Der Onlinehandel macht es Konsumenten heute leicht, günstige Tabakwaren aus dem Ausland zu bestellen. Besonders beliebt sind dabei Plattformen wie „smoke-stop-berlin.de“. Was viele Käufer jedoch unterschätzen: Der Erwerb von Zigaretten oder Heets über solche Anbieter aus dem EU-Ausland unterliegt strengen steuerlichen Vorschriften. Wer Tabakwaren in größeren Mengen bestellt, ohne diese ordnungsgemäß zu versteuern, riskiert die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 der Abgabenordnung (AO).
Der folgende Artikel beleuchtet typische Fallkonstellationen, die rechtlichen Folgen und vor allem die Möglichkeiten einer erfolgreichen Verteidigung. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge, der über umfangreiche Erfahrung im Umgang mit Zollbehörden – insbesondere dem Hauptzollamt Berlin-Brandenburg mit Sitz in Teltow – verfügt.
Typische Fallkonstellationen
In der Praxis werden viele Verfahren durch Hinweise oder Kontrollen des Zolls ausgelöst. Häufig bestellen Privatpersonen oder Kleingewerbetreibende über Onlineplattformen wie „smoke-stop-berlin.de“ Tabakprodukte zu deutlich günstigeren Preisen, ohne sich über die steuerlichen Folgen im Klaren zu sein. Diese Anbieter versenden die Ware aus dem Ausland – meist aus osteuropäischen EU-Staaten – direkt an deutsche Kunden. Zollfahnder stoßen durch Paketkontrollen, Recherchen im Internet oder durch Auswertung von Kundenlisten auf die Bestellungen.
Oft wird den Empfängern vorgeworfen, die fällige Tabaksteuer vorsätzlich nicht entrichtet und somit einen erheblichen Steuerschaden verursacht zu haben. Bereits der Empfang unversteuerter Tabakwaren kann als Steuerhinterziehung gewertet werden, selbst wenn keine gewerbliche Absicht vorlag. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass derjenige, der im Wissen um die fehlende Versteuerung handelt, vorsätzlich die Steuerverkürzung begeht.
Rechtliche Einordnung und mögliche Folgen
Rechtsgrundlage für die Ahndung ist § 370 AO. Wer Steuern verkürzt oder Steuervergütungen zu Unrecht erlangt, macht sich strafbar. Bei Steuerhinterziehung drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren (§ 370 Abs. 3 AO).
Hinzu kommen erhebliche finanzielle Forderungen. Die hinterzogenen Steuern werden nacherhoben, zudem verlangt das Hauptzollamt in vielen Fällen Säumniszuschläge und Zinsen. Bei großen Mengen können schnell Summen im fünfstelligen Bereich erreicht werden. Auch eine Durchsuchung der Wohnung und die Beschlagnahme von Kommunikationsmitteln wie Mobiltelefonen oder Computern gehören zum Ermittlungsalltag in solchen Verfahren.
Verteidigungsmöglichkeiten
Eine wirksame Verteidigung setzt frühzeitig an. Bereits im Anhörungsverfahren kann durch eine fundierte Stellungnahme und die richtige Kommunikation mit dem Zoll eine Eskalation vermieden werden. Rechtsanwalt Andreas Junge prüft in jedem Fall, ob der Tatvorwurf in allen Punkten tragfähig ist.
Ein wichtiger Punkt ist die subjektive Tatseite: War dem Beschuldigten bewusst, dass es sich um nicht versteuerte Tabakwaren handelte? Oder handelte es sich möglicherweise um ein Missverständnis bezüglich der steuerlichen Bewertung innerhalb der EU? In vielen Fällen kann ein vorsatzausschließender Irrtum geltend gemacht werden.
Auch eine Selbstanzeige nach § 371 AO kann in Einzelfällen in Betracht kommen – vorausgesetzt, die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Ferner ist stets zu prüfen, ob die Ermittlungsmaßnahmen rechtmäßig durchgeführt wurden und ob sich aus dem konkreten Sachverhalt Möglichkeiten einer Verfahrenseinstellung nach §§ 153 ff. StPO ergeben.
Ein aktuelles Beispiel aus der Verteidigungspraxis: In einem Verfahren vor dem Hauptzollamt Berlin-Brandenburg konnte Rechtsanwalt Andreas Junge für einen Mandanten erreichen, dass trotz umfangreicher Bestellungen von Heets aus dem Ausland lediglich eine Geldauflage festgesetzt und das Verfahren ohne öffentliche Verhandlung eingestellt wurde. Entscheidend war die lückenlose Darlegung der Unkenntnis des steuerlichen Risikos und der kooperative Umgang mit der Behörde.
Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht. Er verfügt über jahrelange Erfahrung im Umgang mit Zollbehörden und führt regelmäßig Verfahren vor dem Hauptzollamt Berlin-Brandenburg in Teltow. Seine Mandanten profitieren von seiner Kenntnis der behördlichen Abläufe, den internen Entscheidungskriterien der Zollfahndung sowie der maßgeblichen Rechtsprechung.
Seine Erfolgsquote bei Verfahrenseinstellungen ist überdurchschnittlich hoch. In einer Vielzahl von Fällen gelingt es ihm, belastende Maßnahmen wie Durchsuchungen oder öffentliche Gerichtsverhandlungen zu vermeiden und durch Verhandlungen mit der Behörde eine für den Mandanten tragbare Lösung zu erzielen.
Seine Stärke liegt in der sachlichen, rechtlich fundierten und gleichzeitig taktisch klugen Verteidigung. Gerade bei unübersichtlichen Sachverhalten, die im Bereich des Verbrauchsteuerrechts häufig auftreten, sorgt seine präzise Argumentation für Klarheit und Entlastung.
Die Bestellung von Zigaretten oder Heets im Internet, etwa über Plattformen wie „smoke-stop-berlin.de“, kann weitreichende steuerstrafrechtliche Folgen haben. Häufig sind sich die Betroffenen der rechtlichen Tragweite ihres Handelns nicht bewusst. Umso wichtiger ist es, frühzeitig einen spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten.
Rechtsanwalt Andreas Junge ist bundesweit einer der erfahrensten Verteidiger in Zoll- und Steuerstrafverfahren und kennt die Arbeitsweise der Hauptzollämter – insbesondere des Hauptzollamts Berlin-Brandenburg – aus zahlreichen Verfahren. Wer sich mit einem solchen Verfahren konfrontiert sieht, ist bei ihm in den besten Händen.