Ärzte genießen in unserer Gesellschaft ein hohes Vertrauen – nicht nur, weil sie Leben retten, sondern weil sie täglich Entscheidungen von erheblicher Tragweite treffen. Doch gerade dieses Vertrauen macht sie auch besonders angreifbar. Wird eine Behandlung als fehlerhaft empfunden, die Aufklärung in Frage gestellt oder ein Eingriff nicht wie erwartet vertragen, sehen sich Mediziner zunehmend mit dem Vorwurf konfrontiert, sie hätten durch ihr ärztliches Tun eine Körperverletzung begangen.
Was für viele Laien unverständlich klingt, ist aus strafrechtlicher Sicht durchaus möglich: Denn jede ärztliche Behandlung stellt zunächst eine Körperverletzung im Sinne von § 223 StGB dar, da sie mit einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit verbunden ist – sei es durch eine Injektion, eine Operation oder auch nur durch das Abtasten oder Öffnen der Haut. Dass dieser Eingriff straflos bleibt, beruht allein auf der wirksamen Einwilligung des Patienten – und genau hier setzen viele Ermittlungsverfahren an.
Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt bundesweit Ärztinnen und Ärzte, die sich strafrechtlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit Behandlungen, Aufklärungsgesprächen oder mutmaßlichen Kunstfehlern ausgesetzt sehen. Er weiß: Es geht dabei nicht nur um juristische Feinheiten, sondern um die Existenz und den Ruf der behandelnden Person.
Rechtslage: Wann wird aus medizinischem Tun eine strafbare Körperverletzung?
Grundsätzlich gilt: Jede ärztliche Maßnahme ist körperverletzend – und nur dann straflos, wenn sie durch eine wirksame Einwilligung nach vorheriger ordnungsgemäßer Aufklärung gedeckt ist. Fehlt es an der Einwilligung – etwa weil der Patient unzureichend über Risiken, Alternativen oder Behandlungsfolgen informiert wurde – kann die Maßnahme trotz bester Absicht als vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung geahndet werden.
Der Bundesgerichtshof hat diese Grundsätze in seiner vielzitierten Entscheidung vom 20.11.1991 (BGHZ 116, 271) festgehalten:
„Jede ärztliche Heilbehandlung, gleichgültig ob sie mit einer körperlichen Einwirkung verbunden ist oder nicht, stellt eine Körperverletzung dar, wenn sie ohne wirksame Einwilligung des Patienten erfolgt.“
Maßgeblich ist also nicht, ob der Arzt medizinisch korrekt gehandelt hat – sondern ob der Patient vor dem Eingriff in medizinisch ausreichender Weise über die wesentlichen Risiken, Chancen und Alternativen aufgeklärt wurde und dieser unter Berücksichtigung dieser Informationen eingewilligt hat. Liegt hier ein Mangel vor, besteht aus Sicht der Ermittlungsbehörden der Verdacht auf eine Körperverletzung nach § 223 StGB, in schweren Fällen sogar auf gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB.
Typische Fallkonstellationen – Wie Ärzte ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten
Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung gegen Ärzte entstehen selten spontan, sondern gehen meist auf Beschwerden von Patienten, Angehörigen oder medizinischen Gutachtern zurück. Häufig steht zunächst ein Zivilverfahren im Raum – etwa eine Schmerzensgeldforderung – aus dem heraus dann eine Strafanzeige wegen Körperverletzung gestellt wird.
Typische Konstellationen sind:
Ein Patient wird ohne ausreichende Aufklärung über OP-Risiken behandelt – es kommt zu Komplikationen, die im Aufklärungsbogen nicht genannt wurden. Oder eine Patientin unterschreibt eine Einwilligung in einen gynäkologischen Eingriff, der später über das medizinisch Besprochene hinausging. Auch in der plastischen Chirurgie kommt es regelmäßig zu Vorwürfen, der Eingriff sei auf Basis falscher oder unvollständiger Informationen erfolgt.
Daneben werden auch schlichte Behandlungsfehler mit Körperverletzungsvorwürfen verknüpft – etwa bei fehlerhafter Medikation, unterlassener Kontrolle nach Eingriffen oder fehlerhaftem ärztlichen Handeln im Notdienst. Selbst alltägliche Maßnahmen wie Impfungen, Injektionen oder Diagnostikmaßnahmen können bei fehlender oder mangelhafter Aufklärung zum Vorwurf führen.
