Ein Steuerstrafverfahren gegen Geschäftsführer ist für viele Unternehmer eine Zäsur. Oft beginnt es unscheinbar mit einer Betriebsprüfung, einer Umsatzsteuer-Nachschau oder einer „einfachen“ Nachfrage des Finanzamts. Doch wenn der Verdacht entsteht, dass Steuern nicht richtig erklärt oder bewusst verkürzt wurden, wird aus der steuerlichen Prüfung schnell Strafrecht. Dann steht der Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO im Raum – und für Geschäftsführer kommt eine besondere Brisanz hinzu: Die Ermittlungen richten sich häufig nicht gegen „die Firma“, sondern gegen die verantwortliche Person. Plötzlich geht es um persönliche Strafen, Haftungsrisiken, Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Einträge im Führungszeugnis und um den Fortbestand des Unternehmens.
Gerade in dieser Lage entscheidet frühes, strategisches Handeln über den Ausgang. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verteidigt bundesweit Geschäftsführer, Vorstände und leitende Verantwortliche in Steuerstrafverfahren. Sein Vorgehen ist diskret, strukturiert und darauf ausgerichtet, Vorwürfe frühzeitig einzugrenzen, Schätzungen anzugreifen und – wo immer möglich – eine Einstellung oder deutliche Entschärfung zu erreichen, bevor es zu Strafbefehl, Anklage oder einer öffentlichen Hauptverhandlung kommt.
Warum Geschäftsführer im Steuerstrafrecht besonders schnell persönlich im Fokus stehen
Geschäftsführer tragen Organisations- und Überwachungspflichten. Selbst wenn Buchhaltung, Lohnabrechnung oder Umsatzsteuervoranmeldungen an Mitarbeitende, Steuerberater oder externe Dienstleister delegiert werden, bleibt die Verantwortung häufig beim Geschäftsführer – jedenfalls aus Sicht der Ermittlungsbehörden. Das führt in der Praxis dazu, dass bei steuerlichen Unstimmigkeiten sehr schnell die Frage gestellt wird: Wer hat es veranlasst, wer hat es geduldet, wer hätte es erkennen müssen?
Besonders gefährlich ist, dass ein Steuerstrafverfahren nicht selten mit einer pauschalen Arbeitshypothese startet: „Das war bewusst.“ Der Vorsatzvorwurf steht dann im Raum, bevor die tatsächlichen Abläufe sauber aufgeklärt sind. Genau hier entscheidet professionelle Verteidigung darüber, ob sich der Verdacht verfestigt oder ob er frühzeitig entkräftet werden kann.
Typische Auslöser: So entsteht ein Steuerstrafverfahren gegen Geschäftsführer
In der Praxis gibt es einige wiederkehrende Konstellationen, die besonders häufig zu Ermittlungen führen. Viele Verfahren beginnen mit einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Wenn Prüfer Unstimmigkeiten entdecken, werden Sachverhalte an die Straf- und Bußgeldstelle abgegeben. Ab diesem Moment ist das Verfahren strafrechtlich.
Häufige Auslöser sind auffällige Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Vorsteuerabzüge, die nicht plausibel sind, fehlende oder fehlerhafte Rechnungen, Kassenprobleme in barumsatzstarken Betrieben, nicht erklärte Umsätze, auffällige Privatentnahmen oder ungeklärte Geldflüsse zwischen Gesellschaft und Geschäftsführung. Auch Lohnsteuer und Sozialabgaben können der Startpunkt sein, etwa wenn Löhne bar gezahlt, Scheinselbstständigkeit vermutet oder Abrechnungen als unvollständig bewertet werden.
Ein weiterer Klassiker sind internationale Strukturen: Auslandsrechnungen, Leistungsbeziehungen über mehrere Gesellschaften, innergemeinschaftliche Lieferungen oder Onlinegeschäft mit Plattformen. Je komplexer das Geschäftsmodell, desto höher ist das Risiko, dass Fehler entstehen – und Fehler werden im Steuerstrafrecht schnell als „Gestaltung“ interpretiert.
Worum es strafrechtlich geht: § 370 AO, Vorsatz und Schätzungen
Im Zentrum steht regelmäßig der Vorwurf der Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Der Kern lautet: Durch unrichtige oder unvollständige Angaben wurden Steuern verkürzt oder Steuervorteile erlangt. Besonders entscheidend ist die Frage nach dem Vorsatz. Ohne Vorsatz keine Steuerhinterziehung – aber die Grenze zwischen Vorsatz, bedingtem Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist in der Praxis häufig umkämpft.
Ein großes Problem in Geschäftsführer-Verfahren sind Schätzungen. Wenn Unterlagen fehlen oder die Buchführung als nicht ordnungsgemäß bewertet wird, schätzt das Finanzamt Umsätze und Gewinne. Solche Schätzungen können hoch ausfallen und prägen das gesamte Verfahren. Je höher die angenommene Steuerverkürzung, desto größer der strafrechtliche Druck. Deshalb ist die Angriffsfähigkeit von Schätzungen in vielen Fällen ein zentraler Verteidigungsansatz.
Durchsuchung, Beschlagnahme, digitale Beweise: Was Geschäftsführer erwartet
Steuerstrafverfahren gegen Geschäftsführer werden häufig mit harten Maßnahmen geführt. Durchsuchungen in Geschäftsräumen und Privatwohnungen sind keine Seltenheit, ebenso die Beschlagnahme von Laptops, Smartphones, Servern, Buchhaltungsunterlagen und E-Mail-Postfächern. Ermittler suchen nach Belegen für Umsatzverkürzungen, nach interner Kommunikation, nach Zahlungsströmen und nach Hinweisen auf eine bewusste Steuervermeidung.
