Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO liegt unter anderem dann vor, wenn jemand gegenüber dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um sich selbst oder einen Dritten steuerliche Vorteile zu verschaffen. Das betrifft insbesondere den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen, wenn diese nicht den Anforderungen der §§ 14, 15 UStG entsprechen – etwa weil der leistende Unternehmer gar nicht existiert oder keine Leistung erbracht hat.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu mehrfach entschieden, dass ein Vorsteuerabzug nur möglich ist, wenn der Rechnungsaussteller tatsächlich Unternehmer ist und eine Leistung erbracht hat. In einem wegweisenden Urteil (BGH, Beschluss vom 07.02.2012 – 1 StR 525/11) stellte das Gericht klar:
„Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen über nicht ausgeführte Leistungen oder von Nichtunternehmern ist unzulässig und führt zur Steuerverkürzung im Sinne von § 370 AO.“
Wird also eine Scheinfirma als Subunternehmer beauftragt – etwa um gesetzliche Pflichten zu umgehen, Sozialabgaben zu sparen oder um Rechnungen zu generieren, denen keine echte Leistung zugrunde liegt – wertet das Finanzamt dies als vorsätzliche Steuerverkürzung beim Hauptunternehmer, wenn dieser die Rechnungen als Betriebsausgaben geltend macht und Vorsteuer daraus zieht.
Typische Fallkonstellation – Wenn der Subunternehmer gar kein Unternehmer war
In der Praxis beginnen entsprechende Ermittlungsverfahren meist mit einer Prüfung durch das Finanzamt oder die Steuerfahndung, etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung oder einer Kontrollmitteilung. Stellt sich heraus, dass ein Subunternehmer über Jahre hinweg Rechnungen gestellt hat, ohne über eigenes Personal, Fahrzeuge oder eine betriebliche Substanz zu verfügen, liegt der Verdacht nahe, dass es sich um eine sogenannte Briefkastenfirma oder Scheinfirma handelt.
Häufige Indizien:
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Die Firma hat keinen Geschäftssitz oder nur eine Postadresse.
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Keine eigenen Fahrzeuge oder Mitarbeiter sind angemeldet.
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Es bestehen keine belegbaren Zahlungsflüsse für den Einkauf von Treibstoff, Versicherungen oder Maut.
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Die erbrachten „Leistungen“ werden ausschließlich auf Basis pauschaler Rechnungen dokumentiert.
In solchen Fällen prüfen die Ermittlungsbehörden, ob der Hauptunternehmer von der Scheinstruktur wusste oder sie zumindest billigend in Kauf genommen hat. Wird dies bejaht, wird regelmäßig ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet – oft verbunden mit Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen von Geschäftsunterlagen und Vernehmungen von Mitarbeitern und Buchhaltern.
Folgen für den Fuhrunternehmer – strafrechtlich und wirtschaftlich erheblich
Ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Scheinrechnungen kann für Fuhrunternehmer existenzbedrohend sein. Neben der strafrechtlichen Komponente drohen hohe Steuernachforderungen, Zinsen nach § 233a AO sowie die Einziehung der erlangten Vorteile nach § 73 StGB.
Im Falle einer Verurteilung können folgende Konsequenzen eintreten:
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Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre (§ 370 Abs. 3 AO),
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berufsrechtliche und gewerberechtliche Konsequenzen, insbesondere Entzug der Zuverlässigkeit nach § 30 GewO,
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Sperre für öffentliche Aufträge oder Verkehrsverträge,
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Eintrag ins Gewerbezentralregister sowie in das Führungszeugnis,
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Verlust des Vertrauens bei Auftraggebern, Kreditinstituten und Behörden.
Dabei ist nicht selten auch das private Umfeld betroffen – etwa bei Inhaber-geführten Unternehmen mit Familienbeteiligung oder kleineren GmbHs, bei denen die Buchhaltung und Geschäftsführung in einer Hand liegen.
Verteidigung – Was zählt ist die Abgrenzung von Täterschaft und Fahrlässigkeit
Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Scheinfirmen erfordert detaillierte Kenntnisse des Steuerrechts, des Umsatzsteuerrechts sowie der Betriebsprüfungspraxis. Entscheidend ist dabei die Frage: Konnte und musste der Unternehmer erkennen, dass es sich um eine Scheinfirma handelte? Oder durfte er sich – etwa aufgrund einer Geschäftsbeziehung über Jahre – auf die Richtigkeit der Angaben verlassen?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 13.07.2011 – 1 StR 94/11) setzt eine strafbare Steuerhinterziehung Vorsatz oder bedingten Vorsatz voraus. Wer lediglich fahrlässig eine unrichtige Rechnung akzeptiert hat, haftet zwar steuerlich, ist aber nicht zwingend strafrechtlich verantwortlich.
Ein erfahrener Strafverteidiger wird daher:
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die betrieblichen Abläufe analysieren,
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die Buchhaltungsstruktur prüfen,
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Kommunikationsverläufe mit dem Subunternehmer sichten
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und gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten die Leistungserbringung plausibilisieren lassen.
Ziel ist es, entweder eine Verfahrenseinstellung mangels Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO) oder – bei vertretbarer Sachlage – eine Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO) zu erreichen. Wo das nicht möglich ist, kann eine gezielte Verteidigungsstrategie zu einer milden Strafe mit Bewährung führen.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die beste Wahl für Fuhrunternehmer ist
Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verfügt über umfassende Erfahrung im Umgang mit Ermittlungsverfahren gegen Unternehmer im Transport- und Logistiksektor. Er kennt die besonderen Anforderungen der Branche – ebenso wie die typischen Fallstricke in Bezug auf Buchführung, Subunternehmerverträge und Vorsteuerabzug.
Mandanten schätzen seine ruhige, analytische und diskrete Vorgehensweise, mit der er frühzeitig entlastende Umstände herausarbeitet, belastende Indizien relativiert und mit den Ermittlungsbehörden auf Augenhöhe verhandelt. Viele Verfahren konnten durch seine Verteidigung ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Eintrag ins Führungszeugnis abgeschlossen werden.
Scheinfirmen sind ein hohes Risiko – auch für gutgläubige Unternehmer
Wer im Fuhrgewerbe mit Subunternehmern arbeitet, muss sorgfältig prüfen, ob diese tatsächlich existieren und Leistungen erbringen. Eine Scheinfirma kann nicht nur den Vorsteuerabzug kosten – sondern auch strafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen. Umso wichtiger ist eine kompetente und frühzeitige Verteidigung.
Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen dabei mit juristischer Klarheit, branchenspezifischem Verständnis und strategischem Geschick zur Seite.
Nehmen Sie rechtzeitig Kontakt auf – bevor eine Rechnung ohne Substanz zur strafrechtlichen Belastung wird.