Was Betroffene wissen müssen – und warum schnelles Handeln entscheidend ist
Der Vorwurf der Geldwäsche kann jeden treffen – Unternehmer, Privatpersonen, Angehörige freier Berufe oder selbstlose Helfer im Familienkreis. Seit der umfassenden Reform des § 261 StGB im Jahr 2021 ist der Tatbestand erheblich ausgeweitet worden. Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche sind heute keine Ausnahme mehr, sondern längst fester Bestandteil wirtschaftsnaher Strafverfolgung.
Dieses FAQ beantwortet die wichtigsten Fragen für alle, die mit dem Begriff „Geldwäsche“ erstmals konfrontiert werden – sei es im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens, einer Durchsuchung oder einer Kontopfändung.
Was versteht man unter Geldwäsche?
Geldwäsche ist jede Handlung, die darauf abzielt, die Herkunft von Vermögenswerten aus rechtswidriger Vortat zu verschleiern oder die Verfügung darüber zu sichern. Der Gesetzgeber will verhindern, dass „schmutziges Geld“ in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust wird.
Rechtsgrundlage ist § 261 Strafgesetzbuch (StGB). Danach macht sich strafbar, wer Gegenstände, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren, verwahrt, verwendet, weitergibt, verschleiert oder deren Herkunft zu verschleiern versucht – selbst dann, wenn die Vortat nicht konkret nachgewiesen werden kann.
Was hat sich durch die Gesetzesreform 2021 geändert?
Früher war Geldwäsche nur strafbar, wenn die Gegenstände aus bestimmten, sogenannten „Katalogtaten“ (z. B. Drogenhandel, Steuerhinterziehung, Betrug) stammten. Seit der Reform gilt der „All-Crimes-Ansatz“: Jede rechtswidrige Tat – egal wie geringfügig – kann nun eine Vortat zur Geldwäsche sein.
Damit wurde der Anwendungsbereich erheblich erweitert. Auch alltägliche Handlungen, wie das Weiterleiten fremder Gelder, das Einzahlen größerer Bargeldsummen oder die Nutzung fremder Konten, können nun unter Geldwäscheverdacht stehen.
Wie wird ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche eingeleitet?
Ein Ermittlungsverfahren beginnt meist mit einer Meldung nach dem Geldwäschegesetz (GwG), etwa durch:
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Banken oder Finanzinstitute (bei ungewöhnlichen Transaktionen)
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Notare, Rechtsanwälte oder Immobilienmakler
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Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer
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Verdachtsanzeigen durch Dritte (z. B. Geschäftspartner, Familienangehörige)
Darüber hinaus werden Hinweise oft durch Zoll, Finanzämter, Steuerfahndung oder im Zusammenhang mit anderen Strafverfahren gewonnen.
Ein Ermittlungsverfahren kann dann zur Durchsuchung von Wohn- oder Geschäftsräumen, zur Beschlagnahme von Vermögenswerten oder zur Kontopfändung führen – teils bereits im frühen Verfahrensstadium.
Welche Strafen drohen bei Geldwäsche?
Nach § 261 StGB drohen bei Geldwäsche:
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Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
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In besonders schweren Fällen: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
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Zusätzlich: Einziehung des gesamten sichergestellten Vermögens
Besonders schwere Fälle liegen vor bei:
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gewerbsmäßiger Geldwäsche,
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bandenmäßigem Vorgehen,
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Missbrauch beruflicher oder geschäftlicher Stellung,
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Verwendung besonders hoher Beträge.
Auch der Versuch ist strafbar. Strafmilderung ist unter Umständen möglich, wenn der Täter zur Aufklärung beiträgt.
Was bedeutet Einziehung – verliere ich mein gesamtes Vermögen?
Die strafrechtliche Einziehung (§§ 73 ff. StGB) ermöglicht es der Justiz, Vermögenswerte „kriminellen Ursprungs“ auch ohne strafrechtliche Verurteilung einzuziehen. In der Praxis bedeutet das: Bereits im Ermittlungsverfahren können Konten gesperrt, Immobilien blockiert oder Fahrzeuge beschlagnahmt werden.
Wer nicht beweisen kann, dass das Geld aus legaler Quelle stammt, muss mit dem Verlust der Gelder rechnen – auch wenn das Strafverfahren später eingestellt wird.
Was ist, wenn ich nicht wusste, dass das Geld aus einer Straftat stammt?
Auch leichtfertige Unkenntnis kann zur Strafbarkeit führen. Wer „die Augen verschließt“, obwohl sich Zweifel aufdrängen, handelt nach Auffassung der Gerichte möglicherweise fahrlässig strafbar. Besonders gefährlich ist dies bei:
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Bargeldgeschäften ohne erkennbare Gegenleistung
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Transaktionen für Dritte, ohne deren Hintergrund zu kennen
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Überlassung von Konten an Bekannte oder Verwandte
Hier gilt: „Gut gemeint“ ist nicht gleich „gut gemacht“ – und kann im Ernstfall strafrechtlich verfolgt werden.
Wer ist besonders häufig betroffen?
Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche richten sich immer häufiger gegen:
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Unternehmer im Bau- oder Autohandel
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Betreiber von Gastronomie, Shisha-Bars oder Spielhallen
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Beteiligte an Kryptowährungsgeschäften
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Immobilienkäufer mit hohen Bartransaktionen
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Privatpersonen, die Geld für Dritte weiterleiten oder verwahren
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Selbstständige mit Bargeschäften ohne lückenlose Dokumentation
Auch Berufsgeheimnisträger wie Anwälte, Steuerberater oder Notare geraten vermehrt ins Visier, wenn sie verdächtige Vermögenswerte weiterleiten oder nicht ordnungsgemäß melden.
Wie sollte ich mich verhalten, wenn ich betroffen bin?
Wenn Sie mit einem Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche konfrontiert sind – sei es durch eine Vorladung, eine Durchsuchung oder die Kontopfändung –, gilt:
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Bewahren Sie Ruhe.
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Machen Sie keine Aussagen ohne anwaltliche Rücksprache.
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Geben Sie keine Unterlagen oder Daten freiwillig heraus.
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Kontaktieren Sie umgehend einen spezialisierten Strafverteidiger.
Schon kleine Fehler im frühen Verfahrensstadium können nicht wiedergutzumachende Folgen haben – insbesondere wenn Vermögen betroffen ist oder Dritte (z. B. Geschäftspartner, Familie) involviert sind.
Warum JHB.Legal – Ihre Verteidiger bei Geldwäschevorwürfen
Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Sie verteidigen bundesweit Mandanten, die mit dem Vorwurf der Geldwäsche konfrontiert sind – Unternehmer, Geschäftsführer, Selbstständige und Privatpersonen.
Ihre besondere Stärke liegt in der frühzeitigen, strategischen Verteidigung: Sie analysieren die wirtschaftlichen Hintergründe, prüfen die Rechtmäßigkeit von Durchsuchungs- und Arrestmaßnahmen und entwickeln individuelle Verteidigungskonzepte – stets mit dem Ziel, das Verfahren ohne öffentliche Anklage oder Verurteilung zu beenden.
In Zusammenarbeit mit Steuerberatern, Finanzexperten und Wirtschaftsprüfern gelingt es häufig, den Ursprung der Gelder nachzuweisen und damit die Voraussetzungen für eine Einstellung zu schaffen – oder im Fall einer Anklage, die Strafbarkeit deutlich zu begrenzen.