In vielen Fällen wird das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft zunächst mit Verweis auf ein medizinisches Gutachten eröffnet. Der Arzt wird daraufhin als Beschuldigter geführt und erhält eine Ladung zur Vernehmung – häufig verbunden mit dem Hinweis auf eine mögliche Anklage.
Die Folgen – Mehr als ein juristisches Problem
Ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung ist für Ärzte nicht nur eine strafrechtliche Belastung – es betrifft auch den beruflichen Status, die Approbation und das Vertrauen der Patienten. Schon im frühen Stadium werden oft die Landesärztekammern, das Gesundheitsamt und die kassenärztlichen Vereinigungen über das Verfahren informiert.
Bei einer Anklage drohen:
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Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren (§ 223 StGB) oder bis zu zehn Jahren bei schwerer oder gefährlicher Körperverletzung,
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Berufsrechtliche Verfahren durch die Ärztekammer, mit möglichem Verlust der Approbation (§ 6 BÄO),
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Eintragung ins Bundeszentralregister mit Folgen für Anstellungen, Berufshaftpflicht und Zulassung,
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erheblicher Reputationsverlust, insbesondere bei Medienberichterstattung.
Gerade für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte bedeutet ein solcher Vorwurf einen immensen Vertrauensverlust – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
Verteidigung – Was jetzt zählt: Analyse, Kommunikation, Präzision
Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Körperverletzung im Zusammenhang mit einer ärztlichen Maßnahme erfordert umfassende juristische, medizinische und forensische Kenntnisse. Entscheidend ist zunächst die Prüfung der Einwilligung: Wurde der Patient hinreichend und verständlich über Art, Umfang und Risiken der Maßnahme aufgeklärt? Wurde dokumentiert? War die Maßnahme medizinisch indiziert?
In vielen Fällen zeigt sich bei Akteneinsicht, dass die Aufklärung zwar erfolgt ist – aber nicht ausreichend dokumentiert wurde. Oder dass der Vorwurf sich auf subjektive Enttäuschungen des Patienten stützt, die medizinisch und rechtlich nicht haltbar sind. Auch differenzierte Gutachten können helfen, die medizinische Vertretbarkeit der Maßnahme nachzuweisen.
Ein erfahrener Strafverteidiger wird bereits im Ermittlungsstadium mit der Staatsanwaltschaft kommunizieren, um das Verfahren möglichst frühzeitig zur Einstellung zu bringen – etwa nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts oder gegen Auflage (§ 153a StPO). Ziel ist es stets, die berufsrechtlichen Folgen zu minimieren und die Öffentlichkeit aus dem Verfahren herauszuhalten.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die beste Wahl für Ärzte ist
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung im Medizinstrafrecht. Er verteidigt bundesweit Ärztinnen und Ärzte, die sich mit Vorwürfen der Körperverletzung, Behandlungsfehler oder unzureichender Aufklärung konfrontiert sehen. Als zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht verfügt er auch über das nötige Wissen in angrenzenden Fragestellungen wie Abrechnung oder Datenschutz.
Seine Stärke liegt in der ruhigen, sachlichen und medizinisch fundierten Verteidigung, die nicht nur auf juristische Freisprüche zielt, sondern auf den Erhalt von Approbation, Reputation und beruflicher Zukunft. Viele seiner Mandanten konnten sich darauf verlassen, dass das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium eingestellt wurde – ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne berufsrechtliche Konsequenzen.
Körperverletzung im ärztlichen Kontext ist nicht gleich Straftat – aber ein ernstes Risiko
Der Vorwurf einer Körperverletzung stellt für Ärztinnen und Ärzte eine enorme Belastung dar – auch dann, wenn sich das Verfahren später als unbegründet herausstellt. Umso wichtiger ist eine fundierte, strategische und diskrete Verteidigung, die sowohl medizinische Details als auch rechtliche Anforderungen berücksichtigt.
Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen in dieser kritischen Situation mit Erfahrung, Fachkenntnis und Engagement zur Seite.