Der Vorwurf der sexuellen Belästigung ist ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche und berufliche Integrität – nicht nur für das mutmaßlich betroffene Opfer, sondern auch für die beschuldigte Führungskraft. In Zeiten gesteigerter Sensibilität gegenüber Grenzverletzungen und Machtmissbrauch – verstärkt durch gesellschaftliche Debatten wie #MeToo – stehen gerade Vorgesetzte schnell im Zentrum strafrechtlicher Ermittlungen, wenn ihnen unangemessenes Verhalten gegenüber Mitarbeitenden vorgeworfen wird.
Was im Einzelfall als flirtender Kommentar, unbedachte Berührung oder persönliche Nähe gemeint war, kann aus Sicht der Betroffenen als übergriffig oder unangemessen empfunden werden. Kommt es in der Folge zur Anzeige, leitet die Staatsanwaltschaft regelmäßig ein Ermittlungsverfahren wegen sexueller Belästigung nach § 184i StGB ein – mit oftmals weitreichenden persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Konsequenzen für die beschuldigte Führungskraft.
Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt seit vielen Jahren Führungspersonen aus Wirtschaft, Verwaltung und öffentlichem Dienst, die sich mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung konfrontiert sehen. Er weiß, dass solche Verfahren häufig von subjektiver Wahrnehmung, komplexen sozialen Dynamiken und beruflichen Rivalitäten geprägt sind – und dass gerade deshalb eine sachliche, diskrete und strategische Verteidigung notwendig ist.
Rechtslage: Wann ist sexuelle Belästigung strafbar?
Sexuelle Belästigung ist in § 184i StGB geregelt. Strafbar ist danach, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch deren sexuelle Selbstbestimmung verletzt. Die Strafandrohung reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Im beruflichen Kontext kann bereits eine als unangemessen empfundene Berührung – etwa an Rücken, Schulter oder Hüfte – den Anfangsverdacht einer strafbaren Belästigung begründen, sofern sie sexuell motiviert war.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.08.2018 (Az. 5 StR 143/18) betont:
„Die Strafbarkeit setzt voraus, dass die Berührung objektiv sexuell geprägt ist und subjektiv mit der Absicht erfolgt, das Opfer sexuell zu motivieren oder zu erniedrigen.“
Besondere Relevanz hat dabei auch das Abhängigkeitsverhältnis am Arbeitsplatz. Führungskräfte, die aufgrund ihrer Stellung Einfluss auf Arbeitsbedingungen, Aufstiegschancen oder die Beschäftigungssituation haben, unterliegen einer erhöhten Verantwortung. Das Strafrecht behandelt Fälle mit Ausnutzung eines Machtverhältnisses zwar nicht gesondert, aber in der Praxis spielt diese Konstellation bei der Strafzumessung und Glaubwürdigkeitsbewertung eine erhebliche Rolle.
Typische Fallkonstellationen – Wenn Nähe als Machtmissbrauch wahrgenommen wird
In der beruflichen Praxis beginnen Ermittlungsverfahren wegen sexueller Belästigung häufig mit einer interne Beschwerde oder einer Anzeige bei der Polizei. Die betroffene Person schildert gegenüber der Personalabteilung, dem Betriebsrat oder externen Ansprechstellen ein unangemessenes Verhalten durch Vorgesetzte – etwa im Rahmen eines Mitarbeitergesprächs, auf Geschäftsreise oder bei betrieblichen Veranstaltungen.
Typische Vorwürfe sind:
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Berührungen am Rücken, an der Hüfte oder am Oberschenkel, etwa im Rahmen eines vermeintlich freundlichen Gestenrepertoires,
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aufdringliche oder zweideutige Bemerkungen mit sexuellem Unterton,
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Einladungen unter Vier-Augen-Bedingungen mit impliziten Erwartungen,
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anzügliche Bemerkungen zu Kleidung, Aussehen oder Körper.
Derartige Verhaltensweisen werden – gerade im Hierarchiegefälle – häufig als übergriffig empfunden, selbst wenn sie von der beschuldigten Führungskraft als harmlos, freundlich oder privat interpretiert wurden. Aufgrund des beruflichen Machtgefälles wird eine klare Einwilligung durch die untergeordnete Person oft in Frage gestellt.
