer. Diese erfolgen in der Regel auch dann, wenn eine Verurteilung noch nicht erfolgt ist, da zivilrechtlich bereits fehlerhafte Abrechnungen eine Rückzahlungspflicht begründen können (§ 812 BGB).

Oft werden die Rückforderungen pauschal über Zeiträume von mehreren Jahren angesetzt – teils ohne Differenzierung zwischen tatsächlichen und fehlerhaft abgerechneten Leistungen. Dadurch entstehen Summen im hohen fünf- bis sechsstelligen Bereich.

Zudem kann eine Verurteilung berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Vertragsärzte riskieren die Entziehung ihrer Zulassung (§ 95 Abs. 6 SGB V), ein Disziplinarverfahren vor der Ärztekammer und Einträge im Arztregister. Auch die Approbation kann gefährdet sein.

Verteidigungsstrategie durch Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge verfolgt eine differenzierte und praxistaugliche Verteidigung. In einem ersten Schritt analysiert er die Abrechnungsstruktur, prüft die vorgeworfenen Leistungen im Kontext der Dokumentation und stellt fest, ob tatsächlich eine strafbare Täuschung vorliegt oder ob ein Verstoß gegen Abrechnungsrichtlinien ohne Vorsatz vorliegt.

Ein zentrales Kriterium ist die Frage nach dem Vorsatz: Nur wer bewusst falsch abrechnet oder Steuern hinterzieht, macht sich strafbar. In der Praxis beruhen viele Fehler auf fehlender Schulung, fehlerhaften Praxisverwaltungssystemen oder irreführender Beratung.

In geeigneten Fällen kann durch Rückzahlungen, Nachversteuerung und kooperatives Verhalten eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO erreicht werden – ohne Anklage und ohne öffentliche Hauptverhandlung.

Auch bei laufenden Steuerprüfungen koordiniert Andreas Junge eng mit den steuerlichen Beratern seiner Mandanten, um parallele Ermittlungen zu verhindern und rechtzeitig mit Selbstanzeige oder Korrekturerklärung zu reagieren.

FAQ – Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrug und Steuerhinterziehung bei Ärzten

Was ist Abrechnungsbetrug bei Ärzten?
Abrechnungsbetrug liegt vor, wenn medizinische Leistungen abgerechnet werden, die nicht oder nicht in der abgerechneten Weise erbracht wurden – etwa bei unzulässiger Delegation, fehlendem Arztkontakt oder bewusster Überabrechnung.

Was gilt als Steuerhinterziehung in der Arztpraxis?
Steuerhinterziehung liegt vor, wenn Einnahmen – etwa aus Privatliquidation oder Zusatzleistungen – nicht oder unvollständig erklärt werden oder Ausgaben überhöht angegeben werden. Auch fehlerhafte Verrechnungen mit Drittmitteln können betroffen sein.

Welche Strafen drohen?
Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren – in schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Zudem drohen Rückforderungen, Zulassungsentzug, berufsrechtliche Verfahren und erhebliche Reputationsschäden.

Wie kann ich mich verteidigen?
Eine Verteidigung setzt frühzeitig an: mit Akteneinsicht, Analyse der Praxisstruktur, Bewertung der Dokumentation und strategischer Kommunikation mit Behörden. Ziel ist die Einstellung oder eine milde Lösung ohne öffentliches Verfahren.

Was macht Rechtsanwalt Andreas Junge in solchen Fällen?
Er begleitet Ärzte diskret und professionell durch das gesamte Verfahren – von der ersten Vorladung über die Verhandlung bis zur steuerlichen Regulierung. Sein Ziel: Vermeidung der Anklage, wirtschaftliche Schadensbegrenzung und Schutz der ärztlichen Reputation.

Ein Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrug oder Steuerhinterziehung trifft Ärzte oft unerwartet – mit weitreichenden Konsequenzen. Umso wichtiger ist es, frühzeitig zu reagieren und sich professionell vertreten zu lassen.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet eine diskrete, strukturierte und erfahrene Verteidigung – mit Blick auf das, was medizinisch, wirtschaftlich und persönlich zählt.