Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung in der Gastronomie – Wenn aus Alltagspraxis ein Ermittlungsverfahren wird

Die Gastronomie gehört zu den dynamischsten, aber auch arbeitsintensivsten Branchen in Deutschland. Gerade in kleineren und familiengeführten Betrieben ist es üblich, flexibel auf Personalengpässe zu reagieren, Aushilfen kurzfristig zu beschäftigen oder stundenweise mitzuarbeiten – oft ohne formale Anmeldung. Was dabei als notwendige Praxis im Alltag erscheint, wird aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden schnell zum strafrechtlich relevanten Vorwurf: Schwarzarbeit nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung.

Für Gastronomen bedeutet ein entsprechendes Ermittlungsverfahren nicht nur die Gefahr von Bußgeldern oder Geldstrafen, sondern auch massive wirtschaftliche, persönliche und reputationsbezogene Konsequenzen. Besonders belastend ist dabei, dass es sich bei den betroffenen Unternehmern häufig nicht um klassische „Schwarzarbeiter“ handelt, sondern um engagierte Betriebsinhaber, die sich zwischen wirtschaftlichem Druck, Personalmangel und hohem Arbeitsaufkommen zu improvisierten Lösungen gezwungen sahen.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und erfahrener Verteidiger in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren, ist bundesweit in Verfahren gegen Gastronomiebetriebe tätig. Seine Mandanten profitieren von seiner fundierten Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen ebenso wie von seinem Verständnis für die betrieblichen Abläufe, die im Zentrum solcher Vorwürfe stehen.

Typischer Ausgangspunkt: Kontrolle durch Zoll oder Betriebsprüfung

Ein Ermittlungsverfahren gegen Gastronomen wegen Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung beginnt häufig mit einer unangekündigten Kontrolle durch den Zoll, insbesondere durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Diese tritt meist in Begleitung von Beamten des Hauptzollamts, der Rentenversicherung oder der Berufsgenossenschaften auf und überprüft vor Ort die Beschäftigungsverhältnisse. Dabei werden alle anwesenden Arbeitskräfte befragt, ihre Personalien aufgenommen und mit den gemeldeten Sozialversicherungsdaten abgeglichen.

Sobald sich dabei Unstimmigkeiten ergeben – etwa weil ein Mitarbeiter keine gültige Anmeldung vorweisen kann oder in einem Umfang arbeitet, der nicht mit dem angegebenen Beschäftigungsverhältnis übereinstimmt – leiten die Behörden regelmäßig ein Ermittlungsverfahren ein. Dieses richtet sich in der Regel nicht nur gegen den Mitarbeiter selbst, sondern vor allem gegen den Betriebsinhaber oder Geschäftsführer, dem der Vorwurf gemacht wird, Sozialabgaben vorenthalten und Steuern verkürzt zu haben.

In vielen Fällen erfolgen kurz darauf Durchsuchungen in den Geschäftsräumen und Privaträumen, die Sicherstellung von Kassenbüchern, Lohnunterlagen, Dienstplänen oder digitalen Abrechnungen. Die Staatsanwaltschaft prüft, ob ein Anfangsverdacht auf systematische Schwarzarbeit oder bewusste Steuerhinterziehung besteht. Spätestens ab diesem Zeitpunkt ist professionelle strafrechtliche Beratung dringend erforderlich.

Die strafrechtliche Bewertung – zwischen Alltag und Straftat

Schwarzarbeit liegt immer dann vor, wenn Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet werden oder wenn für gezahlte Löhne keine Lohnsteuer abgeführt wird. Dies betrifft sowohl festangestellte Kräfte als auch Aushilfen, Minijobber und Familienangehörige, sofern sie entgeltlich tätig sind. Besonders kritisch wird es, wenn Lohnzahlungen bar und ohne schriftliche Vereinbarung erfolgen oder wenn mehrere Tätigkeiten auf einen „Strohmann“ angemeldet wurden.

Parallel zur Schwarzarbeit steht regelmäßig der Vorwurf der Steuerhinterziehung, da in der Regel sowohl Lohnsteuer als auch die korrekte Abführung der Umsatzsteuer betroffen ist. Sofern die gezahlten Löhne nicht korrekt in der Buchhaltung auftauchen oder Umsätze bewusst nicht verbucht werden, sprechen die Finanzbehörden von einer vorsätzlichen Verkürzung von Steuern – mit dem vollen strafrechtlichen Gewicht des § 370 AO.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem grundlegenden Urteil vom 02.12.2008 (1 StR 416/08) betont, dass ab einer Steuerverkürzung von mehr als 50.000 Euro in der Regel keine Geldstrafe mehr verhängt wird, sondern eine Freiheitsstrafe – auch ohne Bewährung – in Betracht kommt. In der Gastronomie, wo häufig mehrere Arbeitnehmer betroffen sind und die Summen rasch anwachsen, wird diese Grenze nicht selten überschritten.