Folgen für die beschuldigte Führungskraft – strafrechtlich und persönlich erheblich
Schon die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens hat für Führungskräfte weitreichende Folgen. In Unternehmen oder Behörden führt die Meldung regelmäßig zu sofortigen arbeitsrechtlichen Maßnahmen, etwa einer Freistellung oder Suspendierung. Nicht selten werden auch interne Disziplinarverfahren eingeleitet. Die Medienberichterstattung oder informelle Gerüchte können zusätzlich berufliche Netzwerke und persönliche Beziehungen nachhaltig beschädigen.
Im Falle einer Verurteilung drohen:
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eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,
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ein Eintrag ins Führungszeugnis, was bei Leitungsfunktionen regelmäßig zur Beendigung der Beschäftigung führt,
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arbeitsrechtliche Konsequenzen, insbesondere fristlose Kündigung,
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Ausschluss aus beruflichen Verbänden oder Verlust von Ehrenämtern,
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immaterielle Schäden wie Rufverlust, soziale Isolation oder psychische Belastung.
Die Dynamik solcher Verfahren führt häufig dazu, dass die beschuldigte Führungskraft sich selbst kaum mehr Gehör verschaffen kann – und jeder Widerspruch bereits als Zeichen mangelnder Einsicht gewertet wird.
Verteidigung – Differenzierte Betrachtung statt pauschale Schuldvermutung
In Strafverfahren wegen sexueller Belästigung ist die sorgfältige Analyse der Aussagekonstellation, der sozialen Dynamik am Arbeitsplatz und der kommunikativen Vorgeschichte von zentraler Bedeutung. Die Verteidigung muss aufzeigen, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht sexuell motiviert, sondern etwa aus kulturellem Kontext, Missverständnissen oder alltäglicher Umgangsweise erklärbar war.
Oft stehen keine objektiven Beweismittel zur Verfügung. Die Beurteilung basiert dann auf einer Glaubwürdigkeitsprüfung der belastenden Aussage, deren Kriterien durch die Rechtsprechung präzise vorgegeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2019 – 2 StR 208/18). Hier ist Erfahrung entscheidend: Eine gut vorbereitete Verteidigung kann durch gezielte Fragen und fundierte Argumentation Zweifel säen, ohne das mutmaßliche Opfer herabzusetzen.
Ein erfahrener Strafverteidiger wird auch prüfen, ob eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflage (§ 153a StPO) erreicht werden kann – etwa bei erstmaligem Vorwurf, unklarer Beweislage und kooperativem Verhalten. Wichtig ist in jedem Fall: Keine unbedachte Aussage gegenüber Polizei, Arbeitgeber oder internen Stellen ohne anwaltliche Beratung.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge Ihre beste Wahl ist
Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, hat langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Führungskräften in Sexualstrafverfahren. Er kennt die beruflichen Implikationen, die Bedeutung von Diskretion und die Notwendigkeit, die Verteidigung frühzeitig, sachlich und wirksam zu strukturieren.
Mandanten schätzen seine ruhige, souveräne und analytisch klare Herangehensweise. Er verteidigt nicht mit Empörung, sondern mit Fakten – und sorgt dafür, dass belastende Aussagen rechtlich eingeordnet und hinterfragt werden, ohne die persönliche Integrität des Beschuldigten zu gefährden. Viele Verfahren konnte er bereits im Ermittlungsstadium beenden – diskret, rechtssicher und ohne öffentliche Hauptverhandlung.
Nähe im beruflichen Kontext ist heikel – aber nicht jede Grenzüberschreitung ist strafbar
Führungskräfte tragen besondere Verantwortung – auch im Umgang mit persönlichen Grenzen. Doch nicht jedes als unangenehm empfundene Verhalten ist strafbar. Gerade in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ist eine präzise, juristisch fundierte Verteidigung entscheidend, um Vorwürfe zu entkräften und das berufliche wie persönliche Ansehen zu schützen.
Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen in dieser Lage mit Erfahrung, Diskretion und strategischer Klarheit zur Seite.
Nehmen Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch – bevor Ihr berufliches Lebenswerk in Frage gestellt wird.