Gerade in dieser Phase ist jedes unüberlegte Wort gefährlich. Viele Geschäftsführer möchten „aufklären“ und geben spontane Erklärungen ab – ohne zu wissen, welche Unterlagen bereits ausgewertet wurden. Professionelle Verteidigung bedeutet hier, die Situation zu stabilisieren, Akteneinsicht zu nehmen und erst dann eine abgestimmte Strategie zu entwickeln.
Welche Folgen drohen im Steuerstrafverfahren gegen Geschäftsführer?
Die strafrechtlichen Folgen reichen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen – abhängig von Umfang, Zeitraum und Vorwurf. Hinzu kommen Nachzahlungen, Zinsen und häufig Säumniszuschläge. Doch für Geschäftsführer gibt es zusätzliche Risikofelder: persönliche Haftung für Steuern, Regressfragen, Probleme mit Banken, Gesellschaftern und Investoren, sowie erhebliche Reputationsschäden.
Auch gesellschaftsrechtlich kann es kritisch werden. Ein Steuerstrafverfahren kann zu Vertrauensverlust in der Gesellschafterversammlung führen und in Extremfällen zu Abberufung, Kündigung oder Haftungsprozessen. In bestimmten Branchen drohen zudem Zuverlässigkeitsprobleme, etwa bei Genehmigungen oder öffentlichen Aufträgen. Wer als Geschäftsführer strafrechtlich unter Druck gerät, muss deshalb nicht nur den Strafprozess im Blick behalten, sondern auch die Auswirkungen auf das Unternehmen und die eigene Position.
Erfolgreiche Verteidigungsstrategien: Was in der Praxis wirklich hilft
Eine wirksame Verteidigung in Steuerstrafverfahren gegen Geschäftsführer setzt früh an und arbeitet strukturiert. Zuerst steht Akteneinsicht. Ohne Akte bleibt unklar, worauf der Vorwurf konkret gestützt wird, welche Jahre betroffen sind und welche Beträge angenommen werden.
Dann folgt die Prüfung der steuerlichen Grundlage. In vielen Fällen sind Schätzungen überzogen oder beruhen auf Missverständnissen. Oft lassen sich Vorwürfe deutlich reduzieren, wenn Leistungsbeziehungen, Rechnungswege, Kassenabläufe oder internationale Vorgänge sauber erklärt und belegt werden. Eine sorgfältige Aufarbeitung kann nicht nur die Steuersumme verändern, sondern die gesamte Einordnung: aus „bewusst“ wird „Fehler“, aus „System“ wird „Einzelfall“.
Der Vorsatz ist der dritte Schlüssel. Gerade Geschäftsführer werden schnell mit dem Argument konfrontiert, sie hätten „alles gewusst“. Eine professionelle Verteidigung prüft daher, wie Verantwortlichkeiten tatsächlich organisiert waren, welche Kontrollmechanismen bestanden, welche Rolle Steuerberater und Mitarbeitende hatten und ob ein vorsätzliches Handeln überhaupt nachweisbar ist. Wenn der Vorsatzvorwurf entkräftet wird, steigen die Chancen auf Einstellung oder eine deutlich mildere Lösung erheblich.
Rechtsanwalt Andreas Junge arbeitet in Geschäftsführer-Verfahren mit einem klaren Ansatz: Akteneinsicht, Analyse der steuerlichen Kernpunkte, Angriff auf Schätzungen, Aufarbeitung der Verantwortlichkeitsstruktur und strategische Kommunikation mit Finanzamt und Staatsanwaltschaft. Ziel ist, das Verfahren frühzeitig zu stabilisieren und – wo immer möglich – zur Einstellung zu bringen oder eine Lösung ohne öffentliche Hauptverhandlung zu erreichen.
Selbstanzeige oder Berichtigung: Wann ist das noch sinnvoll?
Viele Geschäftsführer überlegen, ob eine Selbstanzeige möglich ist, wenn ihnen Fehler auffallen. Grundsätzlich kann eine Selbstanzeige strafbefreiend wirken, aber nur, wenn sie vollständig, rechtzeitig und korrekt erfolgt und keine Sperrgründe vorliegen. Sobald eine Prüfung läuft oder die Behörden bereits Kenntnisse haben, kann es zu spät sein. Zudem sind Selbstanzeigen in komplexen Unternehmensstrukturen besonders anspruchsvoll, weil mehrere Steuerarten, Zeiträume und Gesellschaften betroffen sein können.
Deshalb gilt: Selbstanzeige oder Berichtigung sollte niemals unkoordiniert erfolgen, sondern nur nach professioneller Prüfung.
Professionelle Verteidigung bundesweit – Rechtsanwalt Andreas Junge
Ein Steuerstrafverfahren gegen Geschäftsführer ist eine ernste Bedrohung für Freiheit, Vermögen und Unternehmenszukunft. Gleichzeitig gilt: Viele Verfahren lassen sich durch frühe Akteneinsicht, konsequente Beweisprüfung und eine saubere steuerliche Aufarbeitung erheblich entschärfen – insbesondere, wenn Schätzungen angreifbar sind und der Vorsatzvorwurf nicht trägt.
Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, ist bundesweit Ihr Ansprechpartner, wenn gegen Sie als Geschäftsführer wegen Steuerhinterziehung ermittelt wird. Er verteidigt strategisch, konsequent und mit dem klaren Ziel, Ihr Verfahren frühzeitig zu beenden und Ihre Zukunft zu schützen.