Was Geschäftsführer über ihre straf- und haftungsrechtliche Verantwortung wissen müssen
Die Insolvenzantragspflicht ist eines der zentralen Instrumente zur Wahrung der Gläubigerinteressen in wirtschaftlichen Krisensituationen. Sie betrifft sämtliche Geschäftsführer juristischer Personen – insbesondere GmbHs, UGs und AGs. Wer gegen diese Pflicht verstößt, riskiert nicht nur erhebliche strafrechtliche Sanktionen, sondern auch persönliche zivilrechtliche Haftung.
Die nachfolgenden Fragen und Antworten geben einen kompakten Überblick über die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen und zeigen auf, wann anwaltliche Beratung dringend geboten ist.
Was regelt § 15a InsO konkret?
§ 15a Insolvenzordnung verpflichtet die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen – etwa Geschäftsführer einer GmbH – dazu, bei Eintritt eines Insolvenzgrundes unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen, einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies gilt bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO).
Wer ist zur Antragstellung verpflichtet?
Antragsverpflichtet sind alle gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, insbesondere:
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Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt),
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Vorstände einer AG,
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geschäftsführende Gesellschafter von GmbH & Co. KGs (bezogen auf die Komplementär-GmbH).
Auch sogenannte faktische Geschäftsführer, die tatsächlich die Geschäfte führen, können zur Verantwortung gezogen werden.
Wann liegt Zahlungsunfähigkeit vor?
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird dies regelmäßig angenommen, wenn die Liquiditätslücke mehr als 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten beträgt und keine kurzfristige Beseitigung in Sicht ist.
Was ist unter Überschuldung zu verstehen?
Eine Überschuldung besteht, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose vorliegt. In der Praxis ist die Beurteilung der Überschuldung häufig komplex und setzt eine belastbare finanzielle Analyse voraus.
Wie lange habe ich Zeit, den Antrag zu stellen?
Die Frist zur Stellung des Insolvenzantrags beträgt maximal drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Diese Frist darf ausschließlich genutzt werden, um ernsthaft und konkret zu prüfen, ob eine Beseitigung des Insolvenzgrundes – beispielsweise durch Sanierung – möglich ist. Reines Zuwarten ist rechtlich unzulässig.
Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen?
Ein Verstoß gegen § 15a InsO stellt eine Straftat dar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. In schwerwiegenden Fällen, etwa bei zusätzlichem Vorwurf der Gläubigerbenachteiligung oder Bilanzmanipulation, können weitere Straftatbestände wie Bankrott (§ 283 StGB) hinzukommen.
Welche zivilrechtlichen Folgen drohen Geschäftsführern?
Neben der strafrechtlichen Verantwortung haften Geschäftsführer zivilrechtlich persönlich für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife vorgenommen wurden – selbst dann, wenn diese im Interesse einzelner Gläubiger erfolgten. Diese Haftung ergibt sich heute aus § 15b InsO und kann zur privaten Inanspruchnahme durch Insolvenzverwalter oder Sozialversicherungsträger führen.
Wie wird ein Strafverfahren eingeleitet?
Ein Ermittlungsverfahren wird häufig durch Mitteilungen von Insolvenzverwaltern, Betriebsprüfern, Sozialversicherungsträgern oder dem Finanzamt ausgelöst. Bereits in der Anfangsphase kann es zu Durchsuchungen, Vernehmungen oder Vermögensarrest kommen. Ohne anwaltliche Vertretung riskieren Beschuldigte frühzeitig belastende Aussagen oder strategische Fehler.
Wie kann ich mich wirksam gegen den Vorwurf der Insolvenzverschleppung verteidigen?
Die Verteidigung in solchen Verfahren erfordert eine spezialisierte, wirtschaftsnahe Strafverteidigung. Wichtig ist, den wirtschaftlichen Sachverhalt umfassend aufzuarbeiten und frühzeitig mit den Ermittlungsbehörden in Kontakt zu treten, um eine Eskalation zu vermeiden. In vielen Fällen gelingt es, Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung zu beenden.
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Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind beide Fachanwälte für Strafrecht und auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert. Sie beraten und verteidigen bundesweit Geschäftsführer, Unternehmer und Vorstände, die mit dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung oder angrenzender Delikte konfrontiert sind.
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Wann sollte ich einen Anwalt kontaktieren?
Bereits beim ersten Anzeichen einer wirtschaftlichen Schieflage, spätestens jedoch bei Kontakt mit einem Insolvenzverwalter, der Staatsanwaltschaft oder einer Ermittlungsbehörde sollte eine fachanwaltliche Beratung erfolgen. Wer früh handelt, kann oft nicht nur eine Verurteilung, sondern auch wirtschaftliche Schäden vermeiden.