Folgen für die Betroffenen – mehr als nur ein Bußgeld

Ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit oder Steuerhinterziehung stellt für Gastronomen nicht nur eine strafrechtliche Herausforderung dar, sondern trifft sie in ihrer unternehmerischen Existenz. Bereits während des Verfahrens drohen Betriebsprüfungen, Kontenpfändungen oder Ermittlungen gegen Dritte, etwa Familienmitglieder oder Steuerberater. Die Medienberichterstattung kann zudem erheblichen Reputationsschaden verursachen.

Im Falle einer Verurteilung drohen:

  • empfindliche Geldstrafen oder Freiheitsstrafen (auch zur Bewährung),

  • die Einziehung des erlangten wirtschaftlichen Vorteils, also der nicht gezahlten Löhne und Steuern,

  • ein Eintrag ins Führungszeugnis mit gravierenden Folgen für künftige Konzessionen,

  • unter Umständen die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Gaststättenrecht, was zur Schließung des Betriebs führen kann.

Hinzu kommen oft zivilrechtliche Folgen, etwa Nachforderungen der Rentenversicherung, der Berufsgenossenschaft und der Finanzämter, sowie Verlust von Steuervergünstigungen oder Fördermitteln.

Verteidigungsansätze – Differenzieren statt pauschalisieren

Die strafrechtliche Bewertung solcher Verfahren hängt wesentlich von der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses, der Erkenntnislage des Unternehmers und der Zusammenarbeit mit den Behörden ab. In vielen Fällen gelingt es durch eine präzise Aufarbeitung der betrieblichen Abläufe, das Verfahren zu entkräften oder zumindest auf eine Verfahrenseinstellung gegen Auflage (§ 153a StPO) hinzuwirken.

Auch bei bestehenden Unregelmäßigkeiten kann im Rahmen einer aktiven Verteidigungsstrategie oft herausgearbeitet werden, dass kein Vorsatz vorlag, etwa weil der Unternehmer auf fehlerhafte Beratung vertraute, bei der Anmeldung durch Dritte Fehler unterlaufen sind oder die Buchhaltung nicht korrekt erfasst wurde. Ein frühzeitiges und professionell vorbereitetes Gespräch mit der Staatsanwaltschaft kann dabei entscheidend sein.

Gerade in der Gastronomie sind viele vermeintlich klare Verstöße das Ergebnis praktischer Kompromisse – zwischen Personalknappheit, wirtschaftlichem Druck und Unsicherheiten im Arbeitsrecht. Diese Umstände gilt es im Rahmen einer individualisierten Verteidigung überzeugend darzustellen.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die richtige Wahl für Gastronomen ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und hat sich auf die Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren spezialisiert. Er vertritt bundesweit Gastronomen, Hoteliers und Unternehmer, die sich mit Vorwürfen der Schwarzarbeit, der Steuerhinterziehung oder der Sozialabgabenverkürzung konfrontiert sehen.

Durch seine Erfahrung mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, den Zollbehörden, der Steuerfahndung und der Justiz kennt er nicht nur die juristischen Fallstricke – sondern auch die wirtschaftlichen Realitäten der Branche. Mandanten profitieren von seiner ruhigen, sachlichen und gleichzeitig entschlossenen Verteidigungsführung, die auf Frühintervention, Verfahrensbegrenzung und Vermeidung öffentlicher Eskalation abzielt.

Zahlreiche Verfahren konnte er durch aktive Verteidigung bereits im Ermittlungsstadium beenden – ohne Anklage, ohne Hauptverhandlung und ohne öffentliche Berichterstattung.

Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung sind kein Betriebsrisiko – sondern ein ernstes Strafverfahren

In der Gastronomie sind Flexibilität, Improvisation und persönlicher Einsatz alltäglich – doch wenn gesetzliche Pflichten verletzt werden, endet das Verständnis der Behörden. Wer sich einem Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit oder Steuerhinterziehung ausgesetzt sieht, sollte nicht abwarten, sondern schnell und professionell reagieren.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet Ihnen in dieser Situation eine erfahrene und diskrete Strafverteidigung – mit dem Ziel, Ihre unternehmerische Zukunft zu sichern und Ihre persönlichen Interessen zu schützen.