Steuerstrafverfahren wegen Nichtangabe von Mieteinnahmen- Möglichkeiten der Verteidigung

In den letzten Jahren ist die steuerliche Erfassung von privaten und gewerblichen Mieteinnahmen verstärkt in den Fokus der Finanzbehörden geraten. Immer mehr Steuerpflichtige sehen sich mit dem Vorwurf konfrontiert, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht oder nicht vollständig in ihren Steuererklärungen angegeben zu haben. Das kann bereits bei geringen Beträgen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – insbesondere, wenn eine vorsätzliche Steuerverkürzung im Raum steht.

Ob vermietete Eigentumswohnung, Ferienhaus, über Airbnb vermittelte Zimmer oder gewerbliche Objekte – die steuerliche Erklärungspflicht ist in allen Fällen eindeutig. Dennoch passieren in der Praxis viele Fehler, die schnell zu einem Steuerstrafverfahren führen können.

Rechtlicher Rahmen und steuerliche Pflichten

Nach § 370 AO macht sich strafbar, wer den Finanzbehörden pflichtwidrig unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, um Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unterliegen als Einkünfte gemäß § 21 EStG der Einkommensteuer. Sie müssen vollständig erklärt und mit entsprechenden Nachweisen belegt werden. Eine Nichtangabe stellt eine strafbare Steuerhinterziehung dar – auch wenn sie nicht mit Bereicherungsabsicht geschieht.

Typische Fallkonstellationen

In der anwaltlichen Praxis begegnen Rechtsanwalt Andreas Junge regelmäßig folgende Konstellationen:

  • Untervermietung von Wohnungen oder Zimmern, insbesondere über Plattformen wie Airbnb oder Booking, ohne Angabe der erzielten Einnahmen,
  • Vermietung von Ferienhäusern im In- oder Ausland, wobei die Einnahmen entweder gar nicht oder nur teilweise erklärt wurden,
  • Einkünfte aus gewerblichen Immobilien, die durch sogenannte „Schwarzvermietung“ am Fiskus vorbei erzielt wurden,
  • versehentlich nicht erklärte Mieteinkünfte aus Erbengemeinschaften oder aus dem Ausland,
  • Anrechnung von zu hohen Werbungskosten zur Senkung der Steuerlast.

Häufig werden solche Fälle durch Kontrollmitteilungen anderer Behörden oder durch Abgleiche mit Zahlungsdienstleistern, Banken oder Plattformbetreibern aufgedeckt. Auch Nachbarn oder ehemalige Mieter leisten gelegentlich Hinweise.

Die möglichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen

Das Strafmaß bei Steuerhinterziehung richtet sich nach dem Umfang der hinterzogenen Beträge. Bereits bei Beträgen ab 1.000 Euro kann ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden. Ab 50.000 Euro ist eine Einstellung gegen Geldauflage nur noch in Ausnahmefällen möglich. Bei Summen über 100.000 Euro droht eine Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe – Letztere in der Regel zur Bewährung.

Weitere Folgen sind:

  • Zinsen auf die hinterzogenen Beträge nach § 233a AO,
  • Nachzahlung der hinterzogenen Steuer inklusive Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer,
  • Eröffnung eines Steuerstrafverfahrens mit strafrechtlichen Konsequenzen,
  • Verlust der steuerlichen Glaubwürdigkeit bei zukünftigen Erklärungen,
  • in schweren Fällen Eintragung ins Führungszeugnis und Reputationsschäden.

Für Berufsträger oder öffentlich Bedienstete kann darüber hinaus die persönliche Zuverlässigkeit infrage gestellt werden.

Verteidigungsmöglichkeiten – Differenzierte Aufarbeitung des Sachverhalts

Die wichtigste Verteidigungslinie liegt in der genauen Analyse des Vorsatzes. Wusste der Steuerpflichtige tatsächlich, dass er Einnahmen angeben musste? Hat er bewusst getäuscht oder handelte es sich um ein fahrlässiges Versäumnis? Gab es Hinweise oder Steuerberaterkontakte, die entlastend wirken können?

Auch die exakte Höhe der hinterzogenen Steuer ist häufig streitig. Hier ist eine sachverständige Aufarbeitung aller Einnahmen und abzugsfähigen Werbungskosten notwendig. In nicht wenigen Fällen gelingt es, den Umfang der Steuerverkürzung so zu reduzieren, dass eine Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO möglich wird.

Bei rechtzeitigem anwaltlichem Beistand kann häufig auch eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO in Betracht kommen. Diese erfordert jedoch umfassende, vollständige und rechtzeitige Nachmeldung aller relevanten Einnahmen – einschließlich aller Nebenjahre.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Seine langjährige Erfahrung in komplexen Steuerstrafverfahren – insbesondere bei vermeintlich harmlosen Konstellationen wie der Nichtangabe von Mieteinnahmen – macht ihn zu einem besonders versierten Ansprechpartner in diesen Verfahren.

Er kennt die Abläufe bei den Steuerfahndungsstellen und Finanzämtern ebenso wie die typischen Fehlerquellen bei der steuerlichen Einordnung von Einnahmen. Durch gezielte Kommunikation mit den Behörden, frühzeitige Offenlegung und taktisches Verhandeln konnte er in zahlreichen Fällen eine Einstellung oder eine für den Mandanten wirtschaftlich tragbare Lösung erreichen.

Besonders hervorzuheben ist seine Fähigkeit, selbst in kritischen Fällen eine sachliche und respektvolle Gesprächsebene mit den Ermittlungsbehörden zu etablieren. Dadurch gelingt es ihm regelmäßig, das Verfahren zu entschärfen und zu einem positiven Ausgang zu führen.

Die Nichtangabe von Mieteinnahmen ist kein Kavaliersdelikt, sondern kann gravierende strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Umso wichtiger ist eine frühzeitige und kompetente Verteidigung.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet Betroffenen eine zielgerichtete, diskrete und engagierte Beratung – mit dem Ziel, eine drohende Verurteilung zu vermeiden und den finanziellen Schaden so gering wie möglich zu halten.

Wer mit einem Steuerstrafverfahren wegen nicht erklärter Mieteinkünfte konfrontiert wird, sollte keine Zeit verlieren – denn oft entscheidet der erste Schritt über den gesamten weiteren Verlauf.