Die Bestellung von Dopingmitteln im Internet wirkt für viele wie ein schneller, anonymer Weg zum gewünschten Präparat. Gerade im Fitness- und Bodybuilding-Bereich werden Anabolika, Wachstumshormone, „Fatburner“ oder leistungssteigernde Substanzen über ausländische Shops und soziale Netzwerke scheinbar frei verfügbar angeboten. Was dabei häufig unterschätzt wird: Der Onlinekauf kann in Deutschland strafrechtlich erhebliche Folgen haben. Schon eine einmalige Bestellung genügt, um ein Strafverfahren wegen Dopingmitteln im Internet auszulösen – oft verbunden mit Zollabfang, Hausdurchsuchung und dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz oder das Arzneimittelgesetz.
In dieser Situation brauchen Betroffene einen Verteidiger, der sowohl das Strafrecht als auch die Besonderheiten solcher Ermittlungen kennt. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verteidigt bundesweit Mandanten in Doping- und Arzneimittelstrafverfahren nach Internetbestellungen. Durch seine Erfahrung im Umgang mit Zoll, Staatsanwaltschaft und Gerichten gelingt es ihm überdurchschnittlich häufig, Verfahren bereits im Ermittlungsstadium zur Einstellung zu bringen oder drastische Konsequenzen zu vermeiden.
Warum eine Internetbestellung von Dopingmitteln schnell strafbar wird
Rechtlich kommt es nicht darauf an, ob die Substanzen in einem Online-Shop „legal“ beworben werden. Entscheidend ist, ob es sich um Dopingmittel im Sinne des Anti-Doping-Gesetzes oder um verschreibungspflichtige beziehungsweise nicht zugelassene Arzneimittel handelt. Viele typische Präparate – etwa anabole Steroide, bestimmte Peptidhormone oder potente Hormonmodulatoren – fallen unter die einschlägigen Verbots- und Strafnormen. Wer solche Stoffe in strafrechtlich relevanter Menge zum Zwecke der Leistungssteigerung beim Menschen im Sport erwirbt, besitzt oder nach Deutschland verbringen lässt, kann sich strafbar machen.
Parallel liegt häufig ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz vor, weil Privatpersonen Arzneimittel aus Nicht-EU-Staaten grundsätzlich nicht ohne Weiteres einführen dürfen und für zahlreiche Präparate eine Zulassung oder ärztliche Verschreibung erforderlich ist. Viele Internetanbieter verschleiern diese Rechtslage bewusst oder deklarieren die Ware als „Research Chemicals“ oder „nicht für den menschlichen Gebrauch“. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Einfuhr in Deutschland regelmäßig als illegal bewertet wird.
Typischer Ermittlungsablauf: Vom Paket zur Strafakte
In der Praxis beginnen diese Verfahren fast immer beim Zoll. Pakete aus dem Ausland werden kontrolliert, und auffällige Sendungen werden beschlagnahmt und analysiert. Bestätigt sich der Verdacht, leitet der Zoll die Erkenntnisse an die Staatsanwaltschaft weiter. Es folgt ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Einfuhr, des Erwerbs oder Besitzes von Dopingmitteln beziehungsweise wegen Arzneimittelstraftaten.
Betroffene erhalten dann eine polizeiliche Vorladung oder ein Anhörungsschreiben. Nicht selten wird zusätzlich eine Hausdurchsuchung angeordnet, um weitere Präparate, Bestellnachweise oder digitale Chats zu sichern. Gerade in diesem frühen Stadium ist es entscheidend, keine Aussagen ohne anwaltliche Beratung zu machen. Ein unbedachtes „Erklärungs-Statement“ kann später als Vorsatzbeleg gewertet werden, obwohl die Betroffenen häufig gar nicht wussten, dass sie sich strafbar machen könnten.
Welche Strafen drohen bei Dopingmitteln aus dem Internet?
Die Konsequenzen sind ernst. Je nach Substanz, Menge und Zweck drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen, teils bis zu mehreren Jahren. Besonders kritisch wird es, wenn die Ermittlungsbehörden eine „nicht geringe Menge“ annehmen oder den Verdacht erheben, dass die Bestellung nicht nur für den Eigengebrauch bestimmt war. In solchen Fällen steht schnell der Vorwurf des Handeltreibens im Raum, der deutlich höhere Strafrahmen und regelmäßig auch Vermögensabschöpfung nach sich zieht.
Zusätzlich drohen Nebenfolgen, die viele erst spät erkennen. Ein Eintrag im Führungszeugnis kann berufliche Perspektiven zerstören. Bei Beamten, Sicherheitsberufen, medizinischen Tätigkeiten oder Lizenz-Berufen kann schon der Verdacht zu Suspendierungen, Disziplinarverfahren oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen führen. Auch Kontosperrungen oder die Einziehung vermeintlicher Tatgewinne können den Druck massiv erhöhen.
Erfolgreiche Verteidigungsstrategien – hier setzt Rechtsanwalt Junge an
Rechtsanwalt Andreas Junge beginnt jedes Doping-Strafverfahren mit einer akribischen Aktenanalyse. In vielen Fällen zeigen sich Ansatzpunkte, die den Tatvorwurf deutlich schwächen oder ganz zu Fall bringen.
Ein wesentlicher Prüfpunkt ist zunächst, ob die strafrechtlich relevante Menge tatsächlich erreicht ist. Gerade bei Internetbestellungen liegen die Grenzwerte oft knapp unterhalb der Schwelle, die eine Strafbarkeit nach dem Anti-Doping-Gesetz auslöst. Dann kommt allenfalls ein milderer Vorwurf in Betracht oder das Verfahren ist einzustellen.
Ein weiterer zentraler Punkt ist der Nachweis eines Dopingzwecks. Strafbar ist nicht jede Bestellung, sondern nur der Erwerb oder Besitz zum Zwecke der Leistungssteigerung beim Menschen im Sport. Viele Mandanten handeln ohne klare Zweckrichtung, aus Neugier, in der irrigen Annahme einer legalen Selbstmedikation oder ohne jeden sportlichen Bezug. Wo sich ein Dopingzweck nicht belastbar belegen lässt, fehlt ein entscheidendes Tatbestandsmerkmal.
Zudem steht die Frage des Vorsatzes im Mittelpunkt. Viele Betroffene wissen nicht, dass ihre Bestellung strafrechtlich relevant ist, weil Anbieter mit angeblicher Legalität werben oder die Produkte bewusst falsch deklarieren. Dieses Fehlverständnis kann – je nach Einzelfall – den Vorsatz entkräften und eine Einstellung ohne Hauptverhandlung ermöglichen. Rechtsanwalt Junge arbeitet diese Aspekte gezielt heraus und verhandelt frühzeitig mit der Staatsanwaltschaft, um eine pragmatische Beendigung des Verfahrens zu erreichen.
Schließlich überprüft er konsequent die Rechtmäßigkeit von Durchsuchungen und Beschlagnahmen. Wenn Ermittlungsmaßnahmen auf zu dünner Verdachtsbasis beruhen oder formale Fehler aufweisen, sind Beweise angreifbar. In der Praxis führt dies häufig zu einer deutlichen Verfahrensentschärfung oder sogar zur Einstellung.
Durch dieses strategische Vorgehen gelingt es Rechtsanwalt Andreas Junge regelmäßig, Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung zu beenden und eine Vorstrafe zu vermeiden.
Frühzeitig verteidigen lassen – bevor aus einer Bestellung ein Urteil wird
Ein Strafverfahren wegen der Bestellung von Dopingmitteln im Internet kommt schneller, als viele denken. Der Zoll kontrolliert konsequent, die Strafnormen sind weit gefasst, und schon der Verdacht zieht einschneidende Maßnahmen nach sich. Wer betroffen ist, sollte deshalb sofort reagieren, keine Aussagen ohne Verteidiger machen und frühzeitig ein klares, rechtlich fundiertes Konzept entwickeln.
Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, ist bundesweit Ihr erfahrener Ansprechpartner bei Vorwürfen nach dem Anti-Doping-Gesetz oder dem Arzneimittelgesetz. Er verteidigt diskret, entschlossen und mit dem Ziel, Ihr Verfahren ohne Verurteilung und ohne Eintrag im Führungszeugnis zu beenden.