Die unsachgemäße Entsorgung asbesthaltiger Baustoffe stellt nicht nur ein erhebliches Gesundheitsrisiko dar – sie kann auch strafrechtlich verfolgt werden. Was auf vielen Baustellen aus Unkenntnis, Nachlässigkeit oder Kostendruck geschieht, wird von den Ermittlungsbehörden zunehmend als Umweltstraftat gewertet. Die Folge sind Ermittlungsverfahren, Hausdurchsuchungen und in vielen Fällen auch Anklagen wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen.
Insbesondere Bauunternehmer, Entsorgungsfirmen, Hausverwalter und Abrissunternehmer sehen sich in der Verantwortung, wenn bei Baumaßnahmen asbesthaltige Materialien nicht fachgerecht behandelt, deklariert oder entsorgt werden. Doch auch private Auftraggeber oder Bauherren können in den Fokus der Ermittlungen geraten, wenn sie Material veranlassen oder dulden, ohne die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.
Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, hat sich auf die Verteidigung in wirtschafts- und umweltstrafrechtlichen Verfahren spezialisiert und steht Beschuldigten bundesweit mit der nötigen Erfahrung, Sorgfalt und strategischen Klarheit zur Seite.
Rechtslage: Was ist strafbar bei der Entsorgung von Asbest?
Asbest zählt zu den in Deutschland streng regulierten Gefahrstoffen. Aufgrund seiner krebserregenden Wirkung unterliegt seine Verwendung und Entsorgung umfassenden rechtlichen Regelungen, insbesondere der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie der Abfallverzeichnisverordnung (AVV). Die illegale Entsorgung oder unsachgemäße Behandlung von Asbestabfällen kann sowohl verwaltungsrechtlich als auch strafrechtlich verfolgt werden.
Strafrechtlich relevant wird das Verhalten regelmäßig unter § 326 StGB, der die unerlaubte Beseitigung von Abfällen unter Strafe stellt. Danach macht sich strafbar, wer gefährliche Abfälle – wie Asbestplatten, -rohre oder -isolierungen – außerhalb zugelassener Anlagen behandelt, lagert, ablagert oder verbringt. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen sogar darüber hinaus.
Neben der eigentlichen Entsorgung kann bereits das Nichtbeachten technischer Regeln, das Fehlen eines Entsorgungsnachweises, das Verschweigen des Gefahrenstoffs gegenüber der Deponie oder die Weitergabe an nicht zertifizierte Transporteure strafbar sein. Auch der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen Überwachungspflichten durch Bauleiter oder Geschäftsführer kann zur persönlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen.
Typische Konstellationen in der Praxis – Wo Ermittlungen beginnen
Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen unerlaubter Asbestentsorgung beginnt in der Regel nicht mit einem Anzeigenetzwerk, sondern mit einem Hinweis von Dritten – etwa durch Mitarbeiter der Deponie, Mitbewerber, aufmerksame Anwohner oder auch durch zufällige Feststellungen bei Kontrollen durch Umweltbehörden oder Polizei.
Häufige Konstellationen sind:
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Der Abbruch von Gebäudeteilen, bei dem Eternitplatten oder Asbestrohre ohne vorherige Analyse und Schutzmaßnahmen entfernt und als Bauschutt deklariert wurden;
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die Entsorgung asbesthaltiger Materialien in Mischcontainern ohne Kennzeichnung oder separate Behandlung;
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die Weitergabe asbesthaltiger Baustoffe an Subunternehmer oder Transporteure ohne Entsorgungsnachweis;
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die Ablagerung von asbesthaltigem Material auf nicht genehmigten Lagerplätzen, oft im Rahmen kleinerer Sanierungsmaßnahmen auf dem Land oder im privaten Umfeld.
Auch wenn kein unmittelbarer Umweltschaden nachweisbar ist, werten die Behörden derartige Vorgänge als strafbare Gefährdungsdelikte. Es reicht die abstrakte Gefahr aus – also das bloße Risiko einer schädlichen Umweltbeeinträchtigung –, um strafrechtliche Ermittlungen zu rechtfertigen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass schon der Transport in einem nicht staubdichten Behälter eine strafbare Handlung darstellen kann, wie der Bundesgerichtshof zuletzt im Urteil vom 17. November 2021 (Az. 5 StR 342/20) betonte.
Die möglichen Folgen – Wenn Umweltstrafrecht wirtschaftliche Existenzen bedroht
Ein Ermittlungsverfahren wegen illegaler Asbestentsorgung ist für die Betroffenen nicht nur juristisch brisant – es ist auch wirtschaftlich hochriskant. In der Regel erfolgen Durchsuchungen in Geschäftsräumen, die Sicherstellung von Unterlagen, Bauakten, Nachweisen über Containerdienste und Kommunikationsdaten. Verdachtsmomente führen häufig zur Prüfung durch die Gewerbeaufsicht, das Umweltamt und nicht selten auch zur Einleitung weiterer Verfahren durch das Finanzamt, etwa bei Verdacht auf unrichtige Rechnungslegung oder Bauabzugsteuerhinterziehung.
Wird Anklage erhoben und das Verfahren nicht eingestellt, drohen empfindliche Strafen, insbesondere für Geschäftsführer oder verantwortliche Bauleiter. In besonders schweren Fällen kann das Gericht eine berufsbezogene Sperre verhängen, die dem Unternehmen oder dem Unternehmer faktisch das weitere Arbeiten im Bereich Rückbau und Entsorgung unmöglich macht. Auch der Verlust öffentlicher Aufträge oder die Eintragung ins Wettbewerbsregister sind mögliche Folgeerscheinungen.
Zudem drohen in parallelen zivilrechtlichen Verfahren Schadensersatzforderungen, insbesondere dann, wenn durch die Entsorgung unbemerkt eine Kontaminierung angrenzender Flächen oder eine Gesundheitsgefährdung Dritter entstanden ist. In diesen Konstellationen gehen strafrechtliche, wirtschaftliche und haftungsrechtliche Risiken nahtlos ineinander über.
Verteidigungsmöglichkeiten – Wann Strategie mehr hilft als Rechtfertigung
Die Verteidigung in Verfahren wegen Umweltstraftaten erfordert besondere Sensibilität und Fachkenntnis – sowohl in rechtlicher als auch in technischer Hinsicht. Entscheidend ist zunächst, die Tatsachengrundlage genau zu analysieren: Wurde tatsächlich Asbest festgestellt? Wurde das Material korrekt klassifiziert? Gab es Entsorgungsnachweise oder mündliche Vereinbarungen mit Subunternehmern? Wer war wofür verantwortlich?
Ein häufiges Verteidigungsziel ist es, die persönliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten aufzuheben oder zu relativieren – etwa durch die Darstellung klarer Aufgabenverteilungen, fehlender Kenntnis des Gefahrstoffs oder mangelnder organisatorischer Durchgriffsmöglichkeiten. Auch der Nachweis, dass Vorschriften unklar, widersprüchlich oder branchenunüblich waren, kann entlastend wirken.
In zahlreichen Fällen gelingt es, durch fundierte Stellungnahmen, die Vorlage von Dokumentationen und durch Aufklärung der tatsächlichen Abläufe eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO zu erreichen. Wichtig ist, frühzeitig Vertrauen bei den Ermittlungsbehörden aufzubauen, die technische Komplexität sachlich zu erläutern – und keine voreiligen Erklärungen abzugeben, die sich später als nachteilig erweisen.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Verteidiger in Umweltstrafverfahren ist
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht mit besonderer Erfahrung in wirtschafts- und umweltstrafrechtlichen Verfahren. Durch seine jahrzehntelange Tätigkeit kennt er die Dynamiken von Ermittlungen, die Komplexität technischer Sachverhalte und die praktische Realität von Rückbau- und Bauunternehmen. Als zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht versteht er zudem auch die wirtschaftlichen Hintergründe und Konsequenzen eines solchen Verfahrens.
Mandanten schätzen an ihm insbesondere seine ruhige, durchdachte Vorgehensweise, seine hohe Sachkenntnis in technischen Detailfragen und seine Fähigkeit, Verfahren möglichst frühzeitig und diskret zu einer tragbaren Lösung zu führen. In vielen Fällen konnte er erreichen, dass auf eine öffentliche Anklage verzichtet oder das Verfahren gänzlich eingestellt wurde – oft auch in enger Abstimmung mit Behörden und Sachverständigen.
Sein Ansatz: Keine vorschnellen Reaktionen, sondern kluge Strategie mit klarem Ziel – Schadensbegrenzung, Verfahrenskontrolle und Schutz vor Reputationsverlust.
Die Entsorgung asbesthaltiger Materialien gehört zu den sensibelsten Aufgaben auf der Baustelle. Wer hier fahrlässig handelt, organisatorische Schwächen duldet oder Subunternehmer nicht kontrolliert, läuft schnell Gefahr, sich strafbar zu machen. Doch nicht jedes Versäumnis ist ein Verbrechen – und nicht jeder Vorwurf hält juristischer Prüfung stand.
Rechtsanwalt Andreas Junge bietet Ihnen in dieser Lage eine zielgerichtete, erfahrene und diskrete Verteidigung – genau dann, wenn jede Handlung zählt. Er sorgt dafür, dass Ihr Verfahren nicht außer Kontrolle gerät und Ihre berufliche Zukunft geschützt bleibt.