Steuerstrafverfahren gegen Geschäftsführer: Persönliche Haftung, Strafbarkeitsrisiken – und wie eine professionelle Verteidigung schützt

Ein Steuerstrafverfahren trifft viele Geschäftsführer völlig unvorbereitet – doch die Auswirkungen sind meist weitreichend. Im Zentrum steht nicht nur die Gesellschaft als steuerpflichtiges Unternehmen, sondern der Geschäftsführer persönlich. Der Vorwurf lautet oft: Steuerhinterziehung, verspätete Abgabe von Steuererklärungen, fehlerhafte Buchführung oder nicht abgeführte Umsatzsteuer. Die strafrechtliche Verantwortung liegt regelmäßig beim Geschäftsführer selbst – mit allen damit verbundenen Risiken: Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Vermögenseinziehung und sogar Berufsverbot.

Die wirtschaftliche Dimension ist dabei nicht zu unterschätzen. Neben der strafrechtlichen Gefahr drohen zivilrechtliche Haftungsbescheide, Rückzahlungsforderungen und Einträge in das Gewerbezentralregister. Der gute Ruf, die Geschäftsfähigkeit und die persönliche Zukunft stehen auf dem Spiel.

Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt seit vielen Jahren Geschäftsführer in steuerstrafrechtlichen Verfahren – bundesweit, professionell und mit einer Erfolgsquote, die über dem Durchschnitt liegt. Seine Stärke liegt in der Verknüpfung juristischer Expertise mit praktischer Erfahrung in der Auseinandersetzung mit Betriebsprüfern, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft. Besonders häufig gelingt es ihm, Verfahren frühzeitig zur Einstellung zu bringen – ohne öffentliche Verhandlung und ohne nachhaltige wirtschaftliche Folgen.

Wie entsteht ein Steuerstrafverfahren gegen Geschäftsführer?

Die meisten Verfahren beginnen nicht mit Absicht oder krimineller Energie – sondern mit Fehlern, Überforderung oder unklaren Zuständigkeiten. Betriebsprüfungen durch das Finanzamt, Kontrollmitteilungen von Dritten, eine anonyme Anzeige oder Verzögerungen bei Steuerzahlungen können ausreichen, um einen Anfangsverdacht zu begründen.

Besonders häufig geraten Geschäftsführer in das Visier der Ermittler, wenn:

  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht rechtzeitig abgegeben wurden,

  • Lohnsteuer nicht abgeführt wurde,

  • falsche oder lückenhafte Bilanzen eingereicht wurden,

  • Einnahmen nicht vollständig deklariert wurden.

Die zuständigen Straf- und Bußgeldstellen der Finanzämter leiten daraufhin Ermittlungen ein. Nicht selten kommt es zur Durchsuchung der Geschäftsräume und der Privatwohnung, zur Sicherung von Konten und Unterlagen und zur förmlichen Beschuldigung des Geschäftsführers. Und in vielen Fällen – das ist der entscheidende Punkt – haftet der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen, auch wenn die Steuerschuld bei der Gesellschaft liegt.

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers – eine oft unterschätzte Gefahr

Vielen Geschäftsführern ist nicht bewusst, dass sie für steuerliche Pflichten der GmbH persönlich haften können – sowohl zivilrechtlich (§ 69 AO), als auch strafrechtlich (§ 370 AO). Das betrifft insbesondere die rechtzeitige Abgabe von Steuererklärungen, die korrekte Buchführung und die fristgerechte Zahlung von Steuern.

Ein beliebtes Argument der Ermittlungsbehörden lautet: „Als Geschäftsführer hätten Sie dafür sorgen müssen.“ Das bedeutet im Klartext: Selbst wenn eine andere Person – etwa der Steuerberater, ein Buchhalter oder ein Mitgeschäftsführer – den Fehler begangen hat, kann der verantwortliche Geschäftsführer strafrechtlich belangt werden. Denn er ist aus Sicht der Finanzverwaltung „Organ der steuerlichen Verantwortung“.

Gerade bei finanziellen Engpässen, Liquiditätsengpässen oder Umstrukturierungen geraten Geschäftsführer unter Druck – und treffen Entscheidungen, die im Nachhinein als steuerlich problematisch gewertet werden. Genau hier beginnt die Arbeit eines erfahrenen Strafverteidigers.

Verteidigung mit Struktur, Weitblick und Sachverstand

Rechtsanwalt Andreas Junge verfolgt bei der Verteidigung von Geschäftsführern einen ganzheitlichen Ansatz: Er prüft die steuerlichen Grundlagen, analysiert die organisatorischen Abläufe, untersucht die tatsächliche Verantwortlichkeit innerhalb der Firma – und entwickelt daraus eine fundierte Verteidigungsstrategie. Sein Ziel: Die Vermeidung einer Anklage – oder zumindest eine möglichst milde Verfahrenslösung ohne existenzielle Folgen.

In vielen Fällen gelingt es ihm, bereits im Ermittlungsstadium die Einstellung des Verfahrens zu erreichen – sei es mangels Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO), bei geringer Schuld (§ 153 StPO) oder im Rahmen einer Verständigung mit der Staatsanwaltschaft. Wo nötig, führt er die Verteidigung auch durch das gerichtliche Hauptverfahren – konsequent, sachlich und mit dem Blick für das Wesentliche.

Wichtig ist vor allem: frühzeitiges Handeln. Je früher der Verteidiger eingebunden wird, desto größer sind die Möglichkeiten, die Weichen in eine günstige Richtung zu stellen. Auch drohende Haftungsbescheide oder Vermögenssicherungen können in diesem Stadium häufig noch abgewehrt oder begrenzt werden.

FAQ: Steuerstrafverfahren gegen Geschäftsführer

Was genau wirft man mir als Geschäftsführer vor?
Typisch sind Vorwürfe der Steuerhinterziehung (§ 370 AO), der verspäteten Abgabe (§ 379 AO) oder der unterlassenen Buchführung (§ 283b StGB). Oft geht es um Umsatzsteuer, Lohnsteuer oder Körperschaftsteuer.

Haftet nicht die GmbH – warum werde ich persönlich belangt?
Als Geschäftsführer sind Sie nach § 34 AO für die steuerlichen Pflichten der GmbH verantwortlich. Verletzen Sie diese Pflichten, haften Sie sowohl zivilrechtlich (§ 69 AO) als auch strafrechtlich (§ 370 AO).

Was passiert bei einer Durchsuchung?
Finanzbeamte oder die Steuerfahndung durchsuchen Geschäftsräume, Privaträume und sichern IT, Unterlagen oder Mobiltelefone. Sie sollten in diesem Moment keine Aussagen machen und umgehend einen Anwalt kontaktieren.

Muss ich mit einer Freiheitsstrafe rechnen?
Das hängt vom Einzelfall ab. In der Praxis sind Freiheitsstrafen bei hohen Hinterziehungsbeträgen oder wiederholtem Verhalten möglich. In vielen Fällen sind jedoch Einstellungen, Geldauflagen oder Bewährungsstrafen realistisch – mit der richtigen Verteidigung.

Kann ich meine Geschäftsführerposition behalten?
Ein Strafurteil kann auch berufsrechtliche Konsequenzen haben – etwa ein Tätigkeitsverbot oder Eintrag ins Gewerbezentralregister. Mit einer erfolgreichen Verteidigung lassen sich diese Folgen meist vermeiden.

Kann ich dem Verfahren durch Nachzahlung entgehen?
Eine Selbstanzeige kann unter bestimmten Umständen strafbefreiend wirken – allerdings nur, wenn sie rechtzeitig und vollständig erfolgt. Rechtsanwalt Andreas Junge berät Sie auch hierzu individuell und diskret.

 Persönliche Haftung und Steuerstrafverfahren – mit professioneller Verteidigung kein Schicksal

Ein Steuerstrafverfahren gegen Geschäftsführer ist immer ein ernstzunehmendes Risiko – juristisch, wirtschaftlich und persönlich. Doch es ist kein Automatismus, der zwangsläufig zur Verurteilung führt. Mit einer klugen Verteidigungsstrategie, umfassender Akteneinsicht, rechtzeitiger Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden und einem erfahrenen Verteidiger an der Seite lassen sich Verfahren oft stoppen, Strafen mildern oder ganz vermeiden.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist seit vielen Jahren auf die Verteidigung von Geschäftsführern spezialisiert. Seine Kenntnis der Steuerstrafverfahren, sein Verständnis wirtschaftlicher Zusammenhänge und seine Fähigkeit zur diskreten, aber wirkungsvollen Kommunikation mit Finanzbehörden machen ihn zur ersten Wahl für Geschäftsführer, die sich vor Gericht oder im Ermittlungsverfahren behaupten müssen.

Warten Sie nicht. Lassen Sie sich beraten, bevor Maßnahmen gegen Sie ergriffen werden. Ihre berufliche Zukunft hängt davon